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Hanau. — Donnerstag, den 522 November 1825

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem durch höchsten Beschluß des kurfürstli­chen Staatsministeriums vom 28. v. M. verfügt worden, daß die Führung der Kontrakten-, Währ- schafts- und Hypothekentagebücher für die zur Ju-' dengasse dahier gehörenden Häuser, und die Aus­stellung der in Bezug auf solche nöthigen Eigen- thumsbcschcinigungcn dem Magistrate der Altstadt Hanau mit der Verpflichtung obliegen soll, zur Feststellung der Eigenthums- und "Hypothekver- Haltnisse dieser Häuser ein ähnliches Quartierbuch, wie für die Neustadt Hanau bestehet, anzulegen; so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gegeben Hanau den 5. Okt. 1825.

Kurfürstl. Obergericht, Civilsenat das.

v. M o tz.

vt. Eichelbauer.

2. Durch Beschluß des kurfürstlichen Finanzministe­riums vom 7. l. M. ist bestimmt worden, daß das rohe Fett, welches gewöhnlich Unschlitt genannt wird, wenn es zur Lichter- und Seifenfabrikation roh eingehet, lizentfrei bleiben, sonst aber, gleich deni Talge- der Versteuerung nach dem 66sten Li- zentfatze unterworfen seyn soll. Hanau am 21. Okt. 1825.

Kurfürstl. hessische Finanzkammer. S ch l ereth.

' vr. König.

■■ Durch Beschluß des kurfürstlichen Finanzministe- nums vom loten l. M. Nro. 4218, ist zur Ver- daß nicht zum Nachtheile für die inlän- - ^flchen Landwirthe rc. ausländisches Vieh für in­

ländisches ausgegeben, und als solches abgaben­frei eingeführt werde, bestimmt worden, daß das inländische Vieh bei dem Transporte entweder mit einem Freischein des Lizentamts, oder mit einer, unter Beidrückung des ' Gemeindesiegels ausge­stellten Bescheinigung des Ortsvorstandes beglei­tet, und auf diese Weise uachgewicscn werden soll. Wir bringen daher diese Bestimmung zur öffentli­chen Kenntniß. Hanau am 25. Okt. 1825

Kurfürstlich hessische Finanzkammer. Schlereth.

vt, König.

Erledigung von Pfarrer; und Schallehren.' stellen.

1. Die durch das Absterben des Lehrers in Ulmbach erledigte Lehrerstelle, womit ein Jahresgehalt von circa 173 fL — kr. verbunden ist, ist anderwett zu besetzen. — Alle diejenigen Lehrer, die Ansprü­che auf diese Stelle zu machen gedenken, werden andurch aufgefordert, sich binnen 4 Wochen unter Produktion ihrer Befahigungszeugnisse dghicr zu melden. Wächtersbach am 19. Oktober 1825.

Aus kurfürstl. Kreisamte Salmünster. H c n ß.

2. Bei den Knabenschulen hiesiger Stadt soll ein Kantor und 3ter Lehrer und weiter ein Lehrer, - welchem hauptsächlich der Unterricht in der ober­sten Klaffe obliegt, pnd welcher daher nicht nur die Erfordernisse eines Bürgerschullehrers besitzen, sondern auch im Stande seyn muß, erforderli- ■