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Wochenklatt

Hanau. Donnerstag, den 21^ Dezember 1826,

Allgerneine Verfügungen der Oberbehörden.

1- Da vermöge allerhöchster Entschlieffung vom 15. ?! M., die bisherige Grenzzollstätte und Ortser­hebung der indirekten Abgaben zu Schwalheim, Amts Dorheim, vom 15. k. M. an, gänzlich auf- gehoben, und zugleich der von Mehlbach dorthin führende Weg für alle ausländische Gegenstände ohne Unterschied verboten wird, so macht man dieses mit dem weiteren Beifügen bekannt, daß von da an die gedachte Ortserhebung (Verbrauch­steuer und Lizent), mit der Hauptlizenterhebung in Dorheim verbunden ist, die Zoll - und gerät» aercnLizentabgaben aber theils zu Dorheim, theils bei,dem kurhesstschen Zoll- und Ehauffeehause vor Friedberg entrichtet werden können. Hanau am 24. Nov. 1826.

Kurfürstl. Finanzkammer.

Sch lereth.

vt. König.

2- Vermöge allerhöchster Entschlieffung vom 6. L M., Nr. 732 H. P d. St. Min. Abth. der Fi- 1 nanzen, hört das bisherige Lizentamt in Eiterfeld vom 1. k. M. an auf, einen besondern Erhebungs­bezirk für die indirekten Abgaben zu bilden, und es tritt dagegen von demselben Tage an in Burg- baun ein Lizentamt in Thätigkeit, welches den bisherigen Geschäftsbezirk der Lizentämter Eiter- feld und Burghaun begreift, und dem bisher in Eiterfeld gestandenen Lizentverwalter Kulenkamp - «Sergnädigst übertragen worden ist. Diese Anord­

nung wird hierdurch Allen, welche sse angebet, zur Kenntniß gebracht. Hanau am 12. Dez. 1826. Kurfürstl. Finanzkammer. Schkereth. vt. König,

3. Nachstehende Verfügung des kurfürstl. Ministe­riums der Finanzen vom 27. v. M., die Begleit­scheine für den Transport der grösseren Vichgat- tungen betreffend, wird Hierdnrch mit dem weite­ren BUfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Anordnung vom 1. k. M. in Wirksam­keit tritt. Hanau am 12. Dez. 1826.

Kurfürstl. Finanzkammer. Schkereth.

vt. König.

Finanzministerialbeschluß

Vom 27. Nov. 1826, die von inländischem Viehebei- zubringende Ursprungsscheine und die dafür zu be­zahlende Gebühren betreffend.

Der Finanzkammer wird, im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern, bekannt gemacht, daß die angeordnete Beibringung der Ursprungs­scheine von inländischem Viehe künftig nur bei Aiem Transporte des nicht angespannten Rind­viehes und der Schweine erforderlich seyn, und nicht auf Kälber, Hämmel, Schaafe, Lämmer, Ferkel, desgleichen Ziegen ausgedehnt werden, auch daß selbst in Beziehung auf jene Diehgat- tungen nach den Lokalitäten, z. B. in Gegen­den, welche von den Landesgrenzen entfernt

' liegen, jede nur mögliche Erleichterung ein tre­ten soll, weshalb die Finaiiztammer das betreffe