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Hanau. Donnerstag, den 13^ Oktober 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Kusserordentlichen Professor der Mineralogie, Berg- und Hüttenkunde, Dr. Hesselan Marburg , zum or­dentlichen Professor allergnädigst ernannt,

die erledigte Pfarrei Weimar, Klasse Ahne, dem bisherigen Pfarrer in Dillich, Peter Wilhelm Kempf, huldreichst übertragen;

dem zum Pfarrer in Ropperhausen, Klasse Zie- genhain, präsentirten ausserordentlichen Pfarrer Hofmann von Harmuthsachsen die allergnädigste Be­stätigung , so wie

dem im ersten Linieninfaüterieregiment Kurprinz von Hessen bisher gestandenen Premierlicutenant Ulrich die Adsunktion mit der Hoffnung der Nachfol­ge auf die Lizentverwalterstelle in Hersfeld allergna- digst ertheilt, und

den, bei dem Landgerichte zu Eassel stehenden Rechtspraktikanten Walt her als Auskultant zum Ju- ftizamto Spangenberg huldreichst versetzt.

Durch allerhöchste Ordre vom 2. d. M. ist derSr- kondlieutenant von Spiegel der Leibgarde zum 3. Li­nieninfanterieregiment versetzt worden.

. Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bishe­rigen Kreisrath zn Kirchhain 6t der Provinz Ober- ^sten, Karl Friedrich Giesler, in jener Eigenschaft

Schlächtern in der Provinz Hanau versetzt, und den bisherigen Major im ersten Linieninfanterie- "glment Kurprinz von Hessen, August Ferdinand

Fenner von Fenneberg, nunmehr zum Kreisrath in Kirchhain in der Provinz Oberhessen allergnädigst er­nannt, und

den bei der Finanzkammer in Cassel stehenden Re- positar, Registrator Hornung, als Sekretar bei das Oberstallmeisteramt allergnädigst versetzt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Durch Beschluß des kurfürstlichen Staatsmini- steriums, Abtheilung der Justiz, vom 7. d. M., ist die Strafe für die durch Gänsefraß in den Holz- saaten verübten Beschädigungen und für ähnliche Frevel mit Federvieh in den Forsten dahin.be- stinnnt worden, daß der Hirt , oder, wenn ein solcher fehlt oder unzahlfähig ist, der Eigenthü- mer, welchem ein Verschulden zur Last fallt, für das Stück Federvieh cine'n gGr., oder falls eine ganze Beerbe im Frevel betreten wird, eine Geld- busse von drei gGr. bis zu drei Thalern, neben dem Ersatze des ermittelten Schadens, erlegen solle. Den Forststrafbehörden der hiesigen Pro­vinz und sonst allen, die es angeht, wird dieses zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Ha- nau den 15. Sept. 1825.

Aus kurfürstl. Forstrügekommiffion das.

2. In Folge eines Auszuges aus dem Hauptproto- kolle des kurfürstl. Staatsnunistcriums, Ahtheib der Finanzen, vorn 28. v. M. Nro. 5S1, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom lütcn d. M. an nur noch die, in dem ange- druckten Verzeichnisse aufgeführten Ein- und Aus-