Hanau. — Donnerstag, den 15^ Dezember 1825.
Kurfürstliche Ernennungen.
Der Konditor Lucas Möli zu Cassel ist zum Mit- stiede des Stadtrathes daselbst allergnädigst be- tellt.
De. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen ansserordentlichen Pfarrer iy-Boddiger, Theodor Hampe, die erledigte Pfarrei Hassenhausen, im Kreise Marburg, huldreichst übertragen;
den Violinisten Herold zum Mitglwde des Hoforchesters allergnädigst ernannt, und
die, durch das Ableben des Aucpförtners Scybell erledigte Stelle dem bisher bei der Garde du Korps gestandenen Trompeter Fehr allergnädigst ertheilt.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Deko- ' rationsmaler Friedrich Beutber als Hoftheaterma- ler zu Cassel allergnädigst bestellt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Vermöge Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 7. l. M. Nr. 5034, ist bestimmt worden, daß künftig derjenige Weinmost, welcher im Julande aus ausländischen Trauben gekeltert werden sollte, nach dem Satze unter Nr. 2 b des Lizenttarifs zu versteuern sey. Zum Keltern bestimmte Trauben können daher künftig nur über Grenzzölle eingeführt, und erst nach vorgäu- gtger Anzeige bei der Lizeutbehörde und Abgabe
der Grenzzollabfertigung abgeladen werden. Hanau am 15 Nov. 1825.
Kurfürstl. Hess. Finanzkammer.
S ch l e r e t h.
vt. König.
2. Durch allerhöchsten Beschluß vom 16. d. ist verordnet worden: daß der bei einem Obergerichte einer armen Parlhei zu einem Rechtsstreite bcige- gebene Sachwalter auch für die in solchem Rechtsstreite von seiner Parthei bei dem kurfürstlichen Oberappellationsgerichte anzubringenden Berufungen und anderen Beschwerden oder nach erkannten Prozessen zu bewirkenden Verhandlungen als Sachwalter, und falls er Obergerichtsanwalt zu Cassel sey, auch als Anwalt beigeordnet bleiben solle, sofern nur nicht die Parthei ausdrücklich die Beigebung eines anderen Sachwalters und beziehungsweise Anwaltes verlange, und daß für die Falle, wo ausnahmsweise bei dem Oberappellationsgerichte ein Anwalt als neuer Sachwalter beigegeben werde, eine besondere Reihefolge zu beobachten sey, welches zur öffentlichen Kenntniß hiermit gebracht wird. Gegeben Hanau den 23. Nov. 1825.
Kurfürstl, Obergericht, Civilsenat.
v. M o tz.
vt. Dölcker.
3. Die dem ev.-reformirten Waisenhause zu Cassel zustehende ausschliessende Berechtigung zum Druck und Verlag der ev. reformirten und lutherischen Gesangbücher für die althesstschen Gemeinden ist durch die allerhöchste Entschliessung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten auch auf den