Nr. 3.
ochenölalt für die Provinz H a n a n.
Hanau. — Donnerstag, den 19^ Januar 1826»
Kurfürstliche Ernennungen»
Se.^ königl. Hoheit der Kurfürst haben, mittelst allerhöchster Ordre vom 6. d. M., die Kapitäns v. Bard^leben der Leibgarde und von Sturmfeder des ersten LinieninfaNterieregiments Kurprinz von Hessen zu Majors. allergnadigst zu befördern, und den Erstgenannten zum ersten Linieninfanterieregiment Kurprinz von Hessen, den Letzteren aber zum zweiten LinleninfaNterieregiment zu versetzen geruht.
Der Lizenrvisitator zweiter Klasse, Wilhelm Florke, dermalen in Gcluhausen, ist zum Zollberei- ter zweiter Klasse für den Bezirk des Lizeutamtes JRatnfur, in der Provinz Hanau allergnädigst er-
Gesetzgebung.
Aus schreiben des S t aat s m iu ir st e r i u m s,
VVM 10. August 1825 , wegen der Disziplin über die Anwälte in aufferqe- richtlichen Geschäften.
Zufolge allerhöchster Entschliessung Seiner königl. Hoheit des Kurfürsten sollen die Ober- wie dieUn- tergerichtsanwälte in den Fällen, wo sie sich gegen solche Beyorden, welchen durch die bestehenden Ge- setze keine Gerichtbarkeit beigelegt ist, eines uuge- buhrlichen Benehmens schuldig machen, "oder sonst
als außergerichtliche Sachwalter oder Schriftverfasser auf eine zu einer Ordnungsstrafe sich eignende Weise vergehen, von dem Obergerichte des Bezirkes, worin sie wohnen, disziplinarisch bestraft werden, zu welchem Zwecke dasselbe von dergleichen Vergebungen in Kenntniß zu setzen ist.
Die Behörden und sonst Alle, die es betrifft, haben sich danach zu achten.
Cassel am 10. Aug. 1825.
Kurfürstliches Staatsministerium.
Für den Minister des Innern: der Justiz:
Witzleben. F. v. Schminke. — Krafft. Rieß.
vt. Eggena.
Ausschreiben des Staats Ministeriums,
von, 12. Okt. 1825, betreffend den Forstbetrieb in den Waldungen der Städte, Gemeinden, Märkerschaften, Kirchen und öffentlichen Anstalten. “ •
Nachdem über die Auslegung des §. 132 der Verordnung vom 29. Juni 1821 r in Hinsicht auf die vorläufige Beibehaltung bisheriger Ausnahmen von der Regel, wonach der Forstbetrieb in den Waldungen der Städte, Gemeinden, Märkerschaften, Kirchen und öffentlichen Anstalten durch die landesherrlichen Forstbehörden einzuleiten und auszuführen ist, hin und wieder Zweifel entstanden sind; so haben zu deren Beseitigung Se. königl. Hoheit der