von einem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von einem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. An den letzteren Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als sey es von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr gereihten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln.
Verfahren und Vorsichtsmaßregeln bei einem wasserscheuen Menschen.
Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eine Möglichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgeboten, und dem behandelnden Arzte in seinen Bemühungen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.
Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er niemanden schaden kann.
Die innerliche Behandlung, sowohl zur Vorbau- ung als zur Kur, muß allein dem Ärzte überlassen bleiben. Es gehört hierher die Anwendung der durch die Erfahrung am meisten bewährten Mittel, der Belladonna, des Quecksilbers, Maiwurms, der spanischen Fliegen, des flüchtigen Alkalis, (der lauen Bäder, des Glüheisens auf die Bißstelle).
Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dürfen nur die Personen kommen, die schlechterdings zu seinem Beistande erforderlich sind. Niemand daif sich einen, folchen bejammernswürdigen Unglücklichen
mehr nähern, als es gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an den Händen haben, und muß sich sogleich mit Sorgsamkeit waschen.
Alles, was in der nächsten Umgebung des Kranken gewesen, was er während seines Leidens berührt hatte, muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere Menschen übertragen werde, zerstört, vm brannt, vergraben oder ausgeglüht werden, wie Betten, Kleidungsstücke, Geschirre x. Die Bekleidung der Wände aber sind zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke zu überziehen.
Ein an der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, unverzüglich, ohne abgewaschen und angekleidet zu werden, in einem gut »erpichten Sarge, tiefer als gewöhnlich, beerdigt.
Indem wir Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß bringen, fügen wir noch hinzu, daß durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 29. März v- I. die Bestimmung im 14. §en des, die Verminderung der Gefahren der Hnndswuth betreffenden , Ministerialausschreibens vom 24. August 1822, hinsichtlich der Zeit , wie lange solche Thiere, bei denen der Ausbruch der Hundwurh zu besuchten ist, eingesperrt gehalten werden sollen, und falls es Melkvieh wäre, deren Milch ausgesckMm werden soll, dahin abgeändert worden, daß diese festgesetzte Zeit, statt wie bisher drei Wochen, in Zukunft drei Monate wahren soll. Hanau am S.
Juli 1827.
Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau. Schönhals.
vt. Schunck.