Wocheußlall
Provinz Hanau.
Hanau. — Donnerstag, den 11^ August 1825.
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bei der Finanzkammer zu Cassel stehenden Referendar . Gschwind zum Assessor bei derselben allergnädigst ernannt,
den bisherigen Rentmeister in Dorheim, Kam- metrath von Bassewitz, in den Ruhestand versetzt, und dagegen den bei der Finanzkammer allbier stehenden Registrator Deuschle nunmehr zum Rentmeister in Dorheim,
den bisherigen Krcisamtsrefcrcndar von Trott all- yier aber zum Referendar der hiesigen Regierung huldreichst ernannt; J J
beut Kandidaten der Theologie Fuckel die erledigte farrei Fambach, Jnspektur Schmalkalden, aller- gnadigst übertragen, den Rechtspraktikanten Theiß in Kirchhain seinem ^ter, dem Just^eamteu Rath Theiß in Wetter, als Gehülfen beigegeben, und
den bisher bei der Finanzkammer zu Cassel gestandenen Skribenten Hornung zum zweiten Gerichts- schrelber bei dem Stadtgerichte daselbst allergnädigst
Der Kammerratb Fulda allhier ist zum Mitglicde der hiesigen Polizeikommission allergnädigst bestellt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Da die bisherige Grenzzollstätte Ncuwicdermus ausgehoben, und mit dem Grenzzollamte.Hütte»-
gesäß vereinigt worden ist, so wird dieses znr Nachachtung der mit steuer- oder zollbaren Artikeln Ein - und Anspassirenden, öffentlich bekannt gemacht. Hanau den 19- Juli 1825.
Kurfürstl. Hess. Finanzkammer.
S ch l e r e t h.
Vt. König.
2. Nach einer, von dem königlich französische» Gesandten bei dem deutschen Bunde, dem kurfürstlichen Ministerium des Auswärtigen mitge« theilten Verfügung der königlich französischen Regierung sollen ausländische Handwerksgeselle« und andere Personen, welche sich durch eine Kunst, em Handwerk oder den Handel ernähren, und deshalb sich auf einige Zeit nach Frankreich btge# ben wollen, unnachsichtlich und ohne alle Ausnahme an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn sie nicht, ausser den gewöhnlichen Reisepässen und Wanderbüchern, mit einer obrigkeitlichen Versicherung der ihnen zum Aufenthalte in dem genannten Staate ertheilten Erlaubniß und ihrer unweigerlichen Wiederaufnahme, wenn sie zurückkehren , zur Abgabe an den betreffenden Polizei- beamten der Grenze, um demnächst in der Kanzlei des königlichen Ministeriums des Innern in Paris, für den Fall des Gebrauchs, ulcdergeleqt zu werden, versehen sind. Dieses wird daher auf hohen Befehl hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Hanau am 26. Juli 1825.
Kurfürst!. Hess. Regierung der Provinz Hanatl. SchönhalS.
vt. Schunck.