Hanau
Donnerstag, den 4- August 1’825
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Pfarrer in Philippsthal, Jercmias Zülch, die erledigte Metropolitanstelle in Melsungen aller- gnädigst übertragen, und
den Kandidaten der Theologie Julius Fürer von Felsberg zum reformirten Pfarrer in Kirchhain und Rektor der dasigen Stadtschule huldreichst bestellt.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben allergnü- digst geruhet, dem geheimen Kabinetsrath Ludwig Karl George Philipp Rivalier sammt seiner ehelichen Nachkommenschaft den Adelstand des Kurfürsten- thums unter dem Namen Rivalier von Meysenbug und zugleich dieAufnahme in die hessische Ritterschaft. zu verleihen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben durch allerhöchste Ordre vom 27. Juli d. J. im Gardesgger- bataillon den Premierlieutenant Schlarbaum zum Kapitän und den Sekondlieutenant Schnackenberg zum Premierlieuteyant, sowie ferner beim Kadettenkorps den Sekondlieutenant Bähr zum Premierlieutenant zu befördern geruht.
Allgetrieine Verfügungen der Oberbehörden.
t Den Gesuchen um Erbauung oder Abänderung von Gebäuden, sind bisher die deshalbigen Riffe nur einfach beigefügt, und feine Kopien davon.
zu den Akten genommen worden, weil dies bei der grossen Anzahl jener Risse nicht möglich war. Damit aber dennoch die Uebereinstimmung des ausgeführten Baues mit dem genehmigten Risse stets nachgewiesen werden könne, und dieSBau- herrn doch von der doppelten Einreichung der Risse, befreit bleiben, hat kurfürstliches Ministerium des Innern Uns beauftragt, die Aufbewahrung der genehmigten Risse den Eigenthümern unter der Verwarnung zur Pflicht zu machen, daß sie widrigenfalls die durch deren nochmalige Anfertigung und sonst veranlaßten Mosten zu tragen haben würden. Wir bringen, diese gnädige Entscheidung hiermit zur öffentlichen Kenntniß, um sich gebührend darnach zu achten. Cassel den 9. Juli 1825.
Kurfürstl. Oberbaudirektion.
Dr; Friedrich Fick f. d. D. vt. Zusch.
2. Zur Vermeidung von Unglücksfällen beim Baden werden die hiesigen Einwohner an die bestehenden Vorschriften erinnert, wornach nur an den bestimmten Badeplätzen, nicht aber an denOrtendie als gefährlich bezeichnet und abgesteckt oder die nahe an vorbeiziehenden öffentlichen Wegen und Spaziergängen gelegen sind, welches letztere gegen die Sittlichkeit" angehet, gebadet werden darf. Ausserdem wird aber'noch verordnet, daß Kinder unter 14 Jahren ohne Aufsicht schlechterdings nicht, auch nicht an den erlaubten Plätzen zum Badenzugclassen werden sollen, und es wird zugleich bekannt gemacht, daß die gehörigen Maßre-