Hanau. — Donnerstag, den 23— November 1826.
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K ur fürstliche Ernennungen.
, Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Pfarrer zu Eappel, Friedrich Crepon, das erledigte Metropolitanat der Klasse Wolfhagcn, verbunden mit der ersten Predigerstelle in Wolfha- gen, allergnädigst übertragen;
dem, zum Vikariate Bründersen präsentirten, zweiten Prediger in Wolfhagen, Georg Ernst Stieglitz, die allergnädigste Bestätigung ertheilt;
den bisherigen Amtssekretar Friedrich Neebe von dem Justizamte Rauschenberg zu dem Justizamte Rosenthal versetzt, dagegen aber den Amtsaktuar ?Friedrich Leo Hobbert von Rosenthal zum Aktuar, owie zugleich einstweilen zum Assistenten des Justiz- amtes Rauschenberg huldreichst bestellt;
dem Kontrolleur bei der Lotteriedirektion all- hier, Heinrich Größer, dabei das Sekretariat aller- gnädigst mit übertragen, und
den provisorischen Hülfslehrer bei der Zeichnungs- akademie allhler, Karl Wilhelm Both, huldreichst
Dem Amtswundarztgehülfen Peter Weiler in ' Frohnhausen ist die Ausübung der Geburtshülfe allergnädigst gestattet.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehorden.
1 Durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staats- mimsteriums vom 4. v. M. sind die Vorschriften im §. 5. und im Schlußsätze des §. 6. der Verordnung vom 11. April 1820, wegen der zu den
Maturitätsprüfungen befugten Behörden, dahin näher allergnädigst bestimmt worden, daß
1) nicht nur demjenigen, welcher lediglich durch Privatunterricht für das Universitätsstudium sich vorbereitet, sondern auch dem, welcher nach dem Besuche eines inländischen (oder ausländischen) Gymnasiums, seine Vorbildung durch Privatunterricht, wenigstens ein Jahr lang vervollkommnet hat, unter den Gymnasien zu' Eassel, Marburg, Hersfeld, Fulda, dahier und zu Rin- teln, die Wahl zur vorsckristsmässigen Prüfung überlassen bleiben, in beiden Fällen jedoch, ausser dem gesetzlichen Zeugnisse der Reife, eine glaubhafte Nachweisung des sittlichen Karakters und Wohlverhaltens, vor der Immatrikulation, beigebracht werden soll, und
2) die Zeugnisse ausländischer Gymnasien nur dann als gültig anzunehmen sind, wenn dieselben auf sämmtliche, im 2. §. der angeführten Verordnung erwähnte«, Gegenstände des Unterrichtes sich erstrecken, und der Geprüfte diesen Unterricht während der zwei letzten Jahre vor der Prüfung genossen hat.
Es wird daher dieses hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Hanau, den 16. November 1826.
Kurfürst!. Hess. Regierung der Provinz Hanau, Schönhals.
vt. Schunck.
2. Wir haben über den Zustand des Laudeshospi- tals Haina, im Jahre 1825, Folgendes zur Kenntniß des Publikums zu bringen: