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Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Ober- yofbaumelster Bromeis zum Mitgliede der Direktion der Akademie der bildenden Künste in Eassel, Behufs der zu übernehmenden Leitung der Klasse der Archi­tektur, allergnädigst bestellt, und

»J1 Wiederbesetzung der erledigten Pfarrei ^n^fJ6tDMb^ nIrbcr Provinz Fulda, durch den syrischen Kaplan Heinrich Lump von Harmerz, die allergnädtgste Genehmigung ertheilt.

bei dem Landkrankenhause zu ist die Erlaubniß i nh ^ -b^^^nelwrffcnschaft und der Ent- Vindungskunst in Wltzenhausen ertheilt worden.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehordcn.

^' ^ Erfahrung hat gelehrt, daß der, in unse­rer Bekanntmachung vom 22. Mai 1824 festgesetzte r»?en verordnungsmässtgen Maturitäts­prüfungen solcher Schüler, welche das hiesige- dagogrummcht, oder doch nicht bis znm Schlüsse chreö Schulunterrichtes, besuchten, den verschie­denen Zwecken, wozu ein Zeugniß der Reife er.« Ordert wird, nicht ganr angemessen ist. Wir fin- oeu uns daher bewogen, diesen Termin nunmehr Äks ^ü regelmässig festzusetzen, an welchem 6, ,"'h deutschen Lehrstundenverzeichniß der bie- ""werptät, die Vorlesungen auf derselben

geschlossen werden sollen. Marburg am 2. August 1825.

Kurfürst!. Inspektion des Pädagogiums Hiers. Robert.

vr Lederer.

2. Da im Großherzogthum Baden eine Erhöhung des Tarifsatzes von ausländischem Sohlleder auf fl. 3. 20 kr. für den Zentner, statt gefunden hat, so wird hierdurch der im Tarif vom 21. April v.

I. bestimmte Retorsionssatz von 8 Rthlr. auch für das, aus besagtem Großherzogthum kommende Sohlleder gültig erklärt. Hanm^am 23. August

Kurfürst!. Finanzkammer.

Schleret h.

vr. König.

3. Da der von dem kurfürstl. Ministerium des In« nern, im Einverständniss mit dem kurfürstlichen Justizministerium, am 24. Juli v. J. erlassene Be­schluß, vermöge dessen

die Kämmerer in den Provinzial-, Haupt- und anderen grösseren Städten, mit be« sonderer Ermächtigung des Bürgermeisters und, bei den letzteren, auch des KreisratheS befugt seyn sollen, die Kämmereieinkünfte, durch das gehörig anzuweisende und von dem betreffenden Gerichte zu verpflichtende Stadt« dienerpersonal, soweit es ohne den Verkauf von Grundeigenthum angehet, beitreiben za lassen "

durch einen weiteren Beschluß des zuerst erwähn­ten Hohen Ministeriums vom 4. d. M. auch auf die rückständigen Abgaben der Schriftsassen au Stadt-