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Hanau

Donnerstag, den 4- August 1825

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Pfarrer in Philippsthal, Jercmias Zülch, die erledigte Metropolitanstelle in Melsungen aller- gnädigst übertragen, und

den Kandidaten der Theologie Julius Fürer von Felsberg zum reformirten Pfarrer in Kirchhain und Rektor der dasigen Stadtschule huldreichst bestellt.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben allergnü- digst geruhet, dem geheimen Kabinetsrath Ludwig Karl George Philipp Rivalier sammt seiner eheli­chen Nachkommenschaft den Adelstand des Kurfürsten- thums unter dem Namen Rivalier von Meysenbug und zugleich dieAufnahme in die hessische Ritter­schaft. zu verleihen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben durch al­lerhöchste Ordre vom 27. Juli d. J. im Gardesgger- bataillon den Premierlieutenant Schlarbaum zum Kapitän und den Sekondlieutenant Schnackenberg zum Premierlieuteyant, sowie ferner beim Kadetten­korps den Sekondlieutenant Bähr zum Premierlieu­tenant zu befördern geruht.

Allgetrieine Verfügungen der Oberbehörden.

t Den Gesuchen um Erbauung oder Abänderung von Gebäuden, sind bisher die deshalbigen Riffe nur einfach beigefügt, und feine Kopien davon.

zu den Akten genommen worden, weil dies bei der grossen Anzahl jener Risse nicht möglich war. Damit aber dennoch die Uebereinstimmung des ausgeführten Baues mit dem genehmigten Risse stets nachgewiesen werden könne, und dieSBau- herrn doch von der doppelten Einreichung der Risse, befreit bleiben, hat kurfürstliches Ministe­rium des Innern Uns beauftragt, die Aufbewah­rung der genehmigten Risse den Eigenthümern un­ter der Verwarnung zur Pflicht zu machen, daß sie widrigenfalls die durch deren nochmalige An­fertigung und sonst veranlaßten Mosten zu tragen haben würden. Wir bringen, diese gnädige Ent­scheidung hiermit zur öffentlichen Kenntniß, um sich gebührend darnach zu achten. Cassel den 9. Juli 1825.

Kurfürstl. Oberbaudirektion.

Dr; Friedrich Fick f. d. D. vt. Zusch.

2. Zur Vermeidung von Unglücksfällen beim Baden werden die hiesigen Einwohner an die bestehenden Vorschriften erinnert, wornach nur an den be­stimmten Badeplätzen, nicht aber an denOrtendie als gefährlich bezeichnet und abgesteckt oder die nahe an vorbeiziehenden öffentlichen Wegen und Spaziergängen gelegen sind, welches letztere gegen die Sittlichkeit" angehet, gebadet werden darf. Ausserdem wird aber'noch verordnet, daß Kinder unter 14 Jahren ohne Aufsicht schlechterdings nicht, auch nicht an den erlaubten Plätzen zum Badenzugclassen werden sollen, und es wird zu­gleich bekannt gemacht, daß die gehörigen Maßre-