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Nr. 3.

ochenölalt für die Provinz H a n a n.

Hanau. Donnerstag, den 19^ Januar 1826»

Kurfürstliche Ernennungen»

Se.^ königl. Hoheit der Kurfürst haben, mittelst allerhöchster Ordre vom 6. d. M., die Kapitäns v. Bard^leben der Leibgarde und von Sturmfeder des ersten LinieninfaNterieregiments Kurprinz von Hes­sen zu Majors. allergnadigst zu befördern, und den Erstgenannten zum ersten Linieninfanterieregiment Kurprinz von Hessen, den Letzteren aber zum zwei­ten LinleninfaNterieregiment zu versetzen geruht.

Der Lizenrvisitator zweiter Klasse, Wilhelm Florke, dermalen in Gcluhausen, ist zum Zollberei- ter zweiter Klasse für den Bezirk des Lizeutamtes JRatnfur, in der Provinz Hanau allergnädigst er-

Gesetzgebung.

Aus schreiben des S t aat s m iu ir st e r i u m s,

VVM 10. August 1825 , wegen der Disziplin über die Anwälte in aufferqe- richtlichen Geschäften.

Zufolge allerhöchster Entschliessung Seiner königl. Hoheit des Kurfürsten sollen die Ober- wie dieUn- tergerichtsanwälte in den Fällen, wo sie sich gegen solche Beyorden, welchen durch die bestehenden Ge- setze keine Gerichtbarkeit beigelegt ist, eines uuge- buhrlichen Benehmens schuldig machen, "oder sonst

als außergerichtliche Sachwalter oder Schriftverfas­ser auf eine zu einer Ordnungsstrafe sich eignende Weise vergehen, von dem Obergerichte des Bezir­kes, worin sie wohnen, disziplinarisch bestraft wer­den, zu welchem Zwecke dasselbe von dergleichen Ver­gebungen in Kenntniß zu setzen ist.

Die Behörden und sonst Alle, die es betrifft, ha­ben sich danach zu achten.

Cassel am 10. Aug. 1825.

Kurfürstliches Staatsministerium.

Für den Minister des Innern: der Justiz:

Witzleben. F. v. Schminke. Krafft. Rieß.

vt. Eggena.

Ausschreiben des Staats Mini­steriums,

von, 12. Okt. 1825, betreffend den Forstbetrieb in den Waldungen der Städte, Gemeinden, Märkerschaften, Kirchen und öffentlichen Anstalten.

Nachdem über die Auslegung des §. 132 der Ver­ordnung vom 29. Juni 1821 r in Hinsicht auf die vorläufige Beibehaltung bisheriger Ausnahmen von der Regel, wonach der Forstbetrieb in den Waldun­gen der Städte, Gemeinden, Märkerschaften, Kir­chen und öffentlichen Anstalten durch die landesherr­lichen Forstbehörden einzuleiten und auszuführen ist, hin und wieder Zweifel entstanden sind; so ha­ben zu deren Beseitigung Se. königl. Hoheit der