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Hanau

Donnerstag, den 11^ Januar 1827

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den pro­visorisch angestellten Hdfgärtner Heinrich Otto in der Aue nunmehr definitiv zum Hofgärtner daselbst allergnädigst ernannt.________

Dem Rechtspraktikanten Scheffer in Haina ist die Advokatur bei den Untergerichten des Kreises Fran­kenberg, ingleichen bei dem Justizamtc Rauschen- berg mit dem Wohnsitze in Rosenthal allergnädigst gestattet worden.

" Der Förster Dehnert in Leibolz ist zum ausseror- dentlichen Mitgliede der Polizeikvmuüffion in Eiter­feld allergnädigst bestellt.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem zwei­ten Hauptlehrer am Laydschullehrerseminar zu Cassel, Pastor extraordinarius Heinrich Claus die erledig­te Pfarrerstelle zu Allendorf in den Sooden aller- guädigst übertragen;

den bei des Kurprinzen Hoheit angestellten Berei­ter George Wolff zum Oberberciter bei der Manege in Marburg, an die Stelle des in den Ruhestand gefeiten Stallmeisters Schwer;ei, huldreichst er­nannt, und

dem Oberpolizeisergeanten Joh. Christoph Bolte zu Cassel das PrädikatWachtmeister" allergnädigst ertheilt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden. i- Nachdem durch einen höchsten Beschluß desNkur- furstl. e^taatsministeriums vom 22. d. M. verord­

net worden, daß die im Regierungsausschreiben vom 9. Juni 1815 unter Nr. 3 enthaltene Vor­schrift , wonach feiner um die Gestattung der Ad­vokatur, weder bei den Untergerichten noch bei den Obergerichten, nachsuchen darf, der nicht von'der Juristenfakultät 31t Marburg geprüft. und tüchtig befunden worden ist, auch in den staudes- herrlicheN Bezirken Anwendung finden soll, so wird solches zu dem im Gesetzblatte abgedruckten Ausschreiben vom 22.Febr. 1819 nachträglich hier­durch bekannt gemacht. Gegeben Hanau den 29. Nov. 1826.

Kurfürstliches Obergericht der Provinz Hanau. v. M 0 tz.

vt. Bölcker.

2. Wer für eine im Laufe dieses Jahres gemachte Lieferung oder Arbeit, oder aus einem sonstigen Grunde noch eine Forderung an der General'mi- litärkasse und deren Unterkassen, namentlich der Zeughaus -, Lazareth - und Kasernenkasse allhier, so wie den verschiedenen Provinzialgouvernemeuts- lassen zu machen hat, muß solche unter Beifü- giwg der gehörig belegten Rechnungen binnen den ersten 14 Tagen des künftigen Jahres, unfehlbar dahier anzeigen, widrigenfalls diese nach Vor­schrift der Verordnung vom 23. Juni 1801/später angebracht, nicht mehr zu berücksichtigen stehet. Cassel am 28. Dez. 1826.

Kurf. Generalkriegsdepartements 2te Abtb.

3. Durch allerhöchste Beschlüsse kurf. Staatsmini- steriums, Abtheilung der Finanzen vom 27. Dez. v. J. und 3. Jan. d. I., ist genehmigt worden,