Hanau. — Donnerstag, den 8^ September 1825.
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben mittelst allerhöchster Ordre vom 28. d. M. die Sckondlieute- nants Blum und Otto des 3. Linieninfanterieregi- ments zu Premierlieutenants zu befördern geruht.
Der Amtswundarzt Heinrich Wilhelm Randel zu Neustadt ist in .steichcr Eigenschaft in das Amt Steinbach allergnädigst versetzt.
Dem Rechtskandidaten Wilhelm Schrader inRin- die Advokatur bei den Untergerichten der Grafschaft Schaumburg, mit dem Wohnsitze in Ro- Leuberg, allergnädigst gestattet worden.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Rechts. h^%tC" ^F^ler vonFulda zum Referendar bei " 2bergerlchte dortselbst allergnädigst ernannt, ev^ blsherigm dritten Prediger an der Johannis- ^)e allhier, Pfarrer Emmel, die dabei erledigte zweite Predigerstelle huldreichst übertragen, und . .^" Elenden Förster Lipflus in Lohrbaupten in dieser Eigenschaft nach Naumburg, Forstinspektion Steman, allergnädigst versetzt. ö^innipemon
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
^'de?^^".?^^^rzogtbl!m Baden eine Erhöhung ^ Tarifsatzes von ausländischem Sohlleder auf 1 20 ir- für den Zentner, statt gefunden hat,
so wird hierdurch der im Tarif vom 21. April v. I. bestimmte Retorsionssatz von 8 Rthlr. auch für das, aus besagtem Großherzogthum kommende Sohlleder gültig erklärt. Hanau am 23. August
Kurfürstl. Finanzkammer.
Schlereth.
vt. König.
2. Da der von dem kurfürstl. Ministerium des Innern, im Einverstandniß mit dem kurfürstlichen Justizministerium, am 24. Juli v. I. erlassene Beschluß, vermöge dessen
„die Kämmerer in den Provinzial-, Haupt - „und anderen grösseren Sradten, mit be- „ sonderer Ermächtigung des Bürgermeisters „und, bei den letzteren, auch des KreisratheS „befugt seyn sollen, die Kämmerexsinkünfte, „durch das gehörig anzuwcisendc und von dem „betreffenden Gerichte zu verpflichtende Stadt- „dienerpersonal, soweit es ohne den Verkauf „von Grundeigenthum angehet, beitreiben zu „ lassen "
durch einen weiteren Beschluß des zuerst erwähnten hohen Ministeriums vom 4. d. M. auch auf die rückständigen Abgaben der Schriftsassen an Stadt- kassen für anwendbar erklärt worden ist; so wird dieses hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. Hanau den 15. Aug. 1825. '
Kurfürstl. Hess. Regierung der ProvinzHanau.
Schönhals.
vt. Schuvök.