Kurfürstliche Ernennungen.
Dem Gehülfsarzte am chirurgischen Klinikum der : tzandesuniversitat, Dr. Karl Christoph Hüter aus : Melsungen, ist die Erlaubniß zur Ausübung der Arzneiwiffenschaft und Geburtshülfe in Marburg >allergnädigst ertheilt worden.
feilte königl. Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen provisorischen Oberhofintendanten Vogel nunmehr zum wirklichen Oberhofintendanten aller- gnädigst ernannt;
den Bürgermeister Schwabe in Rinteln auf die Dauer seines dermaligen Amtes als Mitglied der : Landesschuldenkommiffwn dortselbst allergnädigst be- , stätigt.
dem bisherigen Pfarrer in Niederasphe, Henrich Andreas Schneider, die erste lutherische Pfarrerstelle in Gemünden, Klaffe Rauschenberg, huldreichst übertragen,
dem zum zweiten Prediger an der Altstädter Gemeinde in Hofgeismar präscntirtcn Pfarrer Wilhelm Theodor Wille in Hümme, sowie
dem, zu dem erledigten Vikariat Berndshausen präsentirten, Pfarrer Theodor Wagner in Nieder- beisheim, die allerhöchste Bestätigung ertheilt;
den bisherigen Lizentverwalter in Carlshafen, Karl Konrad Schmidt, zum ersten Lizentverwalter in Caffel allergnädigst ernannt,
dem , zum Skribenten bei dem Oberpostamte zu Caffel vorgeschlagenen, Privatpostschreiber Wagner i« Jesberg die allerhöchste Bestätigung ertheilt /und
dem Hvfküfer Franke allhier das Prädikat „Hof- Länder" allergnädigst beigelegt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörben.
1 . Nach einem Beschluß kurfürstlichen Staatsmini- steriums vom 12. April d. J. ist allergnädigst genehmigt worden, daß die Wollfuhren nach und von dem Wollmarkt, welcher am 14., 15. und 16. Juni d. J. auf dem hiesigen Meßhause gehalten' wird, ohne Unterschied des in - oder ausländischen Ursprungs der geladenen Wolle, die Freiheit vom Wegegelde gemessen sollen.
Dannt jedoch von dieser Befreiung kein Mißbrauch bei andern Wollfuhren gemacht werden könne, sind sämmtliche Wegegelderbeber angewiesen worden, nur diejenigen mit Wolle beladenen Fuhrwerke wegegeldfrei passiren zu lassen, welche auf dem Hinwege eine unter dem Gemeindesiegel ausgestellte Bescheinigung des Ortsvorstandes: daß sie mit dieser Ladung den Casselschen Wollmarkt beziehen, und auf dem Rückwege einen Schein der hiesigen Waagcinspektion: daß die geladene Wolle von dem hiesigen Wollmarkt zürück gehe, an den Barrieren vorzeigen.
Diese Verfügung wird daher denjenigen Woll- Händlern, welche den. hiesigen Markt besuchen, zur Rachachtung, und mit dem Bemerken bekannt gemacht- daß bei dem Mangel einer dex gedachten Bescheinigungen, das gesetzliche Wegegeld nach den betreffenden Tarifsätzen entrichtet" werden müsse.
> Caffel den 11. Mai 13264 .
> i Aus kurfürstl. Oberbaudirektion.