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Hanau. Donnerstag, den 14- Dezember 1826»

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den zweiten Silberdiener Karl Ludwig Fricke nunmehr zum zweiten Mundschenken; sowie

den Burggrafen Paul Eisenach zu Wilhelmsthal zum zweiten Silberdiener;

den bisherigen Leibjager Ernst Landgrebe einstwei­len zum Burggrafen in Wilhelmsrbal allergnadigst ernannt, und

dem Hoflakai Friedrich Raab die am Bade und Brunnen zu Hofgeismar erledigte Burggrafenstelle' huldreichst ertheilt. '

Weine königl. Hoheit der Kurfürst haben den Nechtskandidaten Wilhelm Schuppius allhier zum r n^rn^ ^em ^^^geu Obergerichte allergnadigst den bisherigen reitenden Förster in Meckbach, Friedrich Wilhelm Schmand, in dieser Eigenschaft nach Heimboldshausen, Forstinspektion Hersfeld, provisorisch allergnadigst versetzt; sowie

dem bisherigen Assistenten desselben, Bernhard Wagner, die erledigte reitende Försterstelle in Meck­bach, Forstiuspcktion Hersfeld, provisorisch huld­reichst übertragen;

dem Postverwalter in Gelnhausen, George Fried- rich Reuel, das PrädikatPostmeister" allergnädigst ertheilt, und

dem pensionirten Korporal vom ersten Linienin- fanteneregiment Kurprinz von Hessen, Bernhard Paulus aus Somplar, die erledigte Stockmeister- flrüe tu Marburg verliehen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehördetr.

1. Durch die mit Perkussionsschlössern versehene Feuergewehre sind mehrere Unglücksfälle veran­laßt worden. -Nach allerhöchster Verfügung vom 7. d. M. sollen daher alle Arten von Perkussi- vnsschlössern, wie sie beissen mögen, nebst den Stupinen abgeschafft ,md verboten werden, Die unterzeichnete Behörde ist zugleich angewiesen worden, diesen allerhöchsten Befehl, wonach sich l jeher zu achten, und jede Polizeibehörde auf des- | seit genaue Befolgung zu wachen, die Konrrave- nienten aber zur Bestrafung anzuzeigen hat, hier­mit bekannt zu machen. Hanau den 25. Novbr. 1826. Kurfürstl. Hess. Polizeidirektion.

N e u h o f.

2. Da vermöge allerhöchster Entschließung vom 15. L M., die bisherige Grenzzollstätte und Ortscr- Hebung der indirekten Abgaben zu Schwalheim, Amts Dorheim, vom 15. k. M. a»> gänzlich auf­gehoben, und zugleich der von Mehlbach dorthin führende Weg für alle ausländische Gegenstände ohne Unterschied verboten wird, so macht man dieses mit dem weiteren Verfügen bekannt, daß von da an die gedachte Ortserhebung (Verbranch­steuer und Lizent), mit der Hauptsizentcrhcbung in Dorheim verbunden ist, die Zoll-und gerin­geren Lizentabgaben aber theils zu Dorheim, theils bei dem kurhessischen Zoll- und Ehausserhause vor Friedberg entrichtet werden können. ' Hanau am 24. Nov. 1826.

Kurfürstl. FinanzkamMer.

Sch leretb.

vt. König.