Wochenölatt f ü r die Provinz H a n a u.
Hanau. — Donnerstag, den 5^ Oktober 1826«
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem, bei der Regierung zu Cassel provisorisch angestellten, Probator Georg Fenner nunmehr die dabei erledigte Probatorstelle allergnadigst übertragen;
den bisher bei der Oberberg- und Salzwerksdirektion gestandenen Skribenten Karl Friedrich' Zicg- ler zum Hüttenschreiber und Bergamtserpedienten auf der Friedrichshütte bei Richelsdorf; so wie
den bisher. Bergalumnen Christian Martin Böge, hold aus Schmalkaldenzum Skribenten beider Ober- berg- und Salzwerksdirektion huldreichst bestellt;
den bisherigen reitenden Förster in Oedeloheim, Konrad Cornelius, in gleicher Eigenschaft nach Kehrenbach, Forstinspektlon Melsungen, allergnä- digst versetzt;
dem bisherigen Kreisphystktts zu Eiterfeld Dr. Wilhelm Rehm, das erledigte Kreisphvsikat für den Kreis Kirchhain und zugleich die Stelle des Physi- kus für das Amt Kirchhain mit Amöneburg allergnadigst übertragen, und
dem bisherigen zweites Lehrer Professor und Bib-. liothekar an dem Gymnasium allhier Vr. Philipp Karl Heß, die gebetene Dienstentlassung zugestandem
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben allergnä- digst geruhet, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des kurfürstlichen Hauses, von Schminke, einstweilen zugleich das Justizministerium, sowie in diesem Departement dem Obergerichtsratb Engelhard die Ministerialrathsgeschäfte einstweilen zu übertragen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. In Folge eines Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 22. l. M. No. 4614, sollen die vorjährigen Bestimmungen über dieVer- fteuerung des im Jnlande gezogenen Trauben- Weins, auch rücksichtlich des diesjährigen Traubenmostes beibehalten werden. Demnach bleibt es zwar Hei der Verbrauchsteuer von einem RÄr. für die Ohm gekelterten Mostes, jedoch wird für Verlust durch Gährung, Verschüttung und Trub ein Viertel der gekelterten Quantität, so wie derjenige Most oder junge diesjährige inländische Wein vergütet und in der Steuer abgeschrieben, welcher vor Ostern kommendeinJahres, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, in das Ausland gebracht worden. Auch wird auf Verlangen nachgelassen, die hier nachbleibende Verbrauchsteuer zur einen Hälfte zu Ostern, und zur andern Hälfte zu Martini 1827 zu berichtigen, es sey denn, daß der Wein bereits vor diesen Fristen verkauft oder versendet worden ist. Indem man diese Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß bringt, erwartet man zugleich, daß diejenigen , welche Trauben keltern wollen, zeitig vor dem Gebrauche der Presse oder der Stampfe, dem Verbrauchssteuererheber des Ortes Anzeige thun, und die gekelterten Quantitäten den revidirenden Steueroffizistnten zur Aufzeichnung derselben getreulich vorzeigen werden. Hanau am 29. Sept. 1826. Kurfürstl^hess. Finanzkammer.
Schierer b.