Hanau. — Donnerstag, den 4- Mai 1826.
Kurfürstliche Ernennungen.
Der Dr. med. Karl Brandau aus Melsungen ist zum Ärzte und Geburtshelfer in Homberg,
der Kandidat der Wundarzneikunst Herm. Ferdinand Ludwig Christian Weiss« aus Ellettsen zum Amtswundarzte in Hofgeismar, und
der Dr. med. Karl Friedrich, Reccius aus ?>om- berg zum praktischen Astzte und Geburtshelfer in Melsungen allergnädigst ernannt.
Der Sergeant Berge im 3ten Linieninfanteriere- giment ist zum Polizeisergeauten in Fulda allergnädigst bestellt, v -
Der Geometer. Wilhelm Fey aus Ziegenhain ist zum Landmessergehülfen für den Kreis Schaumburg allergnadigst ernannt.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Kandidaten der Theologie Molter die erledigte Pfarrei Asbach, Klasse Allendorf, allergnadigst übertragen:
den bisherigen gehenden Förster in Kerspenbau- feit, Friedrich Dehnert, in dieser Eigenschaft nach Leibolz, ^orstinspeklion Fulda, allergnadigst verseht , dagegen aber
tcn, im Gardejägerbataillon gestandenen, über- komplettcu Portcpeefahurich Bödicker zum gehenden steter ru Kerspeuhausen, Forstinspektion Kersfeld, huldreichst ernannt, sowie
dem überkompletten Oberjäger Heisterbagen die von ihm einstweilen versehene gehende Försterstellc gen und^ ^^^^ definitiv allergnädigst übertra- dem einuwKligen Postverwalter Hocker in Witzen- hausen Sie beftmtive allerhöchste'öestätignng ertheilt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehorden.
1. Es ist bemerkt worden, daß mehrere Besitzer von Gärten und Ländereien, welche an den hiesigen Stadtgraben an st offen, das GrabenuM M Nachtheile des Stadtgrabens willkübrlrch verändern. Da dieses nicht nachgesehen werden kan^, so findet man sich veranlaßt, hiermit bekannt ra machen, daß diejenigen, die eine Veränderung an den gedachten Ufern, welcher Art sie auch seyn möge, ohne cingeholte Erlaubniß von der Wasser- baubehörde vornehmen, mit angemessener Strafe neben der daraus entspringenden Verbindlichkeit, zum Ersatz des allenfalls veranlaßten Schadens, werden belegt werden. Hanau den 22. April 1826.
Kurfürstl. Polizeidirettion.
N c nh o f.
2. Durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staats- munsteriums vom 5. d. M. ist, rücksichtlich des Aufenthalts unehelicher, noch nicht erwachsener, und mit einem, ihren Unterhalt sichernden, Vermögen oder selbstständigen Erwerbe versehenen Kinder, ausserhalb der Heimath der Mutter und der Entbindnngs-, Landkranken- und anderer öffentlichen Anstalten, verordnet worden, daß soPwr in der Residenz oder einer Provinzialhauptstadt, und in den benachbarten Gemeinden/ wenn bü Mutter ihre Heimath anderwärts in Kurhessen und überall, wenn sie ihre Heimath im Auslande bat, auf längere Zeit, als einige Wochen, mögen übrigens die Kinder geboren seyn, wo sie wollen^ nicht gestattet, im letztcrn Falle auch die Mutter vor glaubhafter Nachweisung der ständigen äusser