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Wochenblatt

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Provinz H a n a u.

Hanau. Donnerstag, den 24- August 1826,

Kurfürftliche Ernennungen.

T>cnt Rechtspraktikanten Karl Israel in Homberg i?r die Advokatur bei dem' Justizamte Spangenberg allergnädigst gestattet.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben durch ei­nen Tagesbefehl vom 14. d. M. den Kapitän Stü- bing, Etappenkommandant zu Oldcndorf, und den Rittmeister von Todenwarth, von der Gendarmerie, zu Majors allergnädigst zu befördern geruht.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bis­herigen Pfarrer in Ostheim, Franz Bernhard Roll- Mun, die erledigte Pfarrei Dorheim, und

dem Kandidaten der Theologie Andreas Jlgen aus Schmalkalden die erledigte Pfarrei Sprinastille al- lergnadigst übertragen.

Dem bisherigen Korporal im Leibgarderegiment, Michael Herzog, ist die in .Frankenberg erledigte Wege - und Brückengelderheberstelle huldreichst über­tragen worden.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben durch aller­höchste mre^cnt. 17. d.-M den Kavitau v. Kal- ler^vom 1. Linieuiufantcrieregiment Kurprinz von Hessen zum 2. Linieninfanterieregiment, aus diesem den Kapitän Zwirnemann zum 3. Linieninfanterie- reglment, und vom letztgenannten Regiment den Ka­pitän v. Haustein zum t. Linieninfanterieregiment Kurprinz von Hegen allergnädigst zu versetzen ge-

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Zufolge einer allerhöchsten Entschlieffnng Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten, soll ein Jeder, welcher um die Erlaubniß zum Studium dcrWund- heilkunde nachsucht, (Samml. fürstl. Hess. Landes- ordnung Th. 6. Pg. 769 v. 2. Juli 1774.; Tb. 7. Pg. 576. v. 21. Dez. 1793; Th. 7. Pg. 749 m 20. Dez. 1797.; Samml. v. Gesetzen rc. f. d. kurbess. Staaten, Bd. 2. 1818. Pg. 87. v. 17 Juli.) aus­ser den nöthigen Schttlkcnntnissen und den übri­gen Erfordernissen noch seine bei einem praktizi- renden Wundärzte statt gefundene, mindestens dreijährige, Lehre und die hiermit erlangte gehö­rige Vorbereitung zum akademischen Studium durch ein Zeugniß des betreffenden Medizinalver- eins darthun, was in Gemaßheit eines Beschlus­ses kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 6. l. M. hierdurch zur allgemeinen Kenntniß ge­bracht wird. Cassel am 18. Juli 1826.

K. H. Obermedizinalkollegium.

' Heraus.

vt. Schwarzenberg.

2. Der §. 44 der Stempelverorduung vom 30. Nov. 1822 ist in Vergleichung mit dem §. 11 derselben Verordnung, und dem §. 8 der Additionalverord- nung vom £7. Dezember v. I. dahin zu erklären, daß bei den Quittungen scher die, aus irgend ei­ner Staatskasse geleistete Zahlung (jedoch mit Ausnahme der Gehalte.); 1) zu mehr als 10 bis 50 Thalern, ein Stempel von 4 gGr.; 2) zu mehr als 50 bis zu 100 Thalern einschließlich, ein Stempel von 12 gGr., und 3) zu mehr als loo