Hanau. — Donnerstag, den 8^ Februar 1827.
Kurfürstliche Ernennungen.
Sc. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem, zu der PfarrersteUe zu Scgelhorst in der Grafschaft Schaumburg prasentirten, Rektor und Pastor ex- traordinar?us Friedrich Heermann zu Obernkirchen die allergnadigste Bestätigung ertheilt;
dem Kandidaten der Theologie, Wilhelm Scheffer aus Schrecksbach, die an der Stipendiatenanstalt in Marburg erledigte Majorstelle huldreichst verliehen;
dem Klosterkeller in Schlächtern, Heinrich Philipp Weitzel, das Prädikat „Klosterrentmeister" allergna- digst beigelegt;
beut Rentercischrciber Heinrich Enke zu Bergen die von ihm.provisorisch versehene Steuerschreiber- stelle für den basigen Renterelbezirk allergnädigst übertragen, und
den Lizentvisitator Fink in Volkmarsen zum Zoll- bereiter in der Lizentinspektion Cassel huldreichst ernannt.
Gesetzgebung.
Aus Schreiben des Staatsminir ft e r i n m s ,
vom 18 Dezember 1826, betreffend die Gegenwart der Pfarrer und den Gebrauch von Arztgehülfen der den öffentlichen Impfungen der Schutzpocken. d
' ^gfHoheit der Kurfürst haben folgende Abänderungen der Verordnung vom 15. De
zember 1815, über die Impfung der Schnnpocken, allergnädigst genehmigt, nämlich daß
1)^dic im §. 5 ausgesprochene Verbindlichkeit der Pfarrer, den Impfungen beizuwohnen, überhaupt aufgehoben seyn soll, und
2) die Jmpfarzte, wenn sie nach §. 16 einen Gehülfen zuziehen, hierzu , behufs der Ersparung von Kosten für die Gemeinden, nur den betreffenden Landgerichts- oder ÄmtSwundarzt gebrauchen dürfen.
Alle, die es angehet, haben sich danach zu achten, Cassel am 18. Dezember 1826.
Kurfürstliches Staatsministerium.
■ Für den Minister des Sintern : Witzleben. Schminke. — Meyer. Rieß.
vt. Eggena,
Aus schreiben des Staatstnin 6 st e r i ii in s, vom 23. Dezember 1826, wegen des Endbescheid st c m p e l s.
Zufolge allerhöchster Entschliessung Sr königlichen Hoheit des Kurfürsten, soll der in den §. §. 36 und fg. der Verordnung vom 30. November 1822 vorge- schricbene Endbescheidstempcl nicht getheilt von den beiden oder mehreren Parteien, sondern, gleich dem Terminsstempel, jedesmal im Falle zweiseitiger Verhandlung von dem Kläger, Widerkläger