Wochenblatt
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Hanau. —- Donnerstag, den 25^ Mai 1826»
Kurfürstliche Ern en n ungeu.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Landgerichtsassessor allhier, Friedrich Ludwig Wilhelm Deines, die Iustizbcamtenstelie in Sal- münster Huldreichst übertragen, und
den bisherigen Justizbeamten in Wächtersbach, Johann Adolph Bode, als Assessor bei das Landgericht allhier allergnädigst versetzt.
Dem Metropolitan in Wolfhagen, George Rom- Meröhausen, unter Entbindung von seinem derma- ligen Amte, die Hoffnung zur Nachfolge in die Predigerstelle und das Metropolitanat in Borken, .sowie dem bisherigen Pfarrgehülfen zu Harle, Philipp Fischer, die Pfarrei Lohne mit den Filialen Gleichen und Heimershausen huldreichst ertheilt.
Dem reitenden Polizeisergeanten Köhler zu Cas- fel ist die erledigte Polizeisergcantenstelle allhier al- lergnädigst übertragen. T
Gesetzgebung.
Verordnung vom 18. Februar 1826, Besteuerung des diesseitigen Grundbesitzes auswärtiger Staaten, Anstalten und Personen betreffend.
Vvn Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II., K u r fli rst rc. rc.
se^en Uns bewogen, wegen der Besteuerung des m unseren Landen befindlichen Grundeigenthumes I
auswärtiger Besitzer nunmehr folgende allgemeine Verordnung zu ertheilen:
§. 1.
Die Befreiungen und Vorzüge, welche auswärtige Staaten, geistliche oder weltliche Anstalten und Körperschaften hinsichtlich der Besteuerung ihrer in Kurhessen befindlichen Grundstücke, Gefalle und anderen nutzbaren Immo- biliarbesttzungen bisher genossen haben, sollen als erloschen angesehen werden, insofern die diesseitigen Domanialstücke oder die Besitzungen kurhesst scher Anstalten in dem betreffenden jenseitigen Staatsgebiete bereits mit Abgaben beschwert worden sind, oder künftig beTen bisherige Steuerfreiheit würde aufgehoben werden.
Die hiernach eiutrctcude Veranlagung soll nach dem gemeinen Kontributionsfusse, und was insbesondere die Gefalle und andere Realgerechtsame in denjenigen Landestheilen betrifft, worin daS althessische Steuerreglement vom 16. Oktober 1764 gilt, nach dem durch dessen §. XIII verordneten Vergü- tungsmaaßstabe geschehen, und dieses ebenwohl bei den gesetzlichen Nebensteuern zu öffentlichen Zwek- ken beobachtet werden.
§. 2.
Was die Bestimmung des Aufkommens von der neuen vermöge Retorsion eintretenden Besteuerung der Besitzungen ausländischer Pfarreien, Lehranstalten, geistlichen und milden Stiftungen betrifft, so ist deshalb überall in Gemaß- Heit des allerhöchsten Beschlusses vom 2Ö. Oktober 1823 zu verfahren.