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Hanau. — Donnerstag, den 1722 August 1826;

Kurfürstliche Ernennungen.

Sr. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem zu der erledigten Obervorsteherstelle des adelichen Stiftes Kaufungen mit Wetter präsentirten, im vormaligen zweiten Landwehrregiment gestandenen pensionirten Hauptmann Arnold von Baumbach, zu Gemünden, die allerhöchst-landesherrliche Bestätigung ertheilt.

Dem Rechtspraktikanten Georg Wilhelm Kerstins in Hofgeismar ist die Advokatur bei den Justizäm­tern des Kreises Hofgeismar, mit dem Wohnsitze in Carlshafen, allergnädigst bewilligt, und

dem Kandidaten der Wundarzneikunst Ernst Mann in Hersfeld die erledigte Amtswundarztstelle in Neu­stadt vorläufig huldreichst übertragen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Amtöverweser in Wächtersbach, Moritz Schmieder, r J '5ro^£e?mten daselbst die allerhöchst - landesherr- üche Bestätigung ertheilt; 7

. dem brsherigen Lizentkontrolleur Hose m Sicherts- yausen dle erledigte Lizentverwalterstelle in Carlsha­sen allergnädigst verliehen, sodann

ernannten Packhofsinspektor Rainer °^ Llzentverwalter Hildebrand in Birstein Schlächtern, sowie den Zollbereiter Ä9eU«Ä

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Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem von kurfürstlichem Staatsministerium durch einen Beschluß vom 19. d. M. verordnet worden ist, daß ausländische Kupfermünzen we­der bei den landesherrlichen noch bei sonstigen öf­fentlichen Kassen angenommen werden sollen, so wird solches hierdurch bekannt gemacht. Hanau am 27. Juli 1826.

Kurfürstl. Hess Regierung der Provinz Hanau. Schönhals.

vt Schunck.

2, Zufolge einer allerhöchsten Entschließung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten, soll ein Jeder, welcher um die Erlaubniß zum Studium derWund- heilkunde nachsucht, (Sammt. fürstt. Hess. Landes­ordnung Th. 6. Pg. 769 v. 2. Juli 1774.; Th. 7. Pg. 576. v. 21. Dez. 1793; Th. 7. Pg. 749 v. 29. Dez. 1797.; Sammt, v. Gesetzen k. f. d. kurheff. Staaten, Bd. 2.'1818° Pg. 87. v. 17 Juli.) aus­ser den nöthigen Schutkenntnissen und den übri­gen Erfordernissen noch seine bei einem praktizi- renden Wundärzte statt gefundene, mindestens dreijährige, Lehre und die hiermit erlangte gehö­rige Vorbereitung zum akademischen Studium durch ein Zeugniß des betreffenden Medizinalver- eins darthun, was in Gemäßheit eines Beschlus­ses kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 6. L M. hierdurch zur allgemeinen Kenntniß ge­bracht wird. Cassel am 18. Juli 1826.

K. H. Obermedizinalcollegium. He-räus.

Tt. Schwarzenberg. .