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für d ie Provinz H a n r u.
Hanau
Donnerstag, t>M:5^^ 1826.
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Kurfürstliche Erit Cll lt U ll $ C TL I Wedizina'lpersonen bei Vermeidung des Verlustes
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Hofsekretar Kraushaar mit Beibehaltung seiner Liö- berigen Funktionen bei. dem OberhostnavschullürMe, . zum wirklicken Hofkammerrath des Hofes altergnä- digst crMMt.
Allgemeine Verfügungen der OberbeHrden.
^st 1. Da es sich ergeben hat, daß zuweilen Mangel an Blutigeln statt findet, so wird sämmtlichen Apothekern bekannt gemacht, daß die Blntigcl zu denjenigen Gegenständen zu zählen sind, die in je- der Apotheke vorhanden seyn sollen, und zugleich aufgegeben, stets für einen hinlänglichen Borrath derselben Sorge" zu tragen. Die Physiker haben auf die Befolgung dieser Auflage zu sehen. Cäs- sel am 10, Dez. 1825. - - K. H. Obermedizinalkollcgium.
H eräu s.
2. Da nach Mittheilungen des Landesbrigadiers und Kommandeurs der kurfürstlichen Geusdarmc- rie mehrere Aerzte, Wundärzte, Thierärzte, und Apotheker — den,§. §. 16 und 19 der allerhöchsten Verordnung vom 13. Nov. 1820 entgegen — bisher unterlassen haben, ihre Kur-und Arzneiko- stenrechuungen für die kurfürstliche Gensdarmerie" jedesmal nach Ablauf des Semesters an den Di- striktskommandantcn dieses Korps abzugeben, und hierdurch Unordnungen in dem bestehenden Geschäftsgänge entstehen; so werden die betreffenden
ihrer hierdurch angewiesen / jedesmal in den ersten Tagen der. Monate Januar und Julius ihre Rechnungen an den betrcffendenFDi- ilriktSkommandaNten der Gensdarmerie zur weiteren Besorgung abzugeben. .Cassel am 9. Dez.
1825, " K. H. Obermedizinalkolltgium.
" " • Heraus. , vt. Schwarzenberg.
3. Durch hohen Beschluß des furfurfH. Staatsmi- riisteriums vom 30. v. M. ist verordne^ werden : daß die Äppellätionssumme in sämmtlichen, Instanzen, hinsichtlich derjenigen Sachen in oder • . aus der Provinz Hauau, in welchen eine Reduktion des 24 GuldeUfusses auf. die nieder- hessische Wahrung nöthig ist, ausnahmsweise . nach dem Verhältnisse von 9 Gulden im 24 Gul- denfusse zu fünf Thalern niederhessischer Wah- ' rung berechnet werden solle.
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Gegeben Hanau den 14. Dez. 1825. Kurfürstl. Hess Obergericht daselbst, Civilsenat.
v. Motz. .
vt. Nvlcker. . .
4. Nachdem durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 27. April d. J>, die. Regierungen ermächtigt worden waren, auf den Antrag der Polizeikommissionen den gesetzlich den geprüften Materialisten zugestandenen Handel, in Ansehung gewisser, namentlich zu bezeichnenden
. giftigen Stoffe, die zur Betreibung von Gewer- n