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Wochenölatt f ü r die Provinz H a n a u.

Hanau. Donnerstag, den 5^ Oktober 1826«

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem, bei der Regierung zu Cassel provisorisch angestellten, Probator Georg Fenner nunmehr die dabei erledigte Probatorstelle allergnadigst übertragen;

den bisher bei der Oberberg- und Salzwerksdi­rektion gestandenen Skribenten Karl Friedrich' Zicg- ler zum Hüttenschreiber und Bergamtserpedienten auf der Friedrichshütte bei Richelsdorf; so wie

den bisher. Bergalumnen Christian Martin Böge, hold aus Schmalkaldenzum Skribenten beider Ober- berg- und Salzwerksdirektion huldreichst bestellt;

den bisherigen reitenden Förster in Oedeloheim, Konrad Cornelius, in gleicher Eigenschaft nach Kehrenbach, Forstinspektlon Melsungen, allergnä- digst versetzt;

dem bisherigen Kreisphystktts zu Eiterfeld Dr. Wilhelm Rehm, das erledigte Kreisphvsikat für den Kreis Kirchhain und zugleich die Stelle des Physi- kus für das Amt Kirchhain mit Amöneburg allergna­digst übertragen, und

dem bisherigen zweites Lehrer Professor und Bib-. liothekar an dem Gymnasium allhier Vr. Philipp Karl Heß, die gebetene Dienstentlassung zugestandem

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben allergnä- digst geruhet, dem Minister der auswärtigen Ange­legenheiten und des kurfürstlichen Hauses, von Schminke, einstweilen zugleich das Justizministerium, sowie in diesem Departement dem Obergerichts­ratb Engelhard die Ministerialrathsgeschäfte einst­weilen zu übertragen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. In Folge eines Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 22. l. M. No. 4614, sollen die vorjährigen Bestimmungen über dieVer- fteuerung des im Jnlande gezogenen Trauben- Weins, auch rücksichtlich des diesjährigen Trau­benmostes beibehalten werden. Demnach bleibt es zwar Hei der Verbrauchsteuer von einem RÄr. für die Ohm gekelterten Mostes, jedoch wird für Verlust durch Gährung, Verschüttung und Trub ein Viertel der gekelterten Quantität, so wie der­jenige Most oder junge diesjährige inländische Wein vergütet und in der Steuer abgeschrieben, welcher vor Ostern kommendeinJahres, unter Be­obachtung der gesetzlichen Vorschriften, in das Ausland gebracht worden. Auch wird auf Ver­langen nachgelassen, die hier nachbleibende Ver­brauchsteuer zur einen Hälfte zu Ostern, und zur andern Hälfte zu Martini 1827 zu berichtigen, es sey denn, daß der Wein bereits vor diesen Fri­sten verkauft oder versendet worden ist. Indem man diese Bestimmungen zur öffentlichen Kennt­niß bringt, erwartet man zugleich, daß diejeni­gen , welche Trauben keltern wollen, zeitig vor dem Gebrauche der Presse oder der Stampfe, dem Verbrauchssteuererheber des Ortes Anzeige thun, und die gekelterten Quantitäten den revidirenden Steueroffizistnten zur Aufzeichnung derselben ge­treulich vorzeigen werden. Hanau am 29. Sept. 1826. Kurfürstl^hess. Finanzkammer.

Schierer b.