Wochenblatt
f ü r die
Provinz H a n a u.
Hanau. — Donnerstag, den 24- August 1826,
Kurfürftliche Ernennungen.
T>cnt Rechtspraktikanten Karl Israel in Homberg i?r die Advokatur bei dem' Justizamte Spangenberg allergnädigst gestattet.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben durch einen Tagesbefehl vom 14. d. M. den Kapitän Stü- bing, Etappenkommandant zu Oldcndorf, und den Rittmeister von Todenwarth, von der Gendarmerie, zu Majors allergnädigst zu befördern geruht.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Pfarrer in Ostheim, Franz Bernhard Roll- Mun, die erledigte Pfarrei Dorheim, und
dem Kandidaten der Theologie Andreas Jlgen aus Schmalkalden die erledigte Pfarrei Sprinastille al- lergnadigst übertragen.
Dem bisherigen Korporal im Leibgarderegiment, Michael Herzog, ist die in .Frankenberg erledigte Wege - und Brückengelderheberstelle huldreichst übertragen worden.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben durch allerhöchste mre^cnt. 17. d.-M den Kavitau v. Kal- ler^vom 1. Linieuiufantcrieregiment Kurprinz von Hessen zum 2. Linieninfanterieregiment, aus diesem den Kapitän Zwirnemann zum 3. Linieninfanterie- reglment, und vom letztgenannten Regiment den Kapitän v. Haustein zum t. Linieninfanterieregiment Kurprinz von Hegen allergnädigst zu versetzen ge-
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Zufolge einer allerhöchsten Entschlieffnng Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten, soll ein Jeder, welcher um die Erlaubniß zum Studium dcrWund- heilkunde nachsucht, (Samml. fürstl. Hess. Landes- ordnung Th. 6. Pg. 769 v. 2. Juli 1774.; Tb. 7. Pg. 576. v. 21. Dez. 1793; Th. 7. Pg. 749 m 20. Dez. 1797.; Samml. v. Gesetzen rc. f. d. kurbess. Staaten, Bd. 2. 1818. Pg. 87. v. 17 Juli.) ausser den nöthigen Schttlkcnntnissen und den übrigen Erfordernissen noch seine bei einem praktizi- renden Wundärzte statt gefundene, mindestens dreijährige, Lehre und die hiermit erlangte gehörige Vorbereitung zum akademischen Studium durch ein Zeugniß des betreffenden Medizinalver- eins darthun, was in Gemaßheit eines Beschlusses kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 6. l. M. hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Cassel am 18. Juli 1826.
K. H. Obermedizinalkollegium.
' Heraus.
vt. Schwarzenberg.
2. Der §. 44 der Stempelverorduung vom 30. Nov. 1822 ist in Vergleichung mit dem §. 11 derselben Verordnung, und dem §. 8 der Additionalverord- nung vom £7. Dezember v. I. dahin zu erklären, daß bei den Quittungen scher die, aus irgend einer Staatskasse geleistete Zahlung (jedoch mit Ausnahme der Gehalte.); 1) zu mehr als 10 bis 50 Thalern, ein Stempel von 4 gGr.; 2) zu mehr als 50 bis zu 100 Thalern einschließlich, ein Stempel von 12 gGr., und 3) zu mehr als loo