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desuniversitat nach vollendeten Studien abgehende Rechtskandidat ohne Unterschied, ob er sich um ei­nen eigentlichen Staatsdienst zu bewerben oder dem Sachwalterstande zu widmen gedenke, zunächst von der Juristenfakultät in Marburg geprüft, und nur, 1 wenn er genügend tüchtig befunden worden, als­bald- ausserdem aber, um einer weiteren Ausbil­dung Raum zu geben, erst nach Verlauf von sechs Monaten zu der ferneren Prüfung bei der betref- ' senden juristischen Eraminationskommission Hier- selbst, in Fulda oder Hanau, falls sonst kein Be­denken entgegenstehen würde, zugelassen werden solle. Dieses wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. Cassel am 28. Mai 1827.

Kurfürstliches Staatsministerium. Für den Minister des Innern'

Witzleben. Schminke.' Meyer. Rieß. vs. Eggena.

Aus schreiben des Staatsministeriums,

vom 16. Juni 1827, wegen gerichtlicher Beitreibung von Forstgeldern für Privatwaldbesitzer.,

In Gemäßheit einer allerhöchsten Entschließung ' Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten soll das für die gerichtliche Beitreibung gutsherrlicher Zin­sen und Gefalle durch das Regierungsausschreiben vom 16. Juni 1815 vorgeschricbene, nach dem Mi- nistcrialausschreiben vom 29. Januar d. J. ohne Be- rücksichtiauna et^»- Dchriftsaffigkcst der Schuld- -^ völ den Untergcrichtcn einzuleiwnde, abgekürzte Verfahren (welches bereits durch Ausschreiben vom 30. Oktober 1823 für die, den Städten, Gemein­den und öffentlichen Anstalten schuldigen Forstgel- der statthaft erklärt worden ist) auch auf die Fo rst- 8 c! dford e r un g en von P riv a tw aldb esiz- zcrn alsdann Anwendung finden, wenn diesen Forderungen ein ständiger oder doch für die Glie­der der betreffenden Gemeinde gleichmässig festge­setzter Holzpreis unterliegt, und die bei Gericht e'in- Hercichien Rückstandöverzeichnisse den Waldort, aus welchem die einzelne Verabfolgung von Holz geschc- Hen ist, und deren Zeit, sowie die Gattung und den Betrag des'überlieferten Holzes, neben An­gabe des /für dasselbe schuldigen Forstgeldes, ge­nau enthalten.

Die Gerichte haben danach in den betreffenden Fällen zu verfahren. Cassel am 16. Juni 1827.

Kurfürstliches Staatsministerium. Für den Minister des Innern:

Witzleben. Schminke. Meyer. Rieß.

vr.. Eggen«.

Ausschreiben des Staatsmimstenums, vom 30. Juni 1827 , betreffend den zu ahndenden Mangel des vorschriftm.ä ssigen Stempelpapiers' bei gerichtlichen Eingaben der An­wälte.

Da bei den Gerichten Zweifel darüber entstanden ist, ob in den Fallen, wo bei ihnen von Anwälten Schriften übergeben werden, welche entweder selbst oder hinsichtlich ihrer Anlagen zwar mit Stempel- papier, jedoch nicht vom vorschriftmassigen Betrage, versehen sind, der §. 69 oder der §. 70 der Stem- pclordnung vom 30. November 1822 zur Anwen­dung kommen müsse; so werden diese Bestimmun- gen kraft allerhöchster Entschliessung Seiner königli­chen Hoheit des Kurfürsten hiermit dahin erläutert, daß in jedem Falle der fraglichen Arr gegen den be­treffenden Anwalt die im §. 70 angedrohete Stra­fe , neben Vervollständigung des Stempels, im Dis­ziplinarwege zu verhängen sey, wofern nicht etwa, was die Anlagen betrifft, die Anwendung eines ge­ringern, als des vorgeschriebenen Stempels ohne Verschulden des Auwaltes durch eine Gerichtsper­son oder irgend eine öffentliche Behörde geschehen und daher gegen diese einzuschreiten wäre. Die Gerichte haben sich danach gebührend zu ach­ten. Cassel am 30. Juni 1827.

Kurfürstliches Staatsministerium. Für den Minister

'des Innern: . ,

Witzleben. Schminke. Meyer. Rieß.

Vt. Eggen«.

Verordnung

vom 17. August 1827. das Verfahren wider Wilddiebe und Jagdfrevscr betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II,

Ku r für st rc. rc.

haben in Erfahrung gebracht, daß die bestehen­den gesetzlichen Vorschriften über die Verfolgung und die Bestrafung.der Wilddiebe und Jagdfrevler mehrerer zweckdienlichen Abänderungen und Zusätze bedürfen, weshalb Wir Uns bewogen sehen, Fol­gendes zu verordnen:

Der §. 9 Unserer Verordnung vom 30. Dezember 1822, über die Forst-, Jagd - und Flschereiverge- Hungen, wird näher dahin bestimmt, daß die Forp- und Jagdbedienten befugt seyn sollen, zum Zwecke der Verhaftung Feuer zu geben auf jede mit Schießgewehr bewaffnete, der Wilddieberei oder des Jagdfrevels verdächtige Person , welche

a) im Walde oder zur Nachtzeit betroffen wird, und nicht auf den ersten Anruf sogleich