Hanau. — Donnerstag, den 23^! Februar 1826,
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben mittelst Tagesbefehl vom 13. d. M. im 2ten Husarenregt- mente Herzog von Sachsen-Meiningen, den Rittmeister v. Amelunren, zum Major, und den Pre- mlerlieütenant v. Bodenhaufen zum Rittmeister al- lergnädigst zu befördern, so wie'dem bisher im 3ten rinieninfantcrieregiment gestandenen Kapitän v. Kruse den Charakter als Major zu ertheilen, und den Kapitän Renouard vom 2ten zum 3ten Linien- rnsanterieregiment zu versetzen geruht.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bis- hengen ersten Prediger in Gemünden, Karl Friedrich Sanner, die erledigte lutherische Pfarrei Ro- sentyal, Klasse Rauschenberg, sowie
dem, bei der reformirten Gemeinde in Marburg stehenden, zweiten Prediger Hermann von Roanes verliehen /und^^ ^‘^^ «llergnädigst bem Pfarrer in Vernawahlshansen, fieurich Cam- mert, die erledigte Pfarrei Heisebeck huldreichst mit- ubertragen. ; n
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1 2n Gemasiucit hohen Ministerialbeschlnss-s vom ?:,Febr. v. J werden zu Bewirkung einer des- ^'^ufstcht uber das Gesinde auch dahier von ?"r>tag dieses Jahrs au, Dienstbücher ansgeac- den.—. Diese werden auf die beiznbringeudc, durch ^f" ^ 29 der allerhöchsten Verordnung vom 2^ aeov. 1823 vorgeschriebene Zeugnisse ertheilt, und »l-l-en wahrend der Dienstzeit in den Händen der
Dienstherrschaft, welche alsdann bei dem Abgang des Dienstboten ein gewissenhaftes Zeugniß über dessen Dienstleistung, Treue und Sittlichkeit auf die dazu bestimmte Seite des Buchs schreibt, und der Dienstbote solches sofort zur Eintragung des Dienstwechsels in solches bei der Polizeierpedition vorzuzeigen hat.
Ohne diese Eintragung harf kein Dienstbote angenommen werden, bei Vermeidung der im oben angezogenen Paragraphen angedroheten Strafe. Hanau den 1& Febr. 1826.
Kurfürst!.. Hess. Polizeidirektion daselbst. N c u h o f.
2. Räch einem Beschluß des kurfürstlichen Staats- ministeriums vom 18. d. M., sollen sowohl die von Holz erbaueten Kirchen, als auch bei massiv steinernen Kirchen die von Holz kottstruirten Theile, als Dachstühle, Thürme u. s. w. bei der Gc- ucralbrandvcrsichcrungsanstalt künftig dergestalt versichert werden können, daß jedoch eine jede solche' Brandversicherung ganz der eigenen Ent- schliessung der betreffenden Kirchengemeinde zu überlassen ist, welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Hanau den 30. Jan. 1826.
Kurfürst!. Regierung der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s.
vt. Schunck.
3. Am 20. Dezember v. I. wurden auf der Gyps- mühle bei Kesselstadt zwei Päckchen Leinewand, bestehend in 8Ellen weißgrauLeinen und 5l Ellen schwarz- grau Leinen, von einem Fremden niedergelegt uns auf geschehene Anzeige, daß solche eingeschwqrzt