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oder Appellanten, und im Falle einseitigen Verfahrens von dem auftretenden und kontumazirenden Theile ganz erhoben werden, ohne Rücksicht auf die Frage, wer die Kosten nach dem Inhalte des Erkenntnisses zu tragen habe, in welchem jedoch mit etwaiger Vergleich ung der Kosten eine angemessene Bestimmung über die Theilung des Endbescheidstempels verbunden werden kann; wonach die Gerichtsbehörden sich gebührend zu achten haben. Cassel am 23. Dezember 1826.
Kurfürstl. Staatsministermm. ■ Für den Minister des Innern:
Witzleben. Schminke. Meyer. Rieß.
Vt. Eggen«.
Ausschreiben des S t a a t s m i n i- st e r i u m s,
vom 27. Dezember 1826, über das Schiessen an kirchlichen Festen in katholischen Gemeinden.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben zu bestimmen geruhet, daß das in dem Regierungsausschreiben vom 12. Dezember 1820 (Gesetzblatt, Zabr 1820, S. 117) den katholischen Gemeinden nachgelassene Feuern aus kleinen Künonen oder Poltern an hohen kirchlichen Festen im allgemeinen nicht mehr Statt finden, jedoch den Polizeidirektionen zu- stehen solle, in einzelnen Fällen von dieser Regel unter genügenden Vorsichtsmaaßregeln eine Ausnahme zu bewilligen.
Die Polizeibehörden haben hierauf gebührend zu halten, auch die Zuwiderhandelnden zur gehörigen Strafe zu ziehen. Cassel am 27. Dezember 1826.
Kurfürstliches Staatsministermm.
Für den Minister des Innern: ■
Witzleben. Schminke. Meyer. Rieß.
Vt. Eggen«.
Verordnung
vom 30. Dezember 1826.
betreffend die Feld-, Garten- und Hute- frevel, auch andere Vergehungen an fremden im Freien befindlichen Gegenständen.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., ’ Ku r für st rc. rc.
in der Absicht, das landwirthschaftliche und andere im Freien befindliche Eigenthum auf eine mehr gleichförmige und zweckmässige Weise, als es bis
her nach, den vorhandenen Gesetzen und dem Gerichtsgebrauche thunlich war, wider Entwendung und Beschädigung zu sichern, verordnen folgendes:
§. 1.
(Bestellung der Flurhüter, und Anordnung von F e l d g e s ch w v r n e n.)
Für jede Gemarkung oder mehrere zusammen liegende Gemarkungen ist ein Flurhüter oder sind nach dem Bedürfnisse mehrere Flurhüter durch die Polizeikommission oder andere einschlägige Polizeibehörde desBezirkcszu bestellen und unterBehändigung gegenwärtiger Verordnung zu verpflichten.' Denselben soll neben der Befreiung von Personalfrohneu die Beziehung sowohl des Drittels von den auf ihre Anzeige erkannten Geldbussen, als der statt dessen nach §. 11 eintretenden Anzeigegebühr und der durch die §. §. 15 und 16 ferner zugebilligten Pfändegel- der zukommen, auch nöthigcufalls eine weitere Vergütung von der Gemeinde und den Besitzern abgesonderter Güter, denen die Aufsicht ebenfalls zum Nutzen gereicht, zu Theil werden.
Zu mehrerer Sicherung der Felder, vorzüglich während der Erntezeit, sollen da, wo es zweckdienlich wird erachtet werden) einige au sser o r- deutliche Aufseher aus den dazu geeigenschaf- teten, nicht durch eigene Feldwirthschaft von grossem Umfange abgehaltenen Gemeindegliedern, namentlich den noch rüstigen Auszügern, von der Polizeikommission rc. auf drei Jahre vorbehaltlich des durch den Ortsvorstand zu bestimmenden Theiles der Feldmark, welcher unter die besondere Aufsicht zu nehmen ist, erwählt und zu ihren deshalbigen Obliegenheiten beeidigt werden.
§. 2.
(Nähere Ermittelung unbekannter Frevler.)
Wenn ein dem Flurhüter rc. persönlich Unbekannter seinen Namen und Wohnort anzugeben sich weigert oder Grund vorhanden ist, die Wahrheit seiner Angabe zu bezweifeln; so soll der Flur- hüterrc. ihn, falls er nicht eine hinreichende Bürgschaft für Schadensersatz, Strafe und Kosten hinterlegt, zum Ortsvorstandc oder betreffenden Polizeibeamten behufs näherer Ermittelung führen, auch -diefem die etwa zur Bürgschaft gegebenen Gegenstände jedenfalls ohne Verzug überliefern.
Werden mehrere Personen zugleich bei Verübung eines Frevels betreten; so sind solche sämmtlich, oder wenn "dieses nicht thunlich wäre, einige oder eine derselben um den Namen und den Wohnort Aller zu befragen mit der Verwarnung, daß im Falle der Befragte die Namen und den Wohnort seiner Gefährten richtig anzugeben sich weigere, er für sie nicht blos hinsichtlich des solidarischen Ersatzes des Schadens und der Kosten, sondern auch wegen der Strafe, mithaften müsse.