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Nr. 40

Wochenklalt

Hanau. Donnerstag, den M Oktober 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Die Advokatur bei den Justizämtern des Kreises Witzenhausen ist 1) dem Rechtspraktikanten Christi- an Spohr aus Karlshafen, und

2) dem Rechtspraktikanten Philipp Dunze aus Alleudorf, und zwar Ersterem mit dem Wohnsitze zu Witzenhausen, Letzterem aber mit dem Wohnsitze zu Lichtenau, allergnädigst gestattet.

Dem bei dem ersten Husarenregimente gestande­nen Unteroffizier Heinrich Hauck von Gemünden ist die erledigte Wegegelderheberstelle zuJosbach, Amts Rauschenberg, allergnädigst übertragen.

Se. königl. Hoh. der Kurfürst haben mittelst al. lerböchster Ordre vom 27. v. M. die Fahnenjunker v. Münchhausen des 3- Linieninfanterieregiments und v. Loweystein der Leibgarde zu Sekondlieutenants und zwar den Ersteren im 2. und den Letzteren im 3. Limeninfanterieregiment, allergnädlgst zu befördern geruht.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Da dem Vernehmen nach mehrere Ortschaften des Amtes Bergen ihre Bedürfnisse an Spezerei- und andern steuerbaren Waaren in Bockenheim rinkaufen, diese Stadt jedoch aus dem kurhesst- schen Lizent - und Zollverbande ausgeschlossen ist, so macht man hierdurch wiederholt öffentlich dar- ^"> aufmerksam, daß die in Bockenheim angekauf­

ten Waaren gänzlich als ausländische anzusehen sind, und der Einbringer daher auch in dieser Be­ziehung die gesetzlichen Bestimmungen wegen des Einbringens ausländischer Waaren zu befolgen hat. Hanau am 13. Sept. 1825.

Kurfürstl. Finanzkammer. Schlereth.

2. Nach einem Beschlusse kurfürstlichen Staatsmi- nistcriums vom 22ten v. M. Nro. 507, Abthei­lung der Finanzen, ist die Einrichtung einer, von 'dem Lizentamte Karlshafen abhängigen Neben« grenzzollstätte zu Helmarshausen allergnädigst genehmigt und der dasige Wegegelderheber Ahlborn zum Zollerheber bestellt worden, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Cassel am 10. Sept. 1825.

Kurfürstl. Finanzkammer hierselbst. M o tz. , vt. Knyrim.

3. Durch Beschluß des kurfürstlichen Staatsminr- steriums, Abtheilung der Justiz, vom 7. d. M., ist die Strafe für die durch Gänsefraß in den Holz­saaten verübten Beschädigungen und für ähnliche Frevel mit Federvieh in den Forsten dahin be­stimmt worden, daß der Hirt, oder, wenn ein. solcher fehlt oder unzahlfähig ist, der Eigenthü­mer, welchem ein Verschulden zur Last fällt, für das Stück Federvieh einen gGr., oder falls eine ganze Heerde im Frevel betreten wird, eine Geld- husse von drei gGr. bis zu drei Thalern, neben dem Ersatze des ermittelten Schadens, erlege» solle. Den Forststrafbehörden der hiesigen Pro-