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Die Behörden sowie sonst Alle, die es ««gehet, haben sich danach zu achten.

Cassel am 24. Mai 1826.

Kurfürstliches Staatsministerium.

Für den Minister des Innern, sowie der Justiz:

Witzleben. Schminke. Meyer. Rieß. vt. Eggen«.

Verordn u n g

vom 27. Mai 1826.

betreffend die Hülfsvollstreckungen g e- aen Offiziere und andere diesen im Range gleich stehende Militärpersonen. Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm -er II.,

Kurfürst rc. rc.

haben es nöthig erachtet, in Beziehung auf die Gegenstände der Hülfsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Offiziere und der solchen im Range gleich stehenden Militärpersonen folgende nähere Vorschriften zu ertheilen:

§. 1.

Von demjenigen beweglichen Vermögen ei­nes nicht verabschiedeten Offiziers oder einer an­dern im Offiziersrange und wirklicher Dienstthätig- kit stehenden Militärperson, welches sich an dem Garnisons- oder auch dem Stationsorte befindet, sollen künftig in der Regel (vergleiche §.§.

2 und 3) der Hülfsvollstreckung nur folgende Ge­genstände unterworfen werden:

a) die ausstehenden Forderungen, sowie die öffent­lichen Schuldpapicre,

b) dasjenige baare Geld, welches der Schuldner über den Betrag von drei Vierteln seines mo­natlichen Gehaltes besitzt,

c) die nicht zu den öffentlichen Ehrenzeichen ge­hörenden Medaillen, sowie überhaupt alle we­der zum Militärequipement, noch zu einer ge­wöhnlichen standesmässigen Einrichtung erfor­derlichen Gegenstände an edlen Metallen, des­gleichen Juwelen und sonstige Kleinodien,

d) die über die etatmässige Anzahl gehaltenen Pferde, wovon jedoch noch eines dem Schuld­ner, falls er ein Staabs- oder Kavallerieof­fizier ist, nach dessen Auswahl verbleibt.

Was die weder am Garnisonsorte, noch am Sta- tivnsorte befindlichen Sachen betrifft, so kann in dieselben überhaupt, so weit sie nicht zur vorschrift- mässigen Ausrüstung gehören, die Vollstreckung nach wie vor geschehen.

§. 2.

Sofern die ausgeklagte Schuld

a) in einem rückständigen Kauf- oder Tausch­preise für erworbene bewegliche Sachen be­stehet, dürfen stets auch diejenigen dieser Sa­chen, welche nicht zum vorschnftmässigen Mi- litärequipement gehören, und

b) sofern die Schuld etwa aus einem Verge­hen herrührt, dürfen alle nicht im vorschrift- mässigen Militärequipcment begriffenen Sachen, blos mit Ausschluß eines etwa von einem Saabs­oder Kavallerieoffizier über die etatmässige An, zahl gehaltenen Pferdes (s. §. 1, d), als Erekutionsgegenstände dienen.

§. 3.

Die allgemeinen und besondern Pfandrechte, welche bei der Verkündigung gegenwärtiger Ver­ordnung an Vermögensstücken von Offizieren und dergleichen Militärpersonen schon gültig haften, bleiben auch ferner mit allen ihren Wirkungen nach den bisherigen Gesetzen bestehen.

§. 4.

Bei der Andr ohung der Hülfsvollstrek- kung soll der betreffende Regiments-, Batail­lons-, oder Korpskommandeur, auch beziehungs­weise Kommandant oder Platzmajor, m dem §. 4 der Verordnung vom 30. August 1824 ergehenden Benachrichtigungsschreiben ersucht werden?

a) um Einziehung einer Erklärung des Schuldners darüber, ob ihm Gegenstände, welche nach dem Obigen der Erekution unter­liegen, zustehen und, wo dieselben, die er von diesem Zeitpunkte an weder anderweit ver­pfänden , noch sonst auf irgend eine Art vcr- aussern oder abhanden kommen lasse» darf, sich befinden, sowie

b) um die, binnen 14 Tagen seit Empfang je­nes Schreibens bei Vermeidung einer Diszipli­narstrafe^ zu bewirkende, Mittheilung die­ser Erklärung.

Das Gericht hat demnächst diejenigen, zur Hülfs­vollstreckung im einzelnen Falle geeigneten, Gegen­stände in Beschlag nehmen zu lassen, welche in ge­dachter Erklärung bemerkt sind, oder aus dem Ver­fahren über die Ableistung des O ffeuba rungs- eides sich ergeben haben werden. Diesen Erd kann nämlich der Gläubiger jedesmal, wenn ihm die Erklärung des Schuldners ungenügend erscheint, von Letzterem fordern; jedoch bat das Gericht we­gen der Zwangsmittel zur Eidesleistung, gleich­wie wegen des Strafverfahrens bei augeschnldig- ter Unrichtigkeit der Erklärung des Schuldners, an das Generalauditorat, als die zuständige Behörde, sich zu wenden.

§. 5.

Sobald Zweifel bei dein Gerichte darüber ent­stehet, in wie fern ein Gegenstand unter die in den §. §. 1 und 2 bezeichneten Gattungen von Sachen gehöre, hat dasselbe sich deshalb zuvörderst an Unser Generalkriegsdepartement zu wenden, und sodann nach dessen "Gutachten darüber zu entscheiden.

§. 6.

Auf die Personen, welche neben ihrer Anstellung im Militärfache einen anderen öffentlichen Beruf,