Hanau
Donnerstag, den 31^ Mai 1827
K u r fü r st l ich e Er n en nun gen.
Zufolge allerhöchster Ordre vom 20. d., sind die Kompagniewundärzte, 2r Klasse: Blum, vom GardcjLgcrbataillon, Rmge, vom Isten Linienin- santcrieregiment Kurprinz ^on Hessen, und Dietz, vom 2ten Linieninfauteriereginf-nt^ssldie 1ste Klasse der Kompagniewundarzte versetzt/^—--—
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Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den bisher im Palais angestellten Eastellan Justus Haas in gleicher Eigenschaft nach Wilhelmsthal allergnä- digst versetzt, dagegen aber
den zum Burggrafen in Fulda designirten Georg Hein zum Eastellan im Palais allergnädigst ernannt;
dem provisorischen Burggrafen zu Wilhelms- thal, Ernst Landgrebe, nunmehr einstweilen die Tienstversehnng als Kammerdiener bei Sr. königlichen Hoheit dem Kurfürsten zugleich mit der Adjünk- tion und der Hoffnung zur Nachfolge auf die Burggrafenstelle in der Orangerie und dem Marmorbade allergnädigst übertragen.
Der Kreisthierarzt Härtung zu MelsuNgen ist versetzt^" Eigenschgft nach Homberg allergnädigst
.. Mitgliedern der Kommission für die durch die Verordnung vom 29. März d. I. gebildete Ei- vilwittwen - und Waisengesellschaft sind
1) der Finanzkammerrath Böttcher und
2) der Regierungsassessor v. Heppe zu Caffel allergnädigst bestellt worden.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Kandidaten der Staatswissenschaften, August von Han- stein, von Fulda, zum Referendar bei der Finanz- fammer zu Eassel allergnadigri-^„,,(. _ b° ^^wnff-H^achhaltcr und Vorstand
tur des Oberhofmarschallamtes, Jakob Viehmann, das Prädikat: Oberhofbuchhalter allergnädigst ertheilt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Um den vorgekommenen Beschwerden der Bierbrauer abzuhelfen, daß die Vergütung von 4 Zollen des äussern Randes der Braukessel dem lungern Einkochen des Bieres nicht angemessen sey, und um das gedachte, zur Beförderung der Haltbarkeit und Güte jenes Getränkes wesentlich erforderliche. Einkochen nicht blos Seitens der Polizeibehörden , sondern auch durch Vergütung an der Verbrauchsteuer zu befördern, werden hierdurch, in Gemäßheit verehrlichen Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 14. l. M., folgende.ei n stw eilige Bestimmungen getroffen.
1) Die durch den §. 54, Nr. 5 der Verordnung vom 21. April 1824 vorgeschriebcr.c Deklaration der Stunden des Einkochens muß nach wie vor mit aller Genauigkeit befolgt, und das Bier während dieser Zeit stets wirklich im Kochzustande erhalten werden, bei Vermeidung der durch den