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Hanau. Donnerstag, den 22^ Dezember 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Pfarrer in Zimmersrode, Konrad Dall- wig, die erledigte Pfarrerstelle in Malöfeld , Klasse Melsungen, allergnädigst übertragen, und

den Pfarrer zu Nauheim, im, Kreise Hanau, Wil­helm Wedekind, zum alleinigen Pfarrer der verei­nigten evangelischen Gemeinde daselbst huldreichst bestellt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Vermöge Beschlusses des kurfürstlichen Finanzmini­steriums vom 7. l. M- Nr. 5034, ist bestimmt worden, daß künftig derjenige Weinmost, wel­cher rm Jnlande aus ausländischen Trauben gekeltert werden sollte, nach dem Satze unter Nr. 21 des Lizenttarifs zu versteuern sey. Zum Kel« . tern bestimmte Trauben können daher künftig nur über Grenzzölle eingeführt, und erst nach vörgän- ' stiger Anzeige bei der Lizentbehörde und Abgabe der Grenzzollabfertigung abgeladen werden. Ha- nau am 15. Nov. 1825.

Kurfürstl. Hess. Finauzkammer.

S ch l e r e t H.

n ' vr, König.

Durch allerhöchsten Beschluß vom 16. d. ist ver­ordnet worden: daß der bei einem Obergerichte ^u°»^^" Parthei zu einem Rechtsstreite beige- §?e ^^P-lter auch für die in solchem Rechts­streite von seiner Parthei bei dem kurfürstlichen

Oberappellationsgerichte anznbringenden Beru­fungen und anderen Beschwerden oder nach er­kannten Prozessen zu bewirkenden Verhandlungen als Sachwalter, und falls er Obcrgerichtsanwalt zu Cassel sey, auch als Anwalt beigeordnet blei­ben solle, sofern nur nicht die Parthei ausdrück­lich die Beigebung eines anderen Sachwalters und beziehungsweise Anwaltes verlange, und daß für die Falle, wo ausnahmsweise bei dem Ober- appellationsgerichte ein Anwalt als neuer Sach­walter beigegeben werde, eine besondere Reihe- folge zu beobachten sey, welches zur öffentlichen Kenntniß hiermit gebracht wird. Gegeben Ha­nau den 23. Nov. 1825.

Kurfürst!. Obergericht, «Zivilsenat, v. Mo tz.

Vt Völcker.

,3. Die dem ro. reformirten Waisenhause zu Cassel zustehende ausschliessende Berechtigung zum Druck und Verlag der ev. reformirten mnd lutherischen Gesangbücher für die althesstschen Gemeinden ist durch die allerhöchste EntMicssung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten auch auf den Druck und Verlag der sonntäglichen Evangelien allekgnädigst ausgedehnt worden, welches, in Ge- mäßheit einer desfallstgen, vom kurfürstlichen Mi­nisterium des Inneren, am 22ten v. M. erlassenen Verfügung, zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Hanau den 8. Dezember 1825.

Kurfürstlich hessische Regierung der Provinz Hanau.

S ch ö n h a l s.

vt. Schunck,