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Wochenblatt

für d i e

Hanau.- Donnerstag, den 25^ Mai 1826»

Kurfürstliche Ern en n ungeu.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Landgerichtsassessor allhier, Friedrich Lud­wig Wilhelm Deines, die Iustizbcamtenstelie in Sal- münster Huldreichst übertragen, und

den bisherigen Justizbeamten in Wächtersbach, Johann Adolph Bode, als Assessor bei das Landge­richt allhier allergnädigst versetzt.

Dem Metropolitan in Wolfhagen, George Rom- Meröhausen, unter Entbindung von seinem derma- ligen Amte, die Hoffnung zur Nachfolge in die Pre­digerstelle und das Metropolitanat in Borken, .sowie dem bisherigen Pfarrgehülfen zu Harle, Philipp Fischer, die Pfarrei Lohne mit den Filialen Gleichen und Heimershausen huldreichst ertheilt.

Dem reitenden Polizeisergeanten Köhler zu Cas- fel ist die erledigte Polizeisergcantenstelle allhier al- lergnädigst übertragen. T

Gesetzgebung.

Verordnung vom 18. Februar 1826, Besteuerung des diesseitigen Grund­besitzes auswärtiger Staaten, Anstal­ten und Personen betreffend.

Vvn Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., K u r fli rst rc. rc.

se^en Uns bewogen, wegen der Besteuerung des m unseren Landen befindlichen Grundeigenthumes I

auswärtiger Besitzer nunmehr folgende allgemeine Verordnung zu ertheilen:

§. 1.

Die Befreiungen und Vorzüge, welche auswärtige Staaten, geistliche oder weltliche Anstalten und Körperschaften hinsichtlich der Besteuerung ihrer in Kurhessen befindlichen Grundstücke, Gefalle und anderen nutzbaren Immo- biliarbesttzungen bisher genossen haben, sollen als erloschen angesehen werden, insofern die dies­seitigen Domanialstücke oder die Besitzungen kurhes­st scher Anstalten in dem betreffenden jenseitigen Staatsgebiete bereits mit Abgaben beschwert wor­den sind, oder künftig beTen bisherige Steuerfrei­heit würde aufgehoben werden.

Die hiernach eiutrctcude Veranlagung soll nach dem gemeinen Kontributionsfusse, und was insbe­sondere die Gefalle und andere Realgerechtsame in denjenigen Landestheilen betrifft, worin daS althes­sische Steuerreglement vom 16. Oktober 1764 gilt, nach dem durch dessen §. XIII verordneten Vergü- tungsmaaßstabe geschehen, und dieses ebenwohl bei den gesetzlichen Nebensteuern zu öffentlichen Zwek- ken beobachtet werden.

§. 2.

Was die Bestimmung des Aufkommens von der neuen vermöge Retorsion eintretenden Besteuerung der Besitzungen ausländischer Pfarreien, Lehr­anstalten, geistlichen und milden Stif­tungen betrifft, so ist deshalb überall in Gemaß- Heit des allerhöchsten Beschlusses vom. Oktober 1823 zu verfahren.