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Ausschreiben des Staatsmini­steriums,

vom 8. Juni 1825, wider das Schiessen der Rehgeisen.

Da in den Privat - und Koppeljagden die, durch das Regierungsausschreiben vom 2. April 1805 den Jagdberechtigten ertheilte, Erlaubniß, im Monate November ganz alte Rehgeisen zu schiessen, dergestalt mißbraucht worden ist, daß der gänzliche Abgang des Rehwildes nicht nur in den gedachten Jagdre­vieren , sondern auch in den angrenzenden landes­herrlichen Jagden zu besorgen stehet; so haben Sei­ne königliche Hoheit der Kurfürst sich bewogen ge­funden, zu verordnen, daß das Schiessen der Reh­geisen ohne Unterschied des Alters bei der, durch frühere Gesetze bestimmten, Strafe von zwanzig Thalern durchaus untersagt seyn, und die betref­fende Behörde eine Ausnahme von diesem Verbote hinsichtlich der altert Rehgeisen nur in dem Falle zulassen solle, wo aus dem übermassigen Zunehmen des Rehstandes ein Nachtheil für die Waldungen und die Felder hervorgehen würde, dahingegen in' An­sehung der Jagden an den Landesgrenzen es bei dem älteren Herkommen verbleiben solle, wenn die Grenznachbaren nicht ebenfalls die Rehgeisen hegen. Cassel am 8. Juni 1825.

Kurfürstl. Staatsministerium.

Für den Minister des Innern: der Justiz:

Witzleben. Schminke Krafft. Rieß.

vt. Eggen«.

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Ausschreiben des ©taatjminü steriums,

vom 18. Juni 1825, wegen der Stempelabgabe von gewis- sen Erkenntnissen der Forstbußgerich- te.

Zufolge allerhöchster Entschliessung Seiner könig­lichen Hoheit des Kurfürsten soll in dem Falle, wo ein Angefchuldigter ein ihm zur Last gesetztes Forst-, Jagd- oder Fischereivergehen vor dem Forstbußge- richte ableugnet, hierauf eine besondere Untersu­chung vorgenommen, und er danach dennoch über- fuhrt und bestraft wird, das deshalbige Strafer- kenntniß des Forstbußgerichtes einer (von solchem mit Rücksicht auf die Grösse der Strafe und das Vermögen des Verurtheilten zn bestimmenden) Stem­pelgebühr von zwei gGr. bis zu drei Thalern unter­worfen seyn, und dreser Betrag mittelst Gebrauchs des entsprechenden Stempelbogens zu einer Ausfer­tigung des Erkenntnisses erhoben werden.

Die Forstbußgerichte haben diese Anordnung ge- befolgen, und die Oberbehörden hierauf zu

Cassel am 18. Juni 1825.

Kurfürstliches Staatsministerium. Für den Minister

. des Innern : der Justiz: Witzleben.Schmtnke.K rafft. Rieß.

vt. Eggena.

Aus schreiben des Justizministe­riums, vom 8. Juli 1825. wegen des abgeänderten 13ten Satzes des Fischstraftarifs.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben sich bewogen gefunden, die in dem dreizehnten Satze des Fischstraftarifs vom 30. Dezember 1822 enthal­tene Androhung einer Geldstrafe gegen denjenigen, welcher eine fremde Fischerei beeinträchtigt, indem er Vieh während der Monate Juni , Juli oder Au­gust in Laichteiche, oder insbesondere Enten zu irgend einer Zeit in Fischwasser oder Teiche kom­men läßt, in der Art zu mildern, daß wegen eines solchen Vergehens eine nach dem Grade der Ver­schuldung und des zugefügten Schadens zu ermes­sende Strafe bis zu fünf Thalern eintreten soll.

Die Forstrügekommission und die Forstbußge­richte werden sich solches zur Nachachtung dienen lassen. Cassel am 8. Juli 1825.

Kurfürstliches Justizministerium. Rieß.

Vt. Eggen«.

Verordnung

vom 24. Juli 1825, über den Landsassi at.' Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm

der II. Kurfürst rc. rc. finden Uns bewogen, zur Beförderung eines gleich­förmigen Gerichtsverfahrens hinsichtlich des soge­nannten Landsassiats Folgendes zu verordnen:

Die in dem größten Theile Unserer Lande seit den ältesten Zeiten hergebrachte Einrichtung, wo­nach die im Auslande wohnenden Besitzer diessei­tigen Grundeigenthumes auch mit persönlichen Kla­gen bei den geeigneten kurfürstlichen Gerichten be­langt werden können, soll künftig in allen Theilen Unseres Staatsgebietes Statt finden, jedoch nur in soweit, als der geltend zu machende Anspruch sich auf Verbindlichkeiten gegen den kurhessischen Staat oder, dessen Unterthanen beziehet.