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Wochenblatt für die Provinz H a n a u.

Hanau. Donnerstag, den 12^! Oktober 1826.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben aller- gnadigst geruhet, dem bisherigen Reutmeister in Sababurg, Friedrich Wilhelm Cuyrim, die erledig­te FriichtmagaziusadmiiustratorssteUe zu Eaffel al- lergüädigst verliehen.

Deit Rechtspraktikanten Emil Cöster in Jesberg und Heinrich Adolph in Borken ist die Advokatur bei den Utüergerid)ten des Kreises Fritzlar, mit chem Wohnsitze in Jesberg, allerguädigst gestattet.

Der Apotheker Dr. Arnold Constantini zu Ro- tenburg ist zum außerordentlichen Mitgliede der da- sigen Polizeikommissio» allerguädigst bestellt worden.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben demOber- gerichtsdirektor, Dr. Wicderhold, das Ritterkreuz des Hausordens vom goldnen Löwen zu verleihen allergnadigst geruhet. ,

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

! In Folge eines Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 22. l. M. No. 4614, sollen die vorjährigen Bestimmungen über die Ver­steuerung des im Julande gezogenen Tranben- weins, auch rücksichtlich des" diesjährigen Trau­benmostes beibehalten werden. Demnach bleibt es zwar bei der Verbrauchstcüer von einem Rthlr. für die Ohm gekelterten Mostes, jedoch wird für Verlust durch Gährung, Verschüttung und Trub

ein Viertel der gekelterten Quantität, so wie der­jenige Most oder junge diesjährige inländische Wein vergütet und in der Steuer abgeschrieben, welcher vor Ostern kommenden Jahres, unter Be­obachtung der gesetzlichen Vorschriften, in das Ausland gebracht worden. Auch wird auf Ver­langen nachgelassen, die hier nachbleibendc Ver- brauchstener zur einen Hälfte zu Ostern, und zur ' andern Hälfte zu Martini 1827 zu berichtigen, es sey denn, daß der Wein bereits vor Diesen Fri­sten verkauft oder versendet worden ist. Indem man diese Bestimmungen zur öffentlichen Kennt­niß bringt, erwartet man zugleich, daß diejeni­gen , welche Trauben keltern wollen, zeitig vor dem Gebrauche der Presse oder der Stampfe, dem Vcrbrauchsstcuercrheber des Ortes Anzeige thun, und die gekelterten Quantitäten den revidirenden Steueroffizianten ytr Aufzeichnung derselben ge­treulich vorzeigen werden. Hanau am 29. Sept. 1826. Kurfürstl. Hess. Finanzkammer.

S ch l er c t h. vt. König.

2. Durch das Ausschreiben kurfürstlicher Regierung vom 28. Sept. 1802 , ist in Gemaßheit allerhöch­ster Resolution, das Ausheben der Vogelnester und Wegfangen solcher Vögel, welche sich von Raupen und andern Insekten nähren, insbeson­dere der Nachtigallen, bei zehn Thaler Strafe ver­boten, und verordnet worden, daß jeder Besitzer einer angeblich im Auslande gefangenen Nachti­gall jährlich einen Dukaten zur Armenkasse bezah­len , auch den Verkäufer nahmhaft machen sbll. Es wird dieses Verbot hierdurch mit dem Anfugen