Hanau. — Donnerstag, den 16^ November 3 826.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Landgerichtspraktikanten Cäsar Blum allhier zum Obergerichtsanwaltp hierselbst etnannt;
dem Friedlieb Steindecker zu Caffel die bei der Kanzlei des Oberappellationsgerichts erledigte Ak- cessistenstelle huldreichst verliehen, und
den provisorischen Straffenbaukommissar in Esch- wege, Jakob Reinhard Schäffer, als wirklichen Straffenbaukommissar allergnädigst bestätigt.
Dem Auskultanten Friedrich Adolph Arnold Hei- sen zu Eschwege ist die Advokatur bei den Aemtern des Kreises Hünfeld, mit dem Wohnsitze zu'Eiter- feld, allergnädigst zugestanden.
Der Apotheker Damian Pfeffer in Kirchhain ist zum ausserordentlichen Mitgliede der dasigen Poli- zeikommiffion allergnädigst bestellt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Da durch die Versetzung des zeitherigen Kreis- und Amtsphysikus Dr. Nehm zu Eiterfeld nach Kirchhain in der Provinz Oberhessen, die Dienststelle des Letzteren, mit welcher ein aus der Lan- desschuldenkäffe dahier zahlbarer firer Jahresgehalt von 175 Rthlrn. verbunden ist, vakant geworden ist, so machen wir dieses nachrichtlich bekannt, und fordern zugleich etwaigeBewerber um jene Physikatsstelle zu Eiterfeld hierdurch auf, sich
mit den erforderlichen Attesten über ihre Qualifikation dazu, und über ihr sittliches Betragen binnen 4 Wochen dahier zu melden. Fulda am 24*
Okt. 1826.
Kurfürstl. Regierung der Provinz Fulda. Hanstei n.
vt. Kepler.
2. Nachdem von Seiner königl. Hoheit des Kurfur^- sten der Wittwe und den Kindern des verewig- „ ten Dichters und Geschichtschreibers Friedrich v. Schiller ein Privileg gegen den Nachdruck der Schriften desselben, desgleichen gegen den Verkauf eines solchen Nachdrucks in Kurhessen auf den Zeitraum von zehn Jahren dergestallt allergnädigst ertheilt worden ist, daß derjenige, welcher in Kurhessen sich mit dem Nachdrucken jener Schriften , sey es auch nur in einzelnen Theilen, oder mit dem Verkäufe von Nachdrücken derselben beschäftigen würde, mit einer, neben Vernichtung der vorfindlichen nachgedruckten Eremplare, ein- ' tretenden Geldstrafe belegt werden soll, welche, nach Verhältniß des zugefügten Schadens, bis auf dreihundert Thaler bestimmt werden kann; so wird dieses, einem Beschlusse des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 3. d. M. zufolge, hierdurch zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht. Hanau am 23. Okt. 1826.
Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau.
Schönhals.
vt. Schunck.