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Hanau. — Donnerstag, den 2^ August 1527
Mgetuekne Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
i Dem Neuhanauer Bürger und Schornsteinfeger- wWer Jsaak Hurler ist die ausschließliche Befug- «tß zum Fegen der in dem Umfang des ersten und zweiten Quartiers der blcflgest"Neufiadt befindlichen Schornsteine, vom 1. Juli d. J. an bis dahin des Jahres 1830, von kurfnrstl. Regierung' dahier übertragen, und derselbe auf die Vorschriften des Ausschreibens des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1824 , in Betreff des Reinigens der Schornsteine und der Abstellung drshalbiger Mißbräuche, in der heutigen kurfürstlichen Polizeikommissionssitzuug verpflichtet worden, welches hierdurch mit dem Alfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, deß derselbe sich mit? dem für das Fegen eines Schornsteins von hieraus bestimmten bereits besann; gemachten Lohn zu begnügen hat. Hanau der 11. Juli 1827.
Kurfnrstl. Polizeikomnission. Neuhof
2. Die Amtswundarztstelle zu Aolfhazen ist erle- dW-. Bewerber um diese Stelle, weche sich dazu tüchtig fühlen, werden hierdurch aufg-fordert, sich ?."t«st Beibringung der erforderlichen Zeugnisse f.ffcr Qualifikation binnen einen Vierteljahre ^«r; iQa," ^°3ierung zu melden. Gaffel den 10.
^ H. Regierung der ProvinzKiederheffen- Hassenpflux rt. Cäsar.
3. Dem hiesigen Bürger mid Schornsteinfegermeister Johann Karl Friedrich Roth ist die ausschließliche Befugniß zum Fegen der in dem Umfange des
3. Quartiers,Zdcr hiesigm Neustadt, und dem Bürger und Schornsteinfegirmeister Andreas Fricksun- ' die ausschliessliche Befnzuiß zum Fegen der in dem Umfange des vierten QuarcierS der Neustadt, so# wie dem Schornsteiufegermeisier Jakob Kick sen die ausschließliche Befugniß zumF-gen der indem Umfange der Altstadt Hanau und ihrer Gemarkung besindlichen Schornsteine, vom 1. Juli d. J. an, bis dahin 1330, vonJurf. Regierung dahier übertragen, und dieselben auf die Vorschriften des AuSschrciöeuö kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 29. Jan, 1824, in Betreff des Reini- , gens der Schornsteine und der Abstellung beg&as# viger Mißbräuche in der heutigen kurfürstl. PoU- zeikömmissionssitzung verpflichte- worden, welches hierdurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß dieselben sich mit dem für das Fegen eines Schornsteins von hieraus bestimmten, bereits bekannt gemachten Lohn zu beanügen haben. Hanau den 18. Juli 1827.
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Kurf. Polizeikommlssion. Neuhof.
Das am Mtstädter Marktplatz, zwischen dem Rathhause und derMarienkirchgasse und dem Gast« Hause zum Stockholm gelegene, mit Nr. 50 bc« zeichnete, und sowohl seiner Lage nach als auch wegen seiner baulichen Einrichtung zu jedem bürgerlichen Geschäft geeignete, bisherige Rentcrei- gebäude, soll nebst deu daz-r gehörigen Hinterae- danden, dem Hofraum nud dem kleinen Garten