Wochenblatt
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Provinz H a n n u.
Hanau. — Donnerstag, den 2^ Februar 1826»
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den Kan- didaten der Staatswiffenschaften v. Haller in. Mar, bürg zum Referendar bei dem Kreisamte dortselbst, sowie
den George Bernhard von Cassel zum Erpedken- ten bei dem Oberstallmcistcramte und dem Marstalls- dcpartemcut allergnädigst ernannt, und
dem Justrumentenmacher .Mvllrnhauer in Fnlda das Prädikat „Hofinstrumentenmacher" allergnä- digst ertheilt.
Allgenierne Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem von Seiner des Kurfürsten königlichen Ho beit dem großherzoglich - sachsen - Weimar- ei# ' senachischen wirtlichen Geheimenrath und Staatsmi« nister Herrn Johann Wolfgang von Göthe in Weimar und dessen Rechtsnachfolgern, zur Herausgabe einer vollständigen Sammlung seiner schriftstellerischen Werke, ein Privileg für sämmtliche kurhessischen Lande auf zehn 'Jahre, von 1826 bis 1,835 einschließlich, huldreichst bewilliget, und m dessen Gefolge allen kurhessischen Unterthanen das Nachdrucken der erwähnten Sammlung der von Göthe'schen Werke, so wie der Handel mit nachgedruckten Exemplaren derselben, nicht minder den Ausländern, innerhalb des kurhessischen Gebietes, der Absatz solcher Nachdrucke, bei einer, dem Umfange des Vergehens angemessenen, , Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern, neben der
Konfiskation des Nachdruckes, während der oben erwähnten Zeit, gänzlich untersagt worden ist, so wird dieses, einem Beschlusse des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 4. Okt. v. J. zufolge, hiermit zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht. Hanau den 2. Jan. 1826.
Kurfürst!. Hess. Regierung der Provinz Hanau.
Schönhals.
vt. Schunck.
2. Da, nach einem Beschluß des kurfürstl. Staatsministeriums vom 14. d. M., die Paragraphen 279 — 286 der, bereits im Jahr 1791 im damaligen Umfang des hiesigen Regierungsbezirks eingeführten, hessischen Medizinalordnung vom 31- Jul. 1778, welche wörtlich enthalten:
§. 279.
Wenn Aerzte, Wundärzte und Apotheker einen Rückstand zu fordern haben., so klagen sie selbigen entweder unter der Zeit von zweien Jahren ein, oder sie lassen sich darüber eine Handschrift geben, oder sie versäumen diese Zeit, und thun von allem diesem nichts. Folgendergestalt soll es aber in diesen dreien Fällen gehalten werden.
§. 280.
Der Rückstand, welchen Aerzte und Wundärzte wegen ihrer Kuren, von zweien Jahren her- zu fordern haben, soll, wenn sie sich bei entstandenem Konkurse zur gehöriger! Zeit melden, in die erste Klasse versetzt, und, vorzüglich vor allen andern Schuldfordernngen, bezahlt werden.