Kurfürstliche Erneu n u n g e n.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Landmesser Liborius Schuwirth zu Cassel zum Ober- landmesser , sowie
den bisherigen Landmeffergebülfeu in Homberg, Wilhelm Grauer, zum Landmesser allergnädigst ernannt;
den einstweiligen Bankommisiar Hriderich in Fritz- lar nunmehr in dieser Eigenschaft allergnädigst bestätigt, ussd
den verabschiedeten Husaren George Kratzenberg seinem Vater, dem Schleusenwärter Kratzenberg zu Neumorschen, als Adjunkt mit der Hoffnung zur Nachfolge huldreichst beigegeben.
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Seine königl. Hoheit d er Kurfürst haben demKan- didaten der Theologie Philipp Wilhelm Zülch zu Kassel die erledigte zweite Prediaerstelle bei der dasi- gen französischen Gemeinde, und
dem bisherigen Pfarrer in Rumpenheim, Ludwig Reuß, die dritte Predigerstelle an der Johanneskirche allhier allergnädigst übertragen.
Allgemeine Perfugungen der Oberbehörden.
1. Die Besitzer von Ländereien, worauf sich Bäume, Hecken und Sträuche befinden, werden hiermit erinnert, ihre Bäume, Hecken rc. von den Jiaupennestcrn vor dem Ende des laufenden Mo- uatS März zy gewiß zu reinigen, als sie sonsten nach Maaßgabe der Verfügung vom 31. Aug.
1778 in eine Strafe von 4 kr. für jedes durch die Polizeisergeanten und Flurschützen bei demnach- stiger Visitatwn entdeckt werdendes Raupeunest verfallen werden. Hanau den 11. März 1826.
Kurfürstl. Polizeidirektion.
Neuh 0 f.
2. In Gemäßheit eines Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 27. v. M., Nr. 987, wird hierdurch bekannt gemacht, daß nur solche kanfmännischverpackteKlee- und andere Fut- terkrautersaamen lizentfrei eingehen können, welche von den Landleuten unmittelbar aus dem Auslande bezogen werden. Hanau den 10. März 1826. Kurfürstl. Finanzkammer.
Schlere tb.
vt. König.
3. Durch allerhöchsten Beschluß vom 22 v. M. sind ' die Obergerichte ermächtigt worden, nach ihrem Ermessen, unter Anwendung des vorschriftsmas- sigen Stempels, zu gestatten, daß die Eheanzeige an dem blos temporären Aufenthaltsorte der Braut geschehe, welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gegeben Hanau den 15. März 1826.
Kurfürstl. Obergericht der Provinz Hanau, . ' Civilsonat.
v. M 0 tz.
vt. Völcker.
4. Da die Ausfuhr der Thicrflcchscn, Klauen, Beine und Knochen mittelst Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 13. laufenden Monats Nr. ^384 noch bis zum Ende des laufen-