Wochenblatt für die
Provinz Hanau. «— I I ^■mmmmm^mmmmmmmmmmmb^^. ■
Hanau. — Donnerstag, den 20^2 Juli 1626.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem, zum Postverwalter in Rodenberg vorgeschlagenen, bisherigen Gehülfen des verstorbenen Postmeisters Mirbach daselbst, Ludwig Arnold Mirbach, die allerhöchste Bestätigung ertheilt.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Pfarrer in Kirchheim, Wilhelm Wiske- mann, die erledigte Pfarrersteste in Böddiger, Klasse Felsberg, allergnädigst übertragen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1 Um Ungkücksfallen vorzubeugen, werden die bestehenden Vorschriften beim Baden abermals in Erinnerung gebracht. — Es darf nämlich nur an den im Main bestimmten Badeplätzen, woselbst auch die gefährlichen Stellen bezeichnet sind, offen gebadet, und selbst an den erlaubten Plätzen Kinder unter 14 Jahren ohne Aufsicht nicht zuge- lasien werden. — Das Baden im Kinzigfluß, wo viele sehr gefährliche Stellen sind, wird ebenso wie an andern, wenn gleich nicht gefährlichen Orten, z. B. in den Stadtgräben, und überhaupt an Orten, die sich in der Nähe von öffentlichen Wegen und Spaziergängen befinden, noch ausdrücklich untersagt. Man hofft, daß diegure Absicht hierbei nicht verkannt, und daher gehörige Folge geleistet werde. Sollten diese Vorschriften aber gleichwohl ausser Augen gesetzt werden, so
haben diejenigen, die dagegen Handel», nachdrückliche Strafe zu erwarten. Hanau den 29. Juni 1826. Kurfürstl. Polizeidirektion.
Neu Hof.
2- Nachdem durch höchsten Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 31. v. M. verordnet worden ist,
daß die Steuerkommissare, so wie die deren Dienst versehenden Offizianten, zwar verbunden seyn sollen, den Partheien, welchen von dem betreffenden Gerichte das Armenrecht zugestanden worden, die zur Führung des Rechtsstreits oder zur Vollziehung des Erkenntnisses nöthigen Auszüge aus dem Steuerkataster kostenfrei auszufertigen, daß jedoch in denjenigen Fällen, wo vom Richter die einstweilige Auf- zeichuungl des Stempels und der übrigen Gerichtsgebühren angeordnet worden, auch die Gebühr des Steuerkpmmiffars, einschließlich des Stempels, für jene Auszüge ausgezeichnet, und wenn hiernächst ein Zahlungsfähiger zur Kostenerstattung verurtheilt wird, solche von Seiten des Gerichts mit erhoben, und an den Steuerkommissar, nach Abzug des Betrags für den bei Gericht zu kassirenden Stempel abgeliefert werden soll,
so wird solches zur allgemeinen Kenntniß hierdurch gebracht. Gegeben Hanau den 17. Juni 1825.
Kurfürst!. Obergericht der Provinz Hanau, Civilsenat.
v. M o tz.
rt. Völcker.