Hanau. — Donnerstag, den 522 November 1825
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem durch höchsten Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 28. v. M. verfügt worden, daß die Führung der Kontrakten-, Währ- schafts- und Hypothekentagebücher für die zur Ju-' dengasse dahier gehörenden Häuser, und die Ausstellung der in Bezug auf solche nöthigen Eigen- thumsbcschcinigungcn dem Magistrate der Altstadt Hanau mit der Verpflichtung obliegen soll, zur Feststellung der Eigenthums- und "Hypothekver- Haltnisse dieser Häuser ein ähnliches Quartierbuch, wie für die Neustadt Hanau bestehet, anzulegen; so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gegeben Hanau den 5. Okt. 1825.
Kurfürstl. Obergericht, Civilsenat das.
v. M o tz.
vt. Eichelbauer.
2. Durch Beschluß des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 7. l. M. ist bestimmt worden, daß das rohe Fett, welches gewöhnlich Unschlitt genannt wird, wenn es zur Lichter- und Seifenfabrikation roh eingehet, lizentfrei bleiben, sonst aber, gleich deni Talge- der Versteuerung nach dem 66sten Li- zentfatze unterworfen seyn soll. Hanau am 21. Okt. 1825.
Kurfürstl. hessische Finanzkammer. S ch l ereth.
' vr. König.
■■ Durch Beschluß des kurfürstlichen Finanzministe- nums vom loten l. M. Nro. 4218, ist zur Ver- daß nicht zum Nachtheile für die inlän- - ^flchen Landwirthe rc. ausländisches Vieh für in
ländisches ausgegeben, und als solches abgabenfrei eingeführt werde, bestimmt worden, daß das inländische Vieh bei dem Transporte entweder mit einem Freischein des Lizentamts, oder mit einer, unter Beidrückung des ' Gemeindesiegels ausgestellten Bescheinigung des Ortsvorstandes begleitet, und auf diese Weise uachgewicscn werden soll. Wir bringen daher diese Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß. Hanau am 25. Okt. 1825
Kurfürstlich hessische Finanzkammer. Schlereth.
vt, König.
Erledigung von Pfarrer; und Schallehren.' stellen.
1. Die durch das Absterben des Lehrers in Ulmbach erledigte Lehrerstelle, womit ein Jahresgehalt von circa 173 fL — kr. verbunden ist, ist anderwett zu besetzen. — Alle diejenigen Lehrer, die Ansprüche auf diese Stelle zu machen gedenken, werden andurch aufgefordert, sich binnen 4 Wochen unter Produktion ihrer Befahigungszeugnisse dghicr zu melden. Wächtersbach am 19. Oktober 1825.
Aus kurfürstl. Kreisamte Salmünster. H c n ß.
2. Bei den Knabenschulen hiesiger Stadt soll ein Kantor und 3ter Lehrer und weiter ein Lehrer, - welchem hauptsächlich der Unterricht in der obersten Klaffe obliegt, pnd welcher daher nicht nur die Erfordernisse eines Bürgerschullehrers besitzen, sondern auch im Stande seyn muß, erforderli- ■