Provinz Hanau.
Hanau. — Donnerstag, den 722 Dezember 1826.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Auskultanten, Forstjunker Georg v. Lorenz in Marburg, zum disponiblen Forstmeister allergnadigst ernannt ;
dem Rentmerster in Melsungen, Heinrich Wilhelm Planke, das Prädikat „Oberrentmeister", und dem Bergalumnus in Riechelsdorf, Joh. Rudolph Siegmund Fulda, den Akzeß bei dem dasigen Bergamte allergnadigst ertheilt:
dem bisherigen Pfarrer zu Waldensberg, Johannes Schmid, die erledigte Pfarrei Ostheim, in der Provinz Hanau, sowie
dem Kandidaten der Theologie, Heinrich Gebig von Kesselstads, die erledigte Pfarrei Rumpenheim, rn der Provinz Hanau, huldreichst übertragen,
den bisherigen Amtsassistenten, Amtsassessor Wilhelm Claus in Nentershausen zum Justizbeamten dortselbst, und
den bisherigen Obergerichtsreferendar allhicr, Wilhelm Schreiber, zum Aktuar des AmteS Neu- tershausen, mit dem Prädikat „Amtssekretar", al- i lergnadigst ernannt, sodann
den bisherigen Rentereischreiber in Felsberg, Johann Karl Auding, zum Kaffcngehülfen für die Rcu- Schwarzenfels und zum Äzentverwalter dortselbst huldreichst bestellt, und
dem Korporal vom 3. Linieninfanterieregimente ^ustus Möbus die Fruchtmesserstelle für das Frucht- magazin in Marburg übertragen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staats- minirteriums vom 4. v. M. sind die Vorschriften im §. 5. und im Schlußsätze des §. 6. der Verordnung vom 11. April 1820, wegen der zu den Maturitätsprüfungen befugten Behörden, dahin näher allergnädigst bestimmt worden, daß
1) nicht nur demjenigen, welcher lediglich durch Privatunterricht für das Universitätsstudium sich vorbereitet, sondern auch dem, welcher nach dem Besuche eines inländischen (oder ausländischen) Gymnasiums, seine Vorbildung durch Privatunterricht, wenigstens ein Jahr lang vervollkommnet hat, unter den Gymnasien zu Cassel, Marburg, Hersfeld, Fulda, dahier und zu Rin- teln, die Wahl zur vorschMsmässigen Prüfung überlassen bleiben, in beiden Fällen jedoch, ausserdem gesetzlichen Zeugnisse der Reife, eine glaub-- hafte Nachweisung des sittlichen Karakters und Wohlverhaltens., vor der Immatrikulation, beigebracht werden soll, und
2) 'bic Zeugnisse ausländischer Gymnasien nur dann als gültig anzunehmen sind, wenn dieselben auf sämmtliche, im 2. §. der angeführten Verordnung erwähnten, Gegenstände des Unterrichtes sich erstrecken, und der Geprüfte, diesen Unterricht während der zwei letzten Jahre vor der Prüfung genossen hat.
Es wird daher dieses hierdurch zur allgemeinen