Einzelbild herunterladen
 

Provinz Hanau.

Hanau. Donnerstag, den 722 Dezember 1826.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Auskultanten, Forstjunker Georg v. Lorenz in Mar­burg, zum disponiblen Forstmeister allergnadigst er­nannt ;

dem Rentmerster in Melsungen, Heinrich Wil­helm Planke, das PrädikatOberrentmeister", und dem Bergalumnus in Riechelsdorf, Joh. Rudolph Siegmund Fulda, den Akzeß bei dem dasigen Berg­amte allergnadigst ertheilt:

dem bisherigen Pfarrer zu Waldensberg, Johan­nes Schmid, die erledigte Pfarrei Ostheim, in der Provinz Hanau, sowie

dem Kandidaten der Theologie, Heinrich Gebig von Kesselstads, die erledigte Pfarrei Rumpenheim, rn der Provinz Hanau, huldreichst übertragen,

den bisherigen Amtsassistenten, Amtsassessor Wil­helm Claus in Nentershausen zum Justizbeamten dortselbst, und

den bisherigen Obergerichtsreferendar allhicr, Wilhelm Schreiber, zum Aktuar des AmteS Neu- tershausen, mit dem PrädikatAmtssekretar", al- i lergnadigst ernannt, sodann

den bisherigen Rentereischreiber in Felsberg, Jo­hann Karl Auding, zum Kaffcngehülfen für die Rcu- Schwarzenfels und zum Äzentverwalter dort­selbst huldreichst bestellt, und

dem Korporal vom 3. Linieninfanterieregimente ^ustus Möbus die Fruchtmesserstelle für das Frucht- magazin in Marburg übertragen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staats- minirteriums vom 4. v. M. sind die Vorschriften im §. 5. und im Schlußsätze des §. 6. der Verord­nung vom 11. April 1820, wegen der zu den Maturitätsprüfungen befugten Behörden, dahin näher allergnädigst bestimmt worden, daß

1) nicht nur demjenigen, welcher lediglich durch Privatunterricht für das Universitätsstudium sich vorbereitet, sondern auch dem, welcher nach dem Besuche eines inländischen (oder ausländi­schen) Gymnasiums, seine Vorbildung durch Pri­vatunterricht, wenigstens ein Jahr lang vervoll­kommnet hat, unter den Gymnasien zu Cassel, Marburg, Hersfeld, Fulda, dahier und zu Rin- teln, die Wahl zur vorschMsmässigen Prüfung überlassen bleiben, in beiden Fällen jedoch, ausser­dem gesetzlichen Zeugnisse der Reife, eine glaub-- hafte Nachweisung des sittlichen Karakters und Wohlverhaltens., vor der Immatrikulation, bei­gebracht werden soll, und

2) 'bic Zeugnisse ausländischer Gymnasien nur dann als gültig anzunehmen sind, wenn dieselben auf sämmtliche, im 2. §. der angeführten Ver­ordnung erwähnten, Gegenstände des Unterrich­tes sich erstrecken, und der Geprüfte, diesen Un­terricht während der zwei letzten Jahre vor der Prüfung genossen hat.

Es wird daher dieses hierdurch zur allgemeinen