Hanau. — Donnerstag, den 18^ Januar 1827,
Kurfürstliche Ernennungen.
Der einstweilige Amtswundarzt Hartmann ist nunmehr als Amtswundarzt für dgs Amt Naumburg allergnädigst bestätigt worden.
Der Lederfabrikant Döhle und der Apotheker Gum- pert in Eschwege sind tu Mitgliedern der dasigen Deputation des Handels - und Gewerbsvercino al- lergnädigst bestellt.
Sc. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem wirk «chen Kammerherrn von Rademacher die nachgesuch- te Dienstentlassung allergnädigst zugestanden;
die bei der Regierung zuCassel stehenden Referendare von Heppe und von Bardeleben nunmehr dabei zu Assessoren allergnädigst ernannt; und
dem Fabrikanten Christian Schmidt in Fulda den um „Kommerzrath", in huldreichster Berücksichtigung ;etncr rühmlichen Bemühungen um Emporbrin- gung der vaterländischen Baumwollenweberei, al- iergnädigst verliehen,
Gesetzgebung.
A usschrcihe» des S t a a t s ni i n r- sicr : ii m s ,
vom 24. Mai 1826. . enthaltend einige Zusätze zu den Wegest raftarifen.
^>ur schnelleren Beförderung des Postfuhrwerks so wie zur Sicherung des Strassenzuges im Allgemei
nen sind von Seiner königlichen Hoheit dem Knr- fürsten folgende Bestimmungen allergnädigst getroffen worden:
§. 1.
Den Eilwagen und dem übrigen schnell fahrende» Postfuhrwerke soll auf gegebenes Zeichen se- des andere entgegenkommende oder vorhergebende Fuhrwerk alsbald, wo möglich zur ganzen Breite seiner Spur, ausweichen, oder wo wegen Mangels an Raum nicht gehörig ausgewichen werden kann, nach der dazu schicklichsten Seite so viel als thunlich ausbcugcn und in diesem Falle, bis jenes Fuhrwerk vorüber ist, stillbalten. Das gedachte ganze sowie das sonst vorgeschriebene halbe Ausweichen muß in Zukunft überall nach der rechten Seite hin geschehen, sofern eine Ausnahme nicht durch besondere Hindernisse gerechtfertigt wird.
Ueber eine öffentliche hölzerne Brücke darf
a) das Reiten oder Fahren nicht anders, als im Schritte, geschehen, noch
b) eine brennende Fackel oder sonst nicht genügend verschlossenes Licht oder Feuer getragen, und eben so wenig auf oder bei der Brücke aus unbedeckten Pfeifen geraucht werden.
§- 3.
Ueber tretungen dieser Vorschriften sind mit Geldbussen von einem bis zu zchn Thalern oder mit verhältnißmässiger Gefängniß- oderArbeitsstrafe zu ahnden.