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Hanau. Donnerstag, den 8^ Februar 1827.

Kurfürstliche Ernennungen.

Sc. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem, zu der PfarrersteUe zu Scgelhorst in der Grafschaft Schaumburg prasentirten, Rektor und Pastor ex- traordinar?us Friedrich Heermann zu Obernkirchen die allergnadigste Bestätigung ertheilt;

dem Kandidaten der Theologie, Wilhelm Scheffer aus Schrecksbach, die an der Stipendiatenanstalt in Marburg erledigte Majorstelle huldreichst ver­liehen;

dem Klosterkeller in Schlächtern, Heinrich Philipp Weitzel, das PrädikatKlosterrentmeister" allergna- digst beigelegt;

beut Rentercischrciber Heinrich Enke zu Bergen die von ihm.provisorisch versehene Steuerschreiber- stelle für den basigen Renterelbezirk allergnädigst übertragen, und

den Lizentvisitator Fink in Volkmarsen zum Zoll- bereiter in der Lizentinspektion Cassel huldreichst er­nannt.

Gesetzgebung.

Aus Schreiben des Staatsminir ft e r i n m s ,

vom 18 Dezember 1826, betreffend die Gegenwart der Pfarrer und den Gebrauch von Arztgehülfen der den öffentlichen Impfungen der Schutzpocken. d

' ^gfHoheit der Kurfürst haben fol­gende Abänderungen der Verordnung vom 15. De­

zember 1815, über die Impfung der Schnnpocken, allergnädigst genehmigt, nämlich daß

1)^dic im §. 5 ausgesprochene Verbindlichkeit der Pfarrer, den Impfungen beizuwohnen, über­haupt aufgehoben seyn soll, und

2) die Jmpfarzte, wenn sie nach §. 16 einen Ge­hülfen zuziehen, hierzu , behufs der Ersparung von Kosten für die Gemeinden, nur den betref­fenden Landgerichts- oder ÄmtSwundarzt ge­brauchen dürfen.

Alle, die es angehet, haben sich danach zu achten, Cassel am 18. Dezember 1826.

Kurfürstliches Staatsministerium.

Für den Minister des Sintern : Witzleben. Schminke. Meyer. Rieß.

vt. Eggena,

Aus schreiben des Staatstnin 6 st e r i ii in s, vom 23. Dezember 1826, wegen des Endbescheid st c m p e l s.

Zufolge allerhöchster Entschliessung Sr königlichen Hoheit des Kurfürsten, soll der in den §. §. 36 und fg. der Verordnung vom 30. November 1822 vorge- schricbene Endbescheidstempcl nicht getheilt von den beiden oder mehreren Parteien, sondern, gleich dem Terminsstempel, jedesmal im Falle zwei­seitiger Verhandlung von dem Kläger, Widerkläger