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Angekommene und Abgereifete.
Kinzig drücke. Den 13. Nov. Hr. Graf von
■ Osiola, a. D., k. v. Frankfurt g. n. Erfurt. Den 15. Ein königl. preuss. Kabinetsknrier k. v. London g. n. Berlin. Hr. Rittmeister Gokorsky, kaiserl. russ. Kurier, k. v. Paris g. n. Peters, burg. Den 16. Graf Dernath, kön. dän. Gesandter, k. ».Madrid g. n. Berlin. Hr.General». Heimrod, a. D>, g. n. Mannheim. Den 20.
Hr. Major Kravel, in königl. preuss. D., k. v.
Koblenz g. n. Erfurt.
Nürnbergerthor. Den 18. Nov. Hr. Gehei« merrath v. Münchhausen, in kurheff. D., k. v. Cassel g. n. Offenbach. Hr. Legationsrath von Goldner, bei großherzogl. Hess. Äundestaggesand, schüft zu Frankfurt, f. v. Gelnhausen, l. im Riesen. Den 19. Hr. Oberst Gomm, in königl. englischen D., k. v. Weimar g. n. Frankfurt.
lHanauer Brod-, Fleisch - und Biertaxen vom 2. Nov. 1825.
Brod.
Ein Laib Roggenbrod zu 6 Pfund . .
— do. — - 4 Pfund „ .
— do. — ' 0 2 Pfund . .
— do. gemischt Brod - 6 Pfund . .
— do. — # 4 Pfund . .
— do. “ - 2 Pfund . .
— do. Welschbrod - 6 Pfund . .
— do. — * 4 Pfund . .
— do. — * 2 Pfund . .
.— gerissener Wasserwecke zu 10 Loth
— Milchbrödchen zu 7 Loth ^ . .
Fleisch.
Ochsenfleisch, das Pfund . . . . Stier- oder Kalbinfleisch, das Pfund Rindfleisch, das Pfund..... Kalbfleisch, das Pfund
kr.
9
6
3
12
8
4
15
10
5
1
1
Hllr.
Fleisch.
Ein Kalbskopf, das Pfund . . . . Ein KalbSgelüng mit dem Netz, das
Pfund........• .
Ein Kalbsgekröse, das Pfund , . . Vier Kalbsfüffe, das Pfund . . . Hammelfleisch, das Pfund . . . . Ein Hammelskopf, das Pfund . . . Ein Hammelsgelüng, das Pfund . . Schweinefleisch, das Pfund . . . . Eine Bratwurst zu 4 Pfund . . . Ein Pfund gute Schweineleber,
und Blutwurst mit Grüben , .
kr. HM.
8 —
6 —
7 — D
8 — ! D
Ein Pfund gemischte Wurst
Bier.
Die Maas Lagerbier Die Maas Süßbier
kr.
3
4
3 6
2 2
7 7
10
8
hllr.
2
i
2
2
kr. IHM
Kalbflersch, das Pfund..... 8 — ' Die yjiaaö Süßbier...... 4 J —
NB. Die Zugaben beim Fleisch müssen von der nämlichen Gattung und genießbar seyn, auch auf ein Pfund nicht mehr als 4 Loth gerechnet werden. — Der Verkauf des Fleisches ohne Zugabe um einen höheren Preis als die Tare bestimmt, ist bei willkührlicher Strafe verboten.
Aufgestellt und in Auftrag kurfürstlicher Polizeikommisston bekannt gemacht durch den Oberpolizeiinspektor
Groß.
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Gedruckt »«d verlegt in der Eampe'schra W«is«nhg»lsduchdrucker»i.