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Hanau. Donnerstag, den 11^ Mai 1826.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Es ist bemerkt worden, daß mehrere Besitzer von Gärten und Ländereien, welche an den hiesi­gen Stadtgraben anstossen^, das Grabenufer zum Nachtheile des Stadtgrabens willkührlich verän­dern. Da dieses nicht nachgesehen werden kann, so findet man sich veranlaßt, hiermit bekannt zu machen, daß diejenigen, die eine Veränderung an den gedachten Ufern, welcher Art sie auch seyn möge, ohne eingeholte Erlaubniß von derWaffer- baubehörde vornehmen, mit angemessener Strafe neben der daraus entspringenden Verbindlichkeit, zum Ersatz des allenfalls veranlaßten Schadens, werden belegt werden. Hanau den 22. April 1826.

Kurfürstl. Polizeidirektion.

N e u h o f.

2. Durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staats­ministeriums vom 5. d. M. ist, rücksichtlich des Aufenthalts unehelicher, noch nicht erwachsener, und mit einem, ihren Unterhalt sichernden, Ver­mögen oder selbstständigen Erwerbe versehenen Kinder, ausserhalb der Heimath der Mutter und der Entbindungs-, Landkranken- und anderer öffent­lichen Anstalten, verordnet worden, daß solcher in der Residenz oder einer Provinzialhauptstadt, und in den benachbarten Gemeinden, wenn die Mutter ihre Heimath anderwärts in Kurhessen und überall, wenn sie ihre Heimath im Auslande hat, auf längere Zeit, als einige Wochen, mögen übrigens die Kinder geboren seyn, wo sie wollen, nicht gestattet, im letzter» Falle auch die Mutter vor glaubhafter Nachweisung der ständigen ausser

Landes bewirkten Unterbringung ihres uneheliche« Kindes, zu inländischen Gesinde- und dergleichen Diensten nicht zugelassen werden, in der Residenz und in den Provinzialhauptstadten den Postzeidi- rektionen, so wie hinsichtlich der übrigen Orte den Regierungen jedoch überlassen seyn soll, aus trif­tigen Gründen Ausnahmen zu bewilligen. Diese hohe Verfügung wird daher hierdurch zur allgemei­nen Kenntniß gebracht Hanau am 17. April 1826. Kurfürst!. Hess. Regierung der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s.

vt. Schunck.

Erledigung von Pfarrer; und Schu sichrer- stellen.

1. Zum Zwecke der Wiederbesetzung der in hiesiger Burg erledigten Schulstelle, mit welcher ausser freier Wohnung ein jährliches Diensteinkommm von 110 bis 120 fl. verbunden ist, werden geeigenschaftete Subjekte des Inlandes hiermit aufgefordert, sich binnen vier Wochen , unter Nachweisung ihrer Qualifikation bei den Unter­zeichneten zu melden. Gelnhausen den 4. Mai 1826. Klingelhöfer, Kreisrath. Röthe, Kirchenrath. Engel, Pfarrer.

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Besondere Bekanntmachungen der Vermal- tungs - und Finanzbehörden.

1. Das herrschaftliche, in ungefähr 40 Mrgn, de- stebende Ackerfeld, die Maulbeerplantage ge«