Einzelbild herunterladen
 

Kurfürstliche Erneu n u n g e n.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Landmesser Liborius Schuwirth zu Cassel zum Ober- landmesser , sowie

den bisherigen Landmeffergebülfeu in Homberg, Wilhelm Grauer, zum Landmesser allergnädigst er­nannt;

den einstweiligen Bankommisiar Hriderich in Fritz- lar nunmehr in dieser Eigenschaft allergnädigst be­stätigt, ussd

den verabschiedeten Husaren George Kratzenberg seinem Vater, dem Schleusenwärter Kratzenberg zu Neumorschen, als Adjunkt mit der Hoffnung zur Nachfolge huldreichst beigegeben.

_ ' --:------

Seine königl. Hoheit d er Kurfürst haben demKan- didaten der Theologie Philipp Wilhelm Zülch zu Kassel die erledigte zweite Prediaerstelle bei der dasi- gen französischen Gemeinde, und

dem bisherigen Pfarrer in Rumpenheim, Ludwig Reuß, die dritte Predigerstelle an der Johanneskir­che allhier allergnädigst übertragen.

Allgemeine Perfugungen der Oberbehörden.

1. Die Besitzer von Ländereien, worauf sich Bäu­me, Hecken und Sträuche befinden, werden hier­mit erinnert, ihre Bäume, Hecken rc. von den Jiaupennestcrn vor dem Ende des laufenden Mo- uatS März zy gewiß zu reinigen, als sie sonsten nach Maaßgabe der Verfügung vom 31. Aug.

1778 in eine Strafe von 4 kr. für jedes durch die Polizeisergeanten und Flurschützen bei demnach- stiger Visitatwn entdeckt werdendes Raupeunest verfallen werden. Hanau den 11. März 1826.

Kurfürstl. Polizeidirektion.

Neuh 0 f.

2. In Gemäßheit eines Beschlusses des kurfürstli­chen Finanzministeriums vom 27. v. M., Nr. 987, wird hierdurch bekannt gemacht, daß nur solche kanfmännischverpackteKlee- und andere Fut- terkrautersaamen lizentfrei eingehen können, wel­che von den Landleuten unmittelbar aus dem Aus­lande bezogen werden. Hanau den 10. März 1826. Kurfürstl. Finanzkammer.

Schlere tb.

vt. König.

3. Durch allerhöchsten Beschluß vom 22 v. M. sind ' die Obergerichte ermächtigt worden, nach ihrem Ermessen, unter Anwendung des vorschriftsmas- sigen Stempels, zu gestatten, daß die Eheanzeige an dem blos temporären Aufenthaltsorte der Braut geschehe, welches hiermit zur allgemeinen Kennt­niß gebracht wird. Gegeben Hanau den 15. März 1826.

Kurfürstl. Obergericht der Provinz Hanau, . ' Civilsonat.

v. M 0 tz.

vt. Völcker.

4. Da die Ausfuhr der Thicrflcchscn, Klauen, Beine und Knochen mittelst Beschlusses des kur­fürstlichen Finanzministeriums vom 13. laufenden Monats Nr. ^384 noch bis zum Ende des laufen-