Wochenblatt für die Provinz H a n a u.
Hanau. — Donnerstag, den 12^! Oktober 1826.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet, dem bisherigen Reutmeister in Sababurg, Friedrich Wilhelm Cuyrim, die erledigte FriichtmagaziusadmiiustratorssteUe zu Eaffel al- lergüädigst verliehen.
Deit Rechtspraktikanten Emil Cöster in Jesberg und Heinrich Adolph in Borken ist die Advokatur bei den Utüergerid)ten des Kreises Fritzlar, mit chem Wohnsitze in Jesberg, allerguädigst gestattet.
Der Apotheker Dr. Arnold Constantini zu Ro- tenburg ist zum außerordentlichen Mitgliede der da- sigen Polizeikommissio» allerguädigst bestellt worden.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben demOber- gerichtsdirektor, Dr. Wicderhold, das Ritterkreuz des Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen allergnadigst geruhet. ,
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
!• In Folge eines Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 22. l. M. No. 4614, sollen die vorjährigen Bestimmungen über die Versteuerung des im Julande gezogenen Tranben- weins, auch rücksichtlich des" diesjährigen Traubenmostes beibehalten werden. Demnach bleibt es zwar bei der Verbrauchstcüer von einem Rthlr. für die Ohm gekelterten Mostes, jedoch wird für Verlust durch Gährung, Verschüttung und Trub
ein Viertel der gekelterten Quantität, so wie derjenige Most oder junge diesjährige inländische Wein vergütet und in der Steuer abgeschrieben, welcher vor Ostern kommenden Jahres, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, in das Ausland gebracht worden. Auch wird auf Verlangen nachgelassen, die hier nachbleibendc Ver- brauchstener zur einen Hälfte zu Ostern, und zur ' andern Hälfte zu Martini 1827 zu berichtigen, es sey denn, daß der Wein bereits vor Diesen Fristen verkauft oder versendet worden ist. Indem man diese Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß bringt, erwartet man zugleich, daß diejenigen , welche Trauben keltern wollen, zeitig vor dem Gebrauche der Presse oder der Stampfe, dem • Vcrbrauchsstcuercrheber des Ortes Anzeige thun, und die gekelterten Quantitäten den revidirenden Steueroffizianten ytr Aufzeichnung derselben getreulich vorzeigen werden. Hanau am 29. Sept. 1826. Kurfürstl. Hess. Finanzkammer.
S ch l er c t h. vt. König.
2. Durch das Ausschreiben kurfürstlicher Regierung vom 28. Sept. 1802 , ist in Gemaßheit allerhöchster Resolution, das Ausheben der Vogelnester und Wegfangen solcher Vögel, welche sich von Raupen und andern Insekten nähren, insbesondere der Nachtigallen, bei zehn Thaler Strafe verboten, und verordnet worden, daß jeder Besitzer einer angeblich im Auslande gefangenen Nachtigall jährlich einen Dukaten zur Armenkasse bezahlen , auch den Verkäufer nahmhaft machen sbll. Es wird dieses Verbot hierdurch mit dem Anfugen