Einzelbild herunterladen
 
  

251 -

bewilligt, sowie das Standgeld von den Gewöl- den und andern Verkaufsplätzen zugleich erlassen Worden ist. Caffel am 1. Mai 1826.

Aus kurfürstlich Hess. .Handels - und Gewerbsverein.

Regulativ den diesjährigen Wollmarkt zu Caffel betreffend.

Der Wollmarkt hierselbst wird in diesem Jahre auf den 14., 15. und 16. Juni auf hiesigem Meß- bause abgehalten und es werden wegen desselben hierdurch folgende Bestimmungen zur Kenntniß des Publikums gebracht:

1) Es ist auch in diesem Jahre für die zum Markte kommende und davon zurück gehende Wol­le, ohne Unterschied des in- oder ausländischen Ursprungs, die Befreiung vom Wegegelde be­willigt , sowie das Standgeld von den Gewölben und anderen Verkaufsplatzen gänzlich erlassen wor­den.

2) Die Wolle kann bereits zwei Tage vor dem Anfänge des Weltmarktes, also vom 12. Juni an / zum Markte gebracht werden. Diese Wolle wird bei der Ankunft gewogen und dem Eigenthü­mer ein, vom Meßwaagemeister ausgestellter, ge­druckter Waagezettel eingehändigt. Die ' zum Markte kommenden Wollevorräthe, welche etwa im Innern der Meßgebäude nicht untergebracht werden könnten, werden vor dem Verkäufe nicht abgeladen, sondern in der Reihenfolge, wie sie ankommen, auf dem Wilhelmsplatze aufgestellt. Das Abladen derselben geschieht später gleichfalls unter Aufsicht eines Lizentbedienten.

3) Die Säcke oder Packen müssen mit dem Na­menszeichen des Eigenthümers und einer fortlau­fenden Nummer versehen seyn.

4) Das zu entrichtende Waagegeld ist auf 6 Hlr. vom Zentner bestimmt; Gewichtssätze unter ei­nem Zentner werde,, für voll bezahlt.

5) Zum Abladen der Wolle, > Aufleger» dersel­ben auf die Waage und zum Transportiren in die Gewölbe, sind besondere Arbeiter angenommen und es wird für die genannten Arbeiten von je­dem Zentner eine Vergütung von acht Hlrn. entrichtet. Dieser Betrag wird von dem 'Waa- gemeister mit dem Waagegelde erhoben und über dle Bezahlung auf dem Waagezettel zugleich mit quittirt. Der Waagemeister hat streng darauf zu halten, daß, bei Strafe sofortiger Entlassung von den Arbeitern kein Trinkgeld gefordert. noch sich auf irgend eine Weise um ein solches bemüht werde. Wer die genannten Arbeiten durch cioene Leute bewirken will, den, bleibt solches zwar über­lassen. es darf jedoch dadurch weder der Platz bei den Waagen versperrt, noch unnöthiger Aufent-- Halt veranlaßt werden.

6) Das Wiegen der Wolle geschieht in Gegen­wart des Waagemeisters und des Eigenthümers »der desjenigen, -der des Letziern Sterke vertritt,

und soll dabei die Reihenfolge, nach welcher die Eigenthümer sich bei ihrer Ankunft gemeldet- ha­ben, beachtet, bei gleichzeitigem Zusammentress» fen mehrerer Personen aber, zu Vermeidung al­ler Streitigkeiten, stets durch das LooS entschie­den werden.

7) Die Zeit zum Wiegen und Lagern der Wol­le ist von 6 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags und von 1 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Abends festge­setzt.

8) Man wird für die erleichterte Unterbringung der bei Tage auf dem Wilhelmeplatze aufgestellten Wagen mit Wolle während der Nachtzeit möglichst Sorge tragen.

9) Die Wolle ist möglichst rein in ungetremu- ten Vließen , unter Absonderung der Lamm - und Widderwolle von der Schaafwolle , zum Markte zu bringen und darf weder unter die eine noch un­ter die andere Lockwelle genuscht seyn.

Das betrügliche Anfeuchten, das Beimischen von Unretnigkeiten und dergleichen zur Erhöhung des Gewichts der Wolle, sowie jedes sonstige Unter­nehmen zur Täuschung der Käufer wird mit auge- messener Geldbusse oder nach Befinden mit der, durch die Verordnung vom 10 Juni 1721 ange» droheten, Konfiskation geahndet werden.

10) Das auf dem Weltmärkte gebräuchliche Ge­wicht ist das Köllnische Pfund, und der Stein Wolle enthält 22, der Zentner 108 solcher Pfunde,

11) Die Eigenthümer der zum Markte gebrach­ten in lan bischen Wolle haben eine Ursprungs« bescheinigung von ihrem Ortsvorstande beizubrin- gen, welche die Zahl der Fuder, die Art der Verpackung und das ohngefähre Gewicht der Wol­le enthalten muß. Vor Beibringung dieser Be­scheinigung stehet das Attest , worauf die Hinsicht lich der dem Markte zugeführtenWolle zugestande­nen Befreiungen erfolgen, nicht zu ertheilen.

12) Ausländische Verkäufer müssen an der be­treffenden Grenzzollstätte eine Zollabfertigung ent­nehmen, worin die Art der Verpackung und das Gewicht der Wolle, welche sie zum Markte sich­ren , enthalten ist, und welche hierselbst, nach ge­schehener Revision, von dem betreffenden Lizent- bedienten zu attestiren ist. Für diese Zollabferti­gung ist ob den betreffenden Zollstätten,4 Ggr. zu entrichten, ebenso ist nach Beendigung des Marktes, auf den Grund des zu ertheilenden Waagezettels, eine Bescheinigung über die etwa nicht, verkaufte Wolle, welche wieder über die Grenze des kurhessischen Gebiets gehen wird, von dem genannten Lizentbedienten zu ertheilen.

13): Für die etwa unverkauft bleibende Wolle ist in dem MeßHause zureichender Raum zum La­gern ansgeniittelt; auch fehlt es hierselbst nicht an Gelegenheit, um den Verkauf der Wolle durch ein sicheres -Handelshaus besorgen zu lassen und