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Wochenblatt

für He

Hanau. Donnerstag, den 29- Dezember 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den, als Kassirer der Landesschuldenkasse allhier vorläu­fig angegellten BauholzmagazinSverwalter Schröter in der obgenannten Eigenschaft allergnädigst bestä­tigte

SHlgememe Verfügungen der Oberbehörden.

1. Durch allcrlwchsten Beschluß vom 16. d. ist ver­ordnet worden: daß der bei einem Obergerichte einer armen Parchei zu einem Rechtsstreite bcige- gcbeue Sachwalter auch für die in solchem Rechts­streite von seiner Parthei bei dem kurfürstlichen OberappellatioNsgerichte anzubringenden Beru­fungen und anderen Beschwerden oder nach er­kannten Prozessen zu bewirkenden Verhandlungen als Sachwalter, und falls er Obergerichtsanwalt zuEaffelsey, auch, als Anwalt beigeordnet blei­ben solle, sofern nur nicht die Parthei ausdrück­lich die Beigebung eines anderen Sachwalters und beziehungsweise Anwaltes verlange, und daß für die Fälle, wo ausnahmsweise bet dem Ober- appellativnsgerichte ein Anwalt als neuer Sach­walter beigegeben werde, eine besondere Reihe- folge zu beobachten sey, welches zur öffentlichen Kenntniß hiermit gebracht wird. Gegeben Ha­nau den 23. Nov. 1825.

Kurfürstl. Obergericht, Zivilsenat.

V v. Mo tz.

. vt. Völcker.

2. Die dem ev. reformirten Waisenhause zu Zassel zustehende ausschlieffende Berechtigung zum Druck und Verlag der ev. reformirten und lutherischen Gesangbücher für die althesstschen Gemeinden ist durch die allerhöchste Entschließung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten auch auf den Druck und Verlag der sonntäglichen Evangelien allergnädigst ausgedehnt worden, welches, in Ge- mäßheit einer desfallsigen, vom kurfürstlichen Mi­nisterium des Inneren, am 22ten v. M. erlassenen Verfügung, zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Hanau den 8. Dezember 1825.

Kurfürstlich hessische Regierung der Provinz Hanau.

Schönhals. vt. Schunck.

3. Da es sich ergeben hat, daß zuweilen Mangel an Blutigeln statt findet, so wird sämmtlichen - Apothekern bekannt gemacht, daß die Blutigel zu denjenigen Gegenständen zu zählen sind, die in je­der Apotheke vorhanden seyn sollen, und zugleich aufgegeben, stets für einen hinlänglichen Verrath derselben Sorge zu tragen. Die Physiker haben auf die Befolgung dieser Auflage zu sehen. Cas- sel am 10. Dez. 1825.

K. H. Obermedizinalkollegium. H räus.

4. Da nach Mittheilungen des Landesbrigadiers und Kommandeurs der kurfürstlichen Gensdarme- rie mehrere Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Apotheker den §. §. 16 und 19 der allerhöchsten Verordnung vom 13. Nov. 1820 entgegen bis­her unterlassen haben, ihre Kur-und Arzneiko-