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Hanau. Donnerstag, den 16^ November 3 826.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Landgerichtspraktikanten Cäsar Blum allhier zum Obergerichtsanwaltp hierselbst etnannt;

dem Friedlieb Steindecker zu Caffel die bei der Kanzlei des Oberappellationsgerichts erledigte Ak- cessistenstelle huldreichst verliehen, und

den provisorischen Straffenbaukommissar in Esch- wege, Jakob Reinhard Schäffer, als wirklichen Straffenbaukommissar allergnädigst bestätigt.

Dem Auskultanten Friedrich Adolph Arnold Hei- sen zu Eschwege ist die Advokatur bei den Aemtern des Kreises Hünfeld, mit dem Wohnsitze zu'Eiter- feld, allergnädigst zugestanden.

Der Apotheker Damian Pfeffer in Kirchhain ist zum ausserordentlichen Mitgliede der dasigen Poli- zeikommiffion allergnädigst bestellt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Da durch die Versetzung des zeitherigen Kreis- und Amtsphysikus Dr. Nehm zu Eiterfeld nach Kirchhain in der Provinz Oberhessen, die Dienst­stelle des Letzteren, mit welcher ein aus der Lan- desschuldenkäffe dahier zahlbarer firer Jahresge­halt von 175 Rthlrn. verbunden ist, vakant ge­worden ist, so machen wir dieses nachrichtlich be­kannt, und fordern zugleich etwaigeBewerber um jene Physikatsstelle zu Eiterfeld hierdurch auf, sich

mit den erforderlichen Attesten über ihre Qualifi­kation dazu, und über ihr sittliches Betragen bin­nen 4 Wochen dahier zu melden. Fulda am 24*

Okt. 1826.

Kurfürstl. Regierung der Provinz Fulda. Hanstei n.

vt. Kepler.

2. Nachdem von Seiner königl. Hoheit des Kurfur^- sten der Wittwe und den Kindern des verewig- ten Dichters und Geschichtschreibers Friedrich v. Schiller ein Privileg gegen den Nachdruck der Schriften desselben, desgleichen gegen den Ver­kauf eines solchen Nachdrucks in Kurhessen auf den Zeitraum von zehn Jahren dergestallt allergnädigst ertheilt worden ist, daß derjenige, welcher in Kurhessen sich mit dem Nachdrucken jener Schrif­ten , sey es auch nur in einzelnen Theilen, oder mit dem Verkäufe von Nachdrücken derselben be­schäftigen würde, mit einer, neben Vernichtung der vorfindlichen nachgedruckten Eremplare, ein- ' tretenden Geldstrafe belegt werden soll, welche, nach Verhältniß des zugefügten Schadens, bis auf dreihundert Thaler bestimmt werden kann; so wird dieses, einem Beschlusse des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 3. d. M. zufolge, hierdurch zu Jedermanns Nachachtung bekannt ge­macht. Hanau am 23. Okt. 1826.

Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau.

Schönhals.

vt. Schunck.