Einzelbild herunterladen
 

Hanau. Donnerstag, den 13'^ Juli 1826»

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den, mit der Hoffnung zur Nachfolge auf die Amtsvogtsstelle der Niedervogtei des Amts Rodenberg adjungirten, Ludwig Arnold Mirbach nunmehr zum Amtsvogt in Rodenberg,

den bisherigen gehenden Förster zu Treis an dev Lumbde, Karl Christ, zum reitenden Förster in Mengsberg, und dagegen den gewesenen - Förster Stein von Caldern nunmehr zum gehenden Förster in Treis an der Lumbde huldreichst ernannt.

Der Kandidat der Wundheilkunde Peter Weiler in Fronhausen ist seinem Vater, dem Amtswuudarz- te Wilhelm Konrad Weiler daselbst, als Assistent allergnävigst beigegeben worden.

Se. kömgl. Hoheit der Kurfürst haben den bishe­rigen Kapltan im zweiten Linieninfanterieregimente Clard Brökamp, zum Kreisrath in Kirchhaiu, in der Provinz Oberhessen, allergnädigst ernannt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. _ Um Unglücksfällen vorzubeugen, werden die be­stehenden Vorschriften beim Baden abermals in Erinnerung gebracht. Es darf nämlich nur an den un Main bestimmten Badeplätzen, woselbst auch die gefährlichen Stellen bezeichnet sind, of­fen gebadet, und selbst an den erlaubten Platzen Kinder unter 14 Jahren ohne Aufsicht nicht zuge-

lassen werden. Das Baden im Kinzigfluß, wo viele sehr gefährliche Stellen sind, wird ebenso wie an andern, wenn gleich nicht gefährlichen Orten, z. B. in den Stadtgräben, und überhaupt an Orten, die sich in der Nähe von öffentlichen Wegen und Spaziergängen befinden, noch aus­drücklich untersagt. Man hofft, daß die gute Ab­sicht hierbei nicht verkannt, und daher'gehörige Folge geleistet werde. Sollten diese Vorschriften aber gleichwohl ausser Augen gesetzt werden, so haben diejenigen, die dagegen handeln, nachdrück­liche Strafe zu erwarten. Hanau den 29. Juni 1826. Kurfürstl. Polizeidirektion.

Neuhof.

2- Nachdem durch höchsten Beschluß des kurfürstli­chen Staatsministeriums vom 31. v. M. verord­net worden ist,

daß die Steuerkommissare, so wie die deren Dienst versehenden Offizianten, zwar verbun­den seyn sollen, den Partheien, welchen von dem betreffenden Gerichte das Armenrecht zugestanden worden, die zur Führung desRechts- streits oder zur Vollziehung des Erkenntnisses nöthigen Auszüge aus dem Steuerkataster ko­stenfrei auszufertigen, daß jedoch in denjenigen Fallen, wo vom Richter die einstweilige Auf­zeichnung des Stempels und der übrigen Ge- richtsgebühren angeordnet worden, auch die Gebühr des Steuerkommissars, einschließlich des Stempels, für jene Auszüge ausgezeichnet, und wenn hiernächst ein Zahlungsfähiger zurj Ko­stenerstattung verurtheilt wird, solche von Sei-