Kurfürstliche Ernennungeu.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben, durch al-. lerhöchste Ordre vom 25- d M., im 3. ^inieniufan- terleregtm««*aülNxMiexlieutenantS von Knoblauch und Rost von RUterholm juTlaMüttv^- ötiaffe, und dagegen die DekondlieutenantS Ran von Holz- Hanfeu und Herwig zu Prcmicrlieutcnants allergnä- digst zu befördern geruht.
Bei der in Nentershausen gebildeten Polizeikom- mission sind zu Mitgliedern allergnädigst ernannt:
1) der Oberberginspehtor Fulda zu Fricdrichs- Hütte,
2) der Förster Beß in Nentershausen, und
3) der Oekonom Thon zu Solz.
Den Kandidaten der Thierheilkunde, Karl Stru- be aus Ziegenhain und Johannes Klippert aus Oberaula, ist die tierärztliche Praris im Kreise Ziegen- bain und zwar ersterm mit dem Wohnsitze in Ziegenhain , letzter!» aber mit dem Wohnsitze in Oberaula, allergnädigst gestattet worden.
m ^u.^ allerhöchste Ordre vom 25. d. M. ist der Bataillonsarzt Dr. «chier, vom Gardejägerba- taillon , zur Leibgarde, und der BataillonSarzt Lo- 11 äs"^^".^"^'^^zuuenteKurprinz von Hessen, zum Arttücrlercgmient tranöftrirt.
Gesetzgebung.
A u s j ch r e i b e n des S t a a t s m i n ü st e r i u in s,
vom 1. März 1827, betreffend die den Pächtern im b- «,»r>r» reu Bewohnern landesherrlicher Ge- bäude obliegende bauliche Unterhaltung.
Um zu ordnungmessiger baulichen Erhaltung der landesherrlichen Gebäude nebst Zubehör sowohl die Verbindlichkeiten trnnlchst ausser Zweifel zu setzen, welche in dieser Hinsicht die Domänenpächter und andere Bewohner landesherrlicher Gebäude künftig zu übernehmen haben, ay die deshalbige Aufsicht der betreffenden Beamten »über zu regeln, werden mit allerhöchster Genehmigung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten folgende Bestimmungen erblassen :
§. 1.
Von den landesherrlichen Kassen werden nach wie vor bestritten die Kosten, welche die Unterhaltung des Daches und Faches, sowie die Herstellung anderer w esen tlich en Be sta n dtheile betreffen , ohne welche der beabsichtigte Hauptzweck des Gebäudes nicht gehörig erreicht werden kann.
Hierher sind namentlich zu rechnen:
1) die Erhaltung der Grund-, der Umfassungs-, der Brand-und aller innern Mauern eines