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Hanau

Donnerstag, den 31^ Mai 1827

K u r r st l ich e Er n en nun gen.

Zufolge allerhöchster Ordre vom 20. d., sind die Kompagniewundärzte, 2r Klasse: Blum, vom GardcjLgcrbataillon, Rmge, vom Isten Linienin- santcrieregiment Kurprinz ^on Hessen, und Dietz, vom 2ten Linieninfauteriereginf-nt^ssldie 1ste Klas­se der Kompagniewundarzte versetzt/^--

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Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den bisher im Palais angestellten Eastellan Justus Haas in gleicher Eigenschaft nach Wilhelmsthal allergnä- digst versetzt, dagegen aber

den zum Burggrafen in Fulda designirten Ge­org Hein zum Eastellan im Palais allergnädigst er­nannt;

dem provisorischen Burggrafen zu Wilhelms- thal, Ernst Landgrebe, nunmehr einstweilen die Tienstversehnng als Kammerdiener bei Sr. königli­chen Hoheit dem Kurfürsten zugleich mit der Adjünk- tion und der Hoffnung zur Nachfolge auf die Burg­grafenstelle in der Orangerie und dem Marmorbade allergnädigst übertragen.

Der Kreisthierarzt Härtung zu MelsuNgen ist versetzt^" Eigenschgft nach Homberg allergnädigst

.. Mitgliedern der Kommission für die durch die Verordnung vom 29. März d. I. gebildete Ei- vilwittwen - und Waisengesellschaft sind

1) der Finanzkammerrath Böttcher und

2) der Regierungsassessor v. Heppe zu Caffel allergnädigst bestellt worden.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Kan­didaten der Staatswissenschaften, August von Han- stein, von Fulda, zum Referendar bei der Finanz- fammer zu Eassel allergnadigri-^,,(. _ b° ^^wnff-H^achhaltcr und Vorstand

tur des Oberhofmarschallamtes, Jakob Viehmann, das Prädikat: Oberhofbuchhalter allergnädigst er­theilt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Um den vorgekommenen Beschwerden der Bier­brauer abzuhelfen, daß die Vergütung von 4 Zol­len des äussern Randes der Braukessel dem lun­gern Einkochen des Bieres nicht angemessen sey, und um das gedachte, zur Beförderung der Halt­barkeit und Güte jenes Getränkes wesentlich er­forderliche. Einkochen nicht blos Seitens der Po­lizeibehörden , sondern auch durch Vergütung an der Verbrauchsteuer zu befördern, werden hier­durch, in Gemäßheit verehrlichen Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 14. l. M., folgende.ei n stw eilige Bestimmungen getroffen.

1) Die durch den §. 54, Nr. 5 der Verordnung vom 21. April 1824 vorgeschriebcr.c Deklaration der Stunden des Einkochens muß nach wie vor mit aller Genauigkeit befolgt, und das Bier wäh­rend dieser Zeit stets wirklich im Kochzustande er­halten werden, bei Vermeidung der durch den