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IV. Futterkräuter, Gras und Hell, Getreide in Quantitäten unter einem Zentner, frische Gewächse und Wurzeln, Lein - und OelsaaMen, sowie andere Sämereien, für welche kein besonderer Lizentsatz bestehet, frische Beeren und frisches Obst (s. jedoch im dritten Abschnitte Nro. 1M), Bäume und Reben zum Verpflanzen, frische Schwämme, grünes Schilf und Rohr, Schäbe, Spreu, Stroh und bergt, auch Naturalgefälle, welche von Ausländern an Zins- oderZehntherrschaftcn inKurheffen geliefert, sowie Besoldungsfrüchte, welche an diesseitige Geistliche vom Auslande verabreicht werden müssen;
V. Brod und Packwerk in Quantitäten bis zu acht Pfund;
VI. Treber, Spülich und Oelkuchen;
VII. alle lebenden Thiere, welche nicht im dritten Abschnitte Nro. 229 bis 244 genannt sind, nebst den Bienenstöcken;
VIII. frische Milch und frische nicht in Tonnen oder anderen Gefässen eingeschlagene Butter, frische Käse und Eyer;
IX. rohe Häute und unbereitete Felle, Beine, Flechsen, Hörner, Klauen, Knochen, Zähne und bergt Abfälle von Thieren aus benachbarten Landern, auch Lederabfälle;
X Dünger und alle zum Düngen bestimmten Stoffe, ausser dem Salze;
XI. rohe Wolle, Flachs, Hede (Werg), Hanf, — ungebleichtes und ungefärbtes Leinengarn, altes Sei- lerwerk, Lumpen und Papierabfälle;
XII. Fabrikmaschinen und Muster zu landwirthschaftlichen Werkzeugen;
XIII. Proben und Muster, welche unentgeldlich gegeben oder nur vorgezeigt werden, und, sofern sie Flüssigkeiten betreffen, in einem nicht über ein Sechszehntel Maas haltenden Fläschchen sich befinden, auch welche überhaupt nach ihrer Beschaffenheit kein Gegenstand des Handels seyn können;
XIV. ungebundene Buchhändlerwaaren (worunter jedoch die Kalender des Stempels von vier gGr. für das Stück bedürfen) und Landkarten, alte gebundene Bücher, — Literalien und Musikalien;
XV. gebrauchtes Hausgeräth der nach Kurheffen überziehenden Personen, alte Kleidungsstücke zur eigenen Benutzung;
XVI. Gepäcke der Reisenden an gebrauchten Kleidungsstücken, Reisegeräth, Lebensmitteln und anderen Bedürfnissen zum Reisegebrauche;
XVII. aus dem benachbarten Auslande durch Inländer geholte Wasser, welche sich nicht in versiegelten Ge- fassen befinden, noch sonst als Handelsartikel verpackt erscheinen.
Übrigens sind die Bestimmungen in den §. §. 6 und 7 der Verordnung front 2t«n April 1824 nachzufehen.