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Die Behörden sowie sonst Alle, die es ««gehet, haben sich danach zu achten.
Cassel am 24. Mai 1826.
Kurfürstliches Staatsministerium.
Für den Minister des Innern, sowie der Justiz:
Witzleben. Schminke. — Meyer. Rieß. vt. Eggen«.
Verordn u n g
vom 27. Mai 1826.
betreffend die Hülfsvollstreckungen g e- aen Offiziere und andere diesen im Range gleich stehende Militärpersonen. Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm -er II.,
Kurfürst rc. rc.
haben es nöthig erachtet, in Beziehung auf die Gegenstände der Hülfsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Offiziere und der solchen im Range gleich stehenden Militärpersonen folgende nähere Vorschriften zu ertheilen:
§. 1.
Von demjenigen beweglichen Vermögen eines nicht verabschiedeten Offiziers oder einer andern im Offiziersrange und wirklicher Dienstthätig- kit stehenden Militärperson, welches sich an dem Garnisons- oder auch dem Stationsorte befindet, sollen künftig in der Regel (vergleiche §.§.
2 und 3) der Hülfsvollstreckung nur folgende Gegenstände unterworfen werden:
a) die ausstehenden Forderungen, sowie die öffentlichen Schuldpapicre,
b) dasjenige baare Geld, welches der Schuldner über den Betrag von drei Vierteln seines monatlichen Gehaltes besitzt,
c) die nicht zu den öffentlichen Ehrenzeichen gehörenden Medaillen, sowie überhaupt alle weder zum Militärequipement, noch zu einer gewöhnlichen standesmässigen Einrichtung erforderlichen Gegenstände an edlen Metallen, desgleichen Juwelen und sonstige Kleinodien,
d) die über die etatmässige Anzahl gehaltenen Pferde, wovon jedoch noch eines dem Schuldner, falls er ein Staabs- oder Kavallerieoffizier ist, nach dessen Auswahl verbleibt.
Was die weder am Garnisonsorte, noch am Sta- tivnsorte befindlichen Sachen betrifft, so kann in dieselben überhaupt, so weit sie nicht zur vorschrift- mässigen Ausrüstung gehören, die Vollstreckung nach wie vor geschehen.
§. 2.
Sofern die ausgeklagte Schuld
a) in einem rückständigen Kauf- oder Tauschpreise für erworbene bewegliche Sachen bestehet, dürfen stets auch diejenigen dieser Sachen, welche nicht zum vorschnftmässigen Mi- litärequipement gehören, und
b) sofern die Schuld etwa aus einem Vergehen herrührt, dürfen alle nicht im vorschrift- mässigen Militärequipcment begriffenen Sachen, blos mit Ausschluß eines etwa von einem Saabsoder Kavallerieoffizier über die etatmässige An, zahl gehaltenen Pferdes (s. §. 1, d), als Erekutionsgegenstände dienen.
§. 3.
Die allgemeinen und besondern Pfandrechte, welche bei der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung an Vermögensstücken von Offizieren und dergleichen Militärpersonen schon gültig haften, bleiben auch ferner mit allen ihren Wirkungen nach den bisherigen Gesetzen bestehen.
§. 4.
Bei der Andr ohung der Hülfsvollstrek- kung soll der betreffende Regiments-, Bataillons-, oder Korpskommandeur, auch beziehungsweise Kommandant oder Platzmajor, m dem §. 4 der Verordnung vom 30. August 1824 ergehenden Benachrichtigungsschreiben ersucht werden?
a) um Einziehung einer Erklärung des Schuldners darüber, ob ihm Gegenstände, welche nach dem Obigen der Erekution unterliegen, zustehen und, wo dieselben, — die er von diesem Zeitpunkte an weder anderweit verpfänden , noch sonst auf irgend eine Art vcr- aussern oder abhanden kommen lasse» darf, — sich befinden, sowie
b) um die, binnen 14 Tagen seit Empfang jenes Schreibens bei Vermeidung einer Disziplinarstrafe^ zu bewirkende, Mittheilung dieser Erklärung.
Das Gericht hat demnächst diejenigen, zur Hülfsvollstreckung im einzelnen Falle geeigneten, Gegenstände in Beschlag nehmen zu lassen, welche in gedachter Erklärung bemerkt sind, oder aus dem Verfahren über die Ableistung des O ffeuba rungs- eides sich ergeben haben werden. Diesen Erd kann nämlich der Gläubiger jedesmal, wenn ihm die Erklärung des Schuldners ungenügend erscheint, von Letzterem fordern; jedoch bat das Gericht wegen der Zwangsmittel zur Eidesleistung, gleichwie wegen des Strafverfahrens bei augeschnldig- ter Unrichtigkeit der Erklärung des Schuldners, an das Generalauditorat, als die zuständige Behörde, sich zu wenden.
§. 5.
Sobald Zweifel bei dein Gerichte darüber entstehet, in wie fern ein Gegenstand unter die in den §. §. 1 und 2 bezeichneten Gattungen von Sachen gehöre, hat dasselbe sich deshalb zuvörderst an Unser Generalkriegsdepartement zu wenden, und sodann nach dessen "Gutachten darüber zu entscheiden.
§. 6.
Auf die Personen, welche neben ihrer Anstellung im Militärfache einen anderen öffentlichen Beruf,