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Immer muß die ganze, wenigstens drei Wochen lang abzusondernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemeinschaft damit sorgfältig vermieden, kein Smck zum Verbrauche geschlachtet oder veräuffert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde ein- fallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangenden Wuth wahrnehmen laft seit, sind alsbald zu todten und auf eben erwähnte Wesie;u beerdigen. Ferner muß das in dem näm­lichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kom<

men.

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausrhicr auf die erwähnte Weise beschä­digt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth , todt schlüge, im Falle fer­ner Kunß verständige die Heilung des Thieres wahr­scheinlich machen — nur dann kann mit Genehmi­gung der Polizei das beschädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein eineni Thierarzte zu übertragen­den, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzuson- dern, und mindestens drei Wochen lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit angemeffe» ner Behutsamkeit cm;«sperren. Während der Be­obachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletz­ten Kühen der Art binnen der Zeit von drei Wochen nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den gegebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergrüben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Hausthieres, Rindviehes, Schweins rc. muß, sobald das Thier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt ge­reinigt, auch, soviel als thunlich, alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft wer­den, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Speichel, der sich an etwas ange­hängt, und durch mehrfache Weise auf andere Thiere fvrrptlanzen könne. Die Ställe müssen deshalb aus- geluftet, mit Essigdämpfen ausgeräuchert, die Wän- re ab gekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwas- Boden mit scharfer Lauge abge, w wen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder » gehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, unb. Eurer ganz bei Seite geschafft oder flulsig gelemigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüffen, -erstören kann muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streut

geringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßge- schirr rc. Man hüte sich auch, Stellen, die von dem Blute oder Geifer eines tollen Hundes besudelt sind, mit blossen Händen zu berühren, zumal, wenn die Oberhaut derselben nicht ganz rein ist.

Nothwendig ist es, daß man der Ortspolizei­behörde oder dem Ortsvorstande unverzüglich die An­zeige mache, wenn man ein der Wuth überhaupt ver­dächtiges, ober von einem solchen gebissenes Thier im Hause hatte, sollte es auch sogleich getödret worden seyn, oder im Falle ein müthmaßlich ober offenbar toller Hund entlauft, oder ein unbekann­ter anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen solcher Källe sind daher in den meisten Staaten durch Verordnungen der Poli­zei streng verboten. Diese ergreift die erforderlichen Maßregeln, um ein Vorkommen der Art möglichst unschädlich zu machen, verfügt die Vorkehrungen zur Verfolgung und Erlegung des schädlichen Hun­des, macht sein Vorhandenseyn in der ganzen IJmc gegend bekannt, damit die Einwohner «hre Häuser verwahren, Vorsicht bei dem Aufenthalte ihrer Kin­der im Freien anwenden und genaue Aufsicht auf ihr Vieh haben können. Vor Allem aber verordnet die Poliiei das Anlegen aller Hunde, und das Tod­ten eines jeben frei umherlausenden in der betreffen­den Gegend während sechs bis neun Wochen.

Beschreibung der Wasserscheu oder Wuth beim Menschen.

Die Zeit, in welcher nach dem Bisse eines wü­thenden Thieres die Wasserscheu bei einem Menschen eintritt, ist unbestimmt. Es können nur einige Tage, aber auch, wie es sehr häufig der Fall ist, meh­rere Wochen ober Monate dazwischen verstreichen, ja der Zeitraum vom Bisse an bis zum Ausbruche der Krankheit kann viele Monate und bis zur Jah­resfrist dauern. Man will selbst Fälle beobachtet haben, daß das Gift Jahre lang unthätig im Kör­per schlummerte und endlich doch noch erwachte. In­deß gehören solche Beispiele zu den Seltenheiten, und ein Gebissener hat, wenn er nach der nöthigen Vorbauungskur binnen Jahresfrist keinen Anfall er­litten , nichts mehr zu fürchten.

Ist nun die Bißwunde entweder zugeheilt (und eine Wunde der Art heilt gern schnell zu) oder noch offen, so entsteht in oder an derselben eine juckende ober stechende Empfindung. Die noch nicht vernarbte Wunde entzündet sich, und nimmt ein übles bläuliches, bleifarbiges Aussehen an. Die geheilte Verletzung oder die Narbe beginnt zu jucken, zu stechen und zu schmer­zen. Sie aeräth in Entzündung, bricht bisweilen auf, und es fließt ein dünner jauchiger Eiter, der bald ei­nen üblen Geruch bekommt, heraus. Die Entzün­dung und ziehenden Schmerzest der Wunde erstrecken sich in die umliegenden Theile- besonders aber gegen den Hals und Nacken hin.