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Hanau. Donnerstag, den 12^ Januar 1826,

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der -Kurfürst haben dem bisherigen Oberstlieutenant im zweiten LinieninfaN- terieregiment Johann Franz Dunker nunmehr die in Ziegenhain erledigte Renterei und Lizcntverwal- tung mit dem PrädikatOberrentmeister" aller- gnädigst übertragen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den bei dem Obergerichte zu Eaffel stehenden Referendar Ulrich Friedrich von Mcyseubng in gleicher Eigen­schaft bei das Ministerium des Aeufferu und des Hauzes und bei das Geheimekabiuer allergnädigst versetzt; sodann

den Lizentverwalter Kalbe in Rodenberg in den Ruhestand versetzt; und

den hasigen rizentkontrMenr Henkel zum Li;ent- Verwalter dortselbst allergnädigst bestellt.

Der pensioniric Gardeunteroffizier Johann Mül- ler tst zum Wege- und Brückcngelderhebcr bciFran- kcubcrg , °

der Wegegelderheber Günther in Bebra zum We­ge- und Pflastergeldcrhcbcr in Preungesbeim, und , $cx Sergeant Heinrich Jmmel vom ersten iliuien- tufantcriercgiment Kurprinz v Hessen rum Wcae- gelderbeber in Bebra allergnädigst'bestellt? 9

Wzelneine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Durch hohen Beschluß des kurfi'u-stl. Staatsmi- tistterlums vom 30. v. M. ist verordnet worden:

daß die Appellationssumme in sämmtlichen In- stanzen, hinsichtlich derjenigen Sachen in oder aus der Provinz Hanau, in welchen eine Re­duktion des 24 Guldenfuffes auf die uieder- hessische Währung nöthig ist, ausnahmsweise nach dem Verhältnisse von 9 Gulden im24Gul- denfuffe zu fünf Thalern niederhessischer Wäh­rung berechnet werden solle. Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gegeben Hanau den 14. Dez. 1825.

Kurfürstl. Hess. Obergericht daselbst, Eivilsenat.

v. M o tz.

vt. Völker.

2. Nachdem durchritten Beschluß des kurfürstlichen. Staatsministeriums vom 27. April d. J., die Regierungen ermächtigt worden waren, auf den Antrag der Polizeikommissionen den gesetzlich den geprüften Materialisten zugestandenen Handel, in Ansehung gewisser, namentlich zu bezeichnenden giftigen Stoffe, die zur'Betreibung von Gewer­ben erforderlich sind, nach den deshalbigen örtli­chen Bedürfnissen, und unter Verweisung auf das Ausschreiben des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1823. auch andern zu­verlässigen Kaufleuten zu gestatten, welche durch ein vom Physikus ertheiltes Zeugniß sich auswei- sen über ihre genaue Kenntniß, a) der betreffen­den Vorschriften jenes Ausschreibens; b) der Be­schaffenheit und Kennzeichen der Anwendung und der für die Gesundheit oder in anderer Hinsicht Gefahr drohenden Eigenschaften der Stoffe, zu deren Verkaufe sie zugelassen werden wollen, so