Einzelbild herunterladen
 

Wochenblatt für die

Provinz Hanau. «— I I ^■mmmmm^mmmmmmmmmmmb^^. ■

Hanau. — Donnerstag, den 20^2 Juli 1626.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem, zum Postverwalter in Rodenberg vorgeschlagenen, bisherigen Gehülfen des verstorbenen Postmeisters Mirbach daselbst, Ludwig Arnold Mirbach, die al­lerhöchste Bestätigung ertheilt.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Pfarrer in Kirchheim, Wilhelm Wiske- mann, die erledigte Pfarrersteste in Böddiger, Klas­se Felsberg, allergnädigst übertragen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1 Um Ungkücksfallen vorzubeugen, werden die be­stehenden Vorschriften beim Baden abermals in Erinnerung gebracht. — Es darf nämlich nur an den im Main bestimmten Badeplätzen, woselbst auch die gefährlichen Stellen bezeichnet sind, of­fen gebadet, und selbst an den erlaubten Plätzen Kinder unter 14 Jahren ohne Aufsicht nicht zuge- lasien werden. — Das Baden im Kinzigfluß, wo viele sehr gefährliche Stellen sind, wird ebenso wie an andern, wenn gleich nicht gefährlichen Orten, z. B. in den Stadtgräben, und überhaupt an Orten, die sich in der Nähe von öffentlichen Wegen und Spaziergängen befinden, noch aus­drücklich untersagt. Man hofft, daß diegure Ab­sicht hierbei nicht verkannt, und daher gehörige Folge geleistet werde. Sollten diese Vorschriften aber gleichwohl ausser Augen gesetzt werden, so

haben diejenigen, die dagegen Handel», nachdrück­liche Strafe zu erwarten. Hanau den 29. Juni 1826. Kurfürstl. Polizeidirektion.

Neu Hof.

2- Nachdem durch höchsten Beschluß des kurfürstli­chen Staatsministeriums vom 31. v. M. verord­net worden ist,

daß die Steuerkommissare, so wie die deren Dienst versehenden Offizianten, zwar verbun­den seyn sollen, den Partheien, welchen von dem betreffenden Gerichte das Armenrecht zugestanden worden, die zur Führung des Rechts­streits oder zur Vollziehung des Erkenntnisses nöthigen Auszüge aus dem Steuerkataster ko­stenfrei auszufertigen, daß jedoch in denjenigen Fällen, wo vom Richter die einstweilige Auf- zeichuungl des Stempels und der übrigen Ge­richtsgebühren angeordnet worden, auch die Gebühr des Steuerkpmmiffars, einschließlich des Stempels, für jene Auszüge ausgezeichnet, und wenn hiernächst ein Zahlungsfähiger zur Ko­stenerstattung verurtheilt wird, solche von Sei­ten des Gerichts mit erhoben, und an den Steuerkommissar, nach Abzug des Betrags für den bei Gericht zu kassirenden Stempel abge­liefert werden soll,

so wird solches zur allgemeinen Kenntniß hierdurch gebracht. Gegeben Hanau den 17. Juni 1825.

Kurfürst!. Obergericht der Provinz Hanau, Civilsenat.

v. M o tz.

rt. Völcker.