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stehen bleibt und hierauf ohne Widerstreben das Gewehr ablegt, oder welche

b) bei Tageäin Freien ausserhalb der Waldung betroffen, sich nicht auf die Flucht begiebt, sondern auf den Anruf zwar stehen bleibt, jedoch bet weiterer Aufforderung, das Gewehr abzulegen, sich unfolgsam bezeigt.

§. A

Zu den Sätzen 1 und 2 des JagdstraftarifS vorn 30. Dezember 1822 wird nachträglich verordnet, daß 1) die Ueberfuhrung eines nicht zur Jagd berech­tigten Angeschuldigten der Regel nach unter anderen in dem Falle anznncymcn ist, wenn geschossenes Wildpret und ein frisch ab geschossenes Gewehr sich in seinem Besitze gefunden haben, und

2) daß die im 2ten Satze jenes Tarifs für Jagd­frevel angedrohete Strafe neben Verlust des Gewehrs und der Fangwerkzeuge nicht bloß in dem daselbst genännten Falle, wo Jemand mit , dergleichenauf ungewöhnlichen Wegen" in fremden Jagdrevieren betreten worden, son­dern auch in allen Fällen Statt finden solle, wo ein Jagdfrevel als erwiesen Dem Richter angenommen wird.

Uebrigenö soll

3) sobald

a] zwei oder mehrere mit Schießgewehr ver­sehene Personen auf gemeinschaftlichem unbefugten Jagen, es sey nach Gegenstän­den der hohen oder der niederen Jagd, be­treten werden, oder

ein in ein fremdes Jagdrevier mitgenom- ' menes Schießgewehr mit'einer Kugel oder mit Rollern geladen. gefunden, und ein statthafter Zweck einer solchen Ladung nicht genügend nachgewiesen wird, vierwöchige Gefängnisstrafe bis zu dreimonat­licher Einsperrung in ein Zwangsarbeitsyaus erkannt werden, wofern nicht etwa nach den anderen Umständen der That eine schwerere Strafe verwirkt wäre.

§. 3.

Statt der im Uten Satze des JagdstraftarifS bestimmten Geldbusse von sechs Thalern für das Fangen des Wilds in Schlingen u. dcrg!. soll eine Geldstrafe von sechs bis zu zcbn Thalern ne­ben einer Anzeigegebühr von drei Thälern und ne­ben Konfiskation eintreten, und diese Strafe in der Regel auch wider einen Irden zur Anwendung kommen, welcher mit Schlingen oder anderen Fang- werkzeugen der betreffenden ^lrt oder mit einem in Schlingen oder sonst gefangenen ^Haarwild ange­troffen wird, und sich über eine erlaubte Bestim­mung wuer Geräthschasten oder über den rechtmas- sigen Erwerb des Wildprets nicht genügend auswei- »m kann. . o »

Zum 38 Satze des JagdstraftarifS wird verfügt, daß derjenige, welcher geschossenes Wild aus fremden Jagdrevieren ohne Berechtigung zur Jagd und ohne Auftrag des Jagdberechtigten fyrt- bringt, mit dem unbegründeten Torwande, das­selbe gefunden zu haben und an den Jagdbcrech- tigteu abliefern zu wollen, nicht zu hören, viel­mehr wegen Wilddiebsahls oder Jägdfrcvcls zu be­strafen ist, falls er schon einmal wegen dieser Ver- gehung Strafe erlitten hat, oder deren sonst, be­sonders bei mangelndem statthaften Grunde seiner Gegenwart am betreffenden Waldorte, verdächtig erscheint, ausserdem aber wider denselben die Konfiskation deS unbefugterweise fortgeschafften Wildprets und eine dessen doppeltem Werthe gleich­kommende Geldbusse Statt finden soll.

Die Gerichtsbehörden und sonst Alle, welche ge­genwärtige, in sämmtlichen Orten unverzüglich zu . verkündigende Verordnung entgehet, haben sich die­selbe zu gebührender Nachachtung dienen zu lassen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 17. August 1827.

Wilhelm, Kurfürst»

(St. S.)

Vt. F. v. Schminke. Vt. Rr. v. Meysenhug-

Verordnung vom 18. August 1827. betreffeud den Besitz von Schießgewehr.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der n., Kurfürst rc. u.

haben erwogen, daß zwar für das Tragen von Feuergewehr ausserhalb der Wohnung am 1. Juni 1822 nähere Vorschriften ertheilt worden sind, je­doch auch der blosse Besitz solcher Waffen auf eine, durch die Sorge für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebotene, Weise nwhr eingeschränkt wer­den muß, welches Bedürfniß namentlich durch.ver­schiedene lebensgefährliche Angriffe auf Forst s und Jagdbedienten sich als dringend dargcstellt hat, und Wir verordnen daher wie folgt:

§ 1.'

Der Besitz von W ind buch sc n und von soge­nannten Anschraubegewehren deren Lauf und Kolbe zur Erleichterung des heimlichen Tragens aus einander geschroben werden können, ist allqc- . mein und ohne alle Ausnahme verboten bei scharfer polizeilicher Ahndung neben Entrichtung einer An­zeigegebühr von einem Thaler.

Alle Besitzer solcher Gewehre müssen diese un­fehlbar vor Ablauf des nächsten Monats Septem­ber an die Polizeikommission des Bezirkes abliefern