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Wochenblatt

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Provinz H a n n u.

Hanau. Donnerstag, den 2^ Februar 1826»

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den Kan- didaten der Staatswiffenschaften v. Haller in. Mar, bürg zum Referendar bei dem Kreisamte dortselbst, sowie

den George Bernhard von Cassel zum Erpedken- ten bei dem Oberstallmcistcramte und dem Marstalls- dcpartemcut allergnädigst ernannt, und

dem Justrumentenmacher .Mvllrnhauer in Fnlda das PrädikatHofinstrumentenmacher" allergnä- digst ertheilt.

Allgenierne Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem von Seiner des Kurfürsten königlichen Ho beit dem großherzoglich - sachsen - Weimar- ei# ' senachischen wirtlichen Geheimenrath und Staatsmi« nister Herrn Johann Wolfgang von Göthe in Weimar und dessen Rechtsnachfolgern, zur Her­ausgabe einer vollständigen Sammlung seiner schriftstellerischen Werke, ein Privileg für sämmt­liche kurhessischen Lande auf zehn 'Jahre, von 1826 bis 1,835 einschließlich, huldreichst bewilliget, und m dessen Gefolge allen kurhessischen Untertha­nen das Nachdrucken der erwähnten Sammlung der von Göthe'schen Werke, so wie der Handel mit nachgedruckten Exemplaren derselben, nicht minder den Ausländern, innerhalb des kurhessi­schen Gebietes, der Absatz solcher Nachdrucke, bei einer, dem Umfange des Vergehens angemessenen, , Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern, neben der

Konfiskation des Nachdruckes, während der oben erwähnten Zeit, gänzlich untersagt worden ist, so wird dieses, einem Beschlusse des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 4. Okt. v. J. zufol­ge, hiermit zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht. Hanau den 2. Jan. 1826.

Kurfürst!. Hess. Regierung der Provinz Hanau.

Schönhals.

vt. Schunck.

2. Da, nach einem Beschluß des kurfürstl. Staats­ministeriums vom 14. d. M., die Paragraphen 279 286 der, bereits im Jahr 1791 im dama­ligen Umfang des hiesigen Regierungsbezirks ein­geführten, hessischen Medizinalordnung vom 31- Jul. 1778, welche wörtlich enthalten:

§. 279.

Wenn Aerzte, Wundärzte und Apotheker einen Rückstand zu fordern haben., so klagen sie selbigen entweder unter der Zeit von zweien Jahren ein, oder sie lassen sich darüber eine Handschrift geben, oder sie versäumen diese Zeit, und thun von al­lem diesem nichts. Folgendergestalt soll es aber in diesen dreien Fällen gehalten werden.

§. 280.

Der Rückstand, welchen Aerzte und Wundärzte wegen ihrer Kuren, von zweien Jahren her- zu fordern haben, soll, wenn sie sich bei entstande­nem Konkurse zur gehöriger! Zeit melden, in die erste Klasse versetzt, und, vorzüglich vor allen an­dern Schuldfordernngen, bezahlt werden.