Hanau. — Donnerstag, den 27^ April 1826,
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem, zu der erledigten ersten Predigerstelle in Hofgeismar präseutirten) zweiten Prediger Johann Heinrich Runge, 'sowie
dem, zum Skribenten bei dem Oberpostamte vor* geschlagenen, Privatpostschreiber Hühn in erchlüch- tern die allergnädigste Bestätigung ertheilt,
den bisherigen Hoflakai Friste zum Silberdiener huldreichst ernannt, und
den provisorisch angestellten Engraiffeur Gge. Wiederhold aus Borken nunmehr definitiven dieser Eigenschaft huldreichst bestellt.
Se. konigl. Hoheit der Kurfürst haben durch Tagesbefehl vom 20. d. M. zu Sekondlieutenants aller- gnädigst zu ernennen geruht:
Im Regiment Leibgarde:
" Die Portepeefähnrichs von Meyerfeld, Engelhard und von Ludwigsest, des 1. Linieninfanterie- regiments Kurprinz von Hessen.
Im Gardejägerbataillon:
Die Portepeefähnrichs Stiebe! und v. Apell, vom 1. Linieninfanterieregiment Kurprinz von Hessen.
Im 1. Linieninfanterieregiment Kurprinz von Hessen:
Die Portepcefähnrichs Rothe, Klinkerfus, Regiments Leibgarde, und Wille.
Im 2. Linieninfanterieregiment.
Die Portepeefähnrichs Dörr, des 1. Linisnmfan-- terwregnneuts Kurprinz von Hessen; Zaun, des 3. Llmemufauterleregiments; von Uslar - Gleichen, von
Schenck zu Schweinsberg und von Mqrschall, Regiments Leibgarde.
Im 3. Linieninfanterieregiment:
Die Portepeefähnrichs Henkel, Fredsrking, bei 1. Linieninfanterieregiments Kurprinz von Hessen; v. Ende, desselben Regiments, und v. Trott, deS' 2- Linieninfanterieregiments.
Im 2. Husarenregiment Herzog von Sachsen - Messungen:
Die Portepeefähnrichs Bödister, des Gardejagerbataillons, und von Reinhard, des 2. Liuieuiufau-- terieregimeuts.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die hiesigen Einwohner werden hierdurch abermals an das Verbot erinnert, Schutt, Kummer und sonstigen Unratb in und neben öffentlichen Wegen und Plätzen, und überhaupt anderswo als an den dazu bestimmten Orten, nämlich: 1) hinter dem Wachthause vor der Kinzigbrücke; 2) in das Wasserloch hinter der Judengaffe; 3) in dje Kieffelkaute vor dem Steinheimerlhor, und allenfalls 4) in die Vertiefung hinter der Kanalmühle abzuwerfen, an welchen Orten auch jedesmal dieser Unrath nahe am Rande abgeladen, und in die Tiefe verschüttet werden muß. — Jede Uebenre- tung dieser Vorschrift wird unnachsichtlich mit er- ner'Strafe von fünf Gulden , und im Wiederholungsfälle mit doppelter Strafe, so wie auch das ebenfalls schon mehrmals verbotene Auswerfxn der Abfälle von Feld- und GarteKerzeugnissen in die