Einzelbild herunterladen
 

Hanau. — Donnerstag, den 8^ September 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben mittelst allerhöchster Ordre vom 28. d. M. die Sckondlieute- nants Blum und Otto des 3. Linieninfanterieregi- ments zu Premierlieutenants zu befördern geruht.

Der Amtswundarzt Heinrich Wilhelm Randel zu Neustadt ist in .steichcr Eigenschaft in das Amt Steinbach allergnädigst versetzt.

Dem Rechtskandidaten Wilhelm Schrader inRin- die Advokatur bei den Untergerichten der Grafschaft Schaumburg, mit dem Wohnsitze in Ro- Leuberg, allergnädigst gestattet worden.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Rechts. h^%tC" ^F^ler vonFulda zum Referendar bei " 2bergerlchte dortselbst allergnädigst ernannt, ev^ blsherigm dritten Prediger an der Johannis- ^)e allhier, Pfarrer Emmel, die dabei erledigte zweite Predigerstelle huldreichst übertragen, und . .^" Elenden Förster Lipflus in Lohrbaupten in dieser Eigenschaft nach Naumburg, Forstinspektion Steman, allergnädigst versetzt. ö^innipemon

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

^'de?^^".?^^^rzogtbl!m Baden eine Erhöhung ^ Tarifsatzes von ausländischem Sohlleder auf 1 20 ir- für den Zentner, statt gefunden hat,

so wird hierdurch der im Tarif vom 21. April v. I. bestimmte Retorsionssatz von 8 Rthlr. auch für das, aus besagtem Großherzogthum kommende Sohlleder gültig erklärt. Hanau am 23. August

Kurfürstl. Finanzkammer.

Schlereth.

vt. König.

2. Da der von dem kurfürstl. Ministerium des In­nern, im Einverstandniß mit dem kurfürstlichen Justizministerium, am 24. Juli v. I. erlassene Be­schluß, vermöge dessen

„die Kämmerer in den Provinzial-, Haupt - „und anderen grösseren Sradten, mit be- „ sonderer Ermächtigung des Bürgermeisters „und, bei den letzteren, auch des KreisratheS „befugt seyn sollen, die Kämmerexsinkünfte, „durch das gehörig anzuwcisendc und von dem „betreffenden Gerichte zu verpflichtende Stadt- „dienerpersonal, soweit es ohne den Verkauf „von Grundeigenthum angehet, beitreiben zu „ lassen "

durch einen weiteren Beschluß des zuerst erwähn­ten hohen Ministeriums vom 4. d. M. auch auf die rückständigen Abgaben der Schriftsassen an Stadt- kassen für anwendbar erklärt worden ist; so wird dieses hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. Hanau den 15. Aug. 1825. '

Kurfürstl. Hess. Regierung der ProvinzHanau.

Schönhals.

vt. Schuvök.