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Hanau. Donnerstag, den 15^ Dezember 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Der Konditor Lucas Möli zu Cassel ist zum Mit- stiede des Stadtrathes daselbst allergnädigst be- tellt.

De. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bishe­rigen ansserordentlichen Pfarrer iy-Boddiger, Theo­dor Hampe, die erledigte Pfarrei Hassenhausen, im Kreise Marburg, huldreichst übertragen;

den Violinisten Herold zum Mitglwde des Hofor­chesters allergnädigst ernannt, und

die, durch das Ableben des Aucpförtners Scybell erledigte Stelle dem bisher bei der Garde du Korps gestandenen Trompeter Fehr allergnädigst ertheilt.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Deko- ' rationsmaler Friedrich Beutber als Hoftheaterma- ler zu Cassel allergnädigst bestellt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Vermöge Beschlusses des kurfürstlichen Finanzmini­steriums vom 7. l. M. Nr. 5034, ist bestimmt worden, daß künftig derjenige Weinmost, wel­cher im Julande aus ausländischen Trauben gekeltert werden sollte, nach dem Satze unter Nr. 2 b des Lizenttarifs zu versteuern sey. Zum Kel­tern bestimmte Trauben können daher künftig nur über Grenzzölle eingeführt, und erst nach vorgäu- gtger Anzeige bei der Lizeutbehörde und Abgabe

der Grenzzollabfertigung abgeladen werden. Ha­nau am 15 Nov. 1825.

Kurfürstl. Hess. Finanzkammer.

S ch l e r e t h.

vt. König.

2. Durch allerhöchsten Beschluß vom 16. d. ist ver­ordnet worden: daß der bei einem Obergerichte einer armen Parlhei zu einem Rechtsstreite bcige- gebene Sachwalter auch für die in solchem Rechts­streite von seiner Parthei bei dem kurfürstlichen Oberappellationsgerichte anzubringenden Beru­fungen und anderen Beschwerden oder nach er­kannten Prozessen zu bewirkenden Verhandlungen als Sachwalter, und falls er Obergerichtsanwalt zu Cassel sey, auch als Anwalt beigeordnet blei­ben solle, sofern nur nicht die Parthei ausdrück­lich die Beigebung eines anderen Sachwalters und beziehungsweise Anwaltes verlange, und daß für die Falle, wo ausnahmsweise bei dem Ober­appellationsgerichte ein Anwalt als neuer Sach­walter beigegeben werde, eine besondere Reihe­folge zu beobachten sey, welches zur öffentlichen Kenntniß hiermit gebracht wird. Gegeben Ha­nau den 23. Nov. 1825.

Kurfürstl, Obergericht, Civilsenat.

v. M o tz.

vt. Dölcker.

3. Die dem ev.-reformirten Waisenhause zu Cassel zustehende ausschliessende Berechtigung zum Druck und Verlag der ev. reformirten und lutherischen Gesangbücher für die althesstschen Gemeinden ist durch die allerhöchste Entschliessung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten auch auf den