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Wochenblatt für die Provinz H a n a u.

Hanau. — Donnerstag, den 26^ Januar 1826.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se., königliche Hoheit der Kurfürst haben mittelst allerhöchster Ordre vom 15. d. M. den Premierlieu­tenant v. Boyneburg, iten Linieninfanterieregiments Kurprinz von Hessen, zum Kapitän, und die Se- kondlieutenants: von Münchhausen vom vorgenann­ten Regiment, und v. Schmidt und v. Sodenstern der Artillerie, zu Premierlieutenants zu befördern geruht.

Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben den Po- uzeldlrektor Regierungsrath Pfeiffer zu Cassel der Direktion des dortigen reformirten Waisenhauses, der damit verbundenen Klassenlotterie und der Prinz Georgischen Stiftung als drittes Mitglied nunmehr definitiv allergnädigst beigeordnet;

, demKaplan Peter Greib in Neustadt die erledigte katholische Pfarrei Anzefahr, im Kreise Kirchhatn, allergnädigst übertragen; '

den bisherigen gehenden Förster in Wolfsanger, Karl Friedrich Cramer, als reitenden Förster nach Heisebeck, Forstinspektion Reinhardswald, huldreichst versetzt, und

ben bisherigen Förstergehülfen in Wolfsgang, Forstlnspektlon Stemau, Friedrich Mergel, 'zum reitenden Förster allergnädigst ernannt. a

Der Doktor Ludwig Wiechmann allbier ist zum pramschcn Arzte, Geburtshelfer und Wundärzte hierjelbst allergnädigst bestellt, und

dem bisher blos für den Bezirk des Landgerichts Hersfeld links der Fulda bestellten Landgerichtswund- arzte Erdmann in Hersfeld die erledigte Landge­richtswundarztstelle für den übrigen Bezirk des ge­dachten Landgerichts allergnädigst mitübertragen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Alle und jede, welche an der Generalmilitärkas- se und deren Unterlassen, namentlich den Gou­vernements-, Zeughaus-, Kasernen-, Lazareth- und Militärbaukaffen, sowohl hier als an andern Orten im ganzen.Kurstaate, aus dem Zeitraume vom 1. Jenner bis Ende Dezember 1825 noch Forderungen für Lieferungen, Arbeiten, oder aus einem sonstigen Grunde zu machen haben, wer­den hierdurch aufgefordert, die Anzeige davon nebst den gehörig belegten und attestirten Rech­nungen darüber, so gewiß binnen den nächsten 14 Tagen von heute an, bei der unterzeichneten Be­hörde einzureichen - als diese sonst, nach Vor­schrift der allerhöchsten Verordnung vom 23. Ju­ni 1801, eine Eingabe der Art, nach Ablauf der gedachten Frist, nicht weiter berücksichtigen kann. Eaffel am 2. Januar 1826.

Kurf. Militärökonomiedepartement.

2. Vermöge Beschlusses des kurfürstl. Finanzmini­steriums vom 2. l- M. Nr. 143 ist nachgelassen worden,

die im ersten Abschnitte des Lizenttarifes vom 21. vorigen Monats unter der Nr. IV benann­ten Fruchte, wenn solche aus Besol- dungsgefällen oder Zinsfrüchten be-