Hanau
Donnerstag, den 11^ Januar 1827
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den provisorisch angestellten Hdfgärtner Heinrich Otto in der Aue nunmehr definitiv zum Hofgärtner daselbst allergnädigst ernannt.________
Dem Rechtspraktikanten Scheffer in Haina ist die Advokatur bei den Untergerichten des Kreises Frankenberg, ingleichen bei dem Justizamtc Rauschen- berg mit dem Wohnsitze in Rosenthal allergnädigst gestattet worden.
" Der Förster Dehnert in Leibolz ist zum ausseror- dentlichen Mitgliede der Polizeikvmuüffion in Eiterfeld allergnädigst bestellt.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem zweiten Hauptlehrer am Laydschullehrerseminar zu Cassel, Pastor extraordinarius Heinrich Claus die erledigte Pfarrerstelle zu Allendorf in den Sooden aller- guädigst übertragen;
den bei des Kurprinzen Hoheit angestellten Bereiter George Wolff zum Oberberciter bei der Manege in Marburg, an die Stelle des in den Ruhestand gefeiten Stallmeisters Schwer;ei, huldreichst ernannt, und
dem Oberpolizeisergeanten Joh. Christoph Bolte zu Cassel das Prädikat „Wachtmeister" allergnädigst ertheilt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden. i- Nachdem durch einen höchsten Beschluß desNkur- furstl. e^taatsministeriums vom 22. d. M. verord
net worden, daß die im Regierungsausschreiben vom 9. Juni 1815 unter Nr. 3 enthaltene Vorschrift , wonach feiner um die Gestattung der Advokatur, weder bei den Untergerichten noch bei den Obergerichten, nachsuchen darf, der nicht von'der Juristenfakultät 31t Marburg geprüft. und tüchtig befunden worden ist, auch in den staudes- herrlicheN Bezirken Anwendung finden soll, so wird solches zu dem im Gesetzblatte abgedruckten Ausschreiben vom 22.Febr. 1819 nachträglich hierdurch bekannt gemacht. Gegeben Hanau den 29. Nov. 1826.
Kurfürstliches Obergericht der Provinz Hanau. v. M 0 tz.
vt. Bölcker.
2. Wer für eine im Laufe dieses Jahres gemachte Lieferung oder Arbeit, oder aus einem sonstigen Grunde noch eine Forderung an der General'mi- litärkasse und deren Unterkassen, namentlich der Zeughaus -, Lazareth - und Kasernenkasse allhier, so wie den verschiedenen Provinzialgouvernemeuts- lassen zu machen hat, muß solche unter Beifü- giwg der gehörig belegten Rechnungen binnen den ersten 14 Tagen des künftigen Jahres, unfehlbar dahier anzeigen, widrigenfalls diese nach Vorschrift der Verordnung vom 23. Juni 1801/später angebracht, nicht mehr zu berücksichtigen stehet. Cassel am 28. Dez. 1826.
Kurf. Generalkriegsdepartements 2te Abtb.
3. Durch allerhöchste Beschlüsse kurf. Staatsmini- steriums, Abtheilung der Finanzen vom 27. Dez. v. J. und 3. Jan. d. I., ist genehmigt worden,